Call-by-Call unmoglich???

Von: , Frage gestellt am So, 2. Jan 2000

Hi Leute, ich möchte nochmal das Thema aufgreifen und hoffe diesmal auf gemeinsame Klärung. Wünschen wir nicht alle dem Monster in Pink den Untergang? Hier nochmal der Text:
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Hi Leute,

ich wollte vor kurzem den Netzbetreiber wechseln und mit meinem ISDN-Anschluß zu Arcor umziehen. Doch dann kam doch noch der Haken an der ganzen Sache: kein Call-by-Call mehr. Kennt jemand schon weitere Netzbetreiber die ganze Telefonanschlüsse anbieten?
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Nein, da läßt Du dich zu leicht beeindrucken. Call-by-Call muß von jedem Carrier freigeschaltet werden. Die wollen das nicht, logisch. Aber da brauchst Du nur etwas nachzuhaken und die Herrschaften mit Deinem Wissensstand um die Rechtslage vertraut zu machen, welche ihnen natürlich (!) selbst klar ist. Und Du wirst sehen: Wie durch Zauberhand geht's plötzlich...
Tino
___________________
Hallo Tino,

die Discounter haben i.d.R. keine direkten Verbindungen zu den Vor-Ort-Anbietern (z.B. Arcor) und die Deutsche Telekom ist zur Durchleitung nicht verpflichtet. Also hört man nach dem Wechsel zur Konkurrenz meist "kein Anschluss unter dieser Nummer", wenn man 010xy wählt.

Wenn jemand jetzt z.B. den Festnetzanschluß bei Arcor anmeldet, muß Arcor mit JEDERM Discounter erst mal einen Vertrag abschließen, damit die betreffende Vor-Vorwahl überhaupt freigeschaltet wird. Dafür will Arcor natürlich auch Geld.

Also, da die Telekom mit allen Call-by-Call Anbietern Verträge abgeschlossen hat, kann jemand der bei Arcor ist, natürlich den umgekehrten Weg einschlagen und die Telekom für Call-by-Call nutzen.

D.h. erst wenn die Telefongesellschaften untereinander ein gegenseitiges Call-by-Call erlauben und dafür Verträge abgeschlossen haben, dann erst ist ein Freischalten möglich und nicht schon dann, wenn Du einfach anrufst und freigeschaltet werden möchtest.

cu
Karl-Heinz
______________________

2 Antworten zu dieser Frage

  1. Antwort von nach einem Tag hilfreich
    Re: Call-by-Call unmoglich???

    Hallo,

    es ist so wie im folgenden beschrieben. Da die Verhandlungen und die Realisierung der Verbindungen zwischen den Carriern entsprechend aufwendig sind, geht echtes 'Call-by-Call' nur von der DTAG aus, weil von dort aus schon entsprechende Verbindungen bestehen.

    mfg

    Thomas ___________________
    Hallo Tino,

    die Discounter haben i.d.R. keine
    direkten Verbindungen zu den
    Vor-Ort-Anbietern (z.B. Arcor) und die
    Deutsche Telekom ist zur Durchleitung
    nicht verpflichtet. Also hört man nach
    dem Wechsel zur Konkurrenz meist "kein
    Anschluss unter dieser Nummer", wenn man
    010xy wählt.

    Wenn jemand jetzt z.B. den
    Festnetzanschluß bei Arcor anmeldet, muß
    Arcor mit JEDERM Discounter erst mal
    einen Vertrag abschließen, damit die
    betreffende Vor-Vorwahl überhaupt
    freigeschaltet wird. Dafür will Arcor
    natürlich auch Geld.

    Also, da die Telekom mit allen
    Call-by-Call Anbietern Verträge
    abgeschlossen hat, kann jemand der bei
    Arcor ist, natürlich den umgekehrten Weg
    einschlagen und die Telekom für
    Call-by-Call nutzen.

    D.h. erst wenn die Telefongesellschaften
    untereinander ein gegenseitiges
    Call-by-Call erlauben und dafür Verträge
    abgeschlossen haben, dann erst ist ein
    Freischalten möglich und nicht schon
    dann, wenn Du einfach anrufst und
    freigeschaltet werden möchtest.

    cu
    Karl-Heinz
    ______________________

  2. Antwort von nach 4 Tagen hilfreich
    Re: Call-by-Call unmoglich???

    INFO: Das sagt die RegTp

    Das Telekommunikationsgesetz (TKG) vom 25.Juli 1996 regelt in § 43, Abs. 6,
    daß Betreiber von Telekommunikationsnetzen in ihren Netzen sicherzustellen
    haben, daß jeder Nutzer die Möglichkeit hat den Verbindungsnetzbetreiber
    frei auszuwählen, und zwar durch eine dauerhafte Voreinstellung
    (Preselection), die im Einzelfall des Verbindungsaufbaus durch die Wahl
    einer Verbindungsnetzbetreiberkennzahl (Call by Call) ersetzt werden kann.

    D.h., daß § 43 Abs. 6 TKG von einem Netzbetreiber lediglich verlangt, in
    seinem Netz die technischen Voraussetzungen zu schaffen ("sicherzustellen")
    , um jedem seiner Kunden die Auswahl eines Verbindungsnetzbetreibers im Wege
    von Pre-Selection oder call-by-call zu "ermöglichen". Demgegenüber ergeben
    sich die Tatbestandsvoraussetzungen der Zusammenschaltungspflicht (eines
    nichtmarktbeherrschenden Telekommunikationsnetzbetreibers -wie es die
    alternativen Anbieter sind-) aus den §§ 36, 37 TKG. Hiernach besteht eine
    Verhandlungs- bzw. evtl. Zusammenschaltungspflicht nur "auf Nachfrage" eines
    anderen Betreibers öffentlicher Telekommunikationsnetze. Die Initiative geht
    insoweit also ausschließlich von einem anderen Netzbetreiber aus, nicht
    jedoch von einem Kunden. Auf diese Weise bleibt die Vertragsabschlußfreiheit
    der Netzbetreiber weitestgehend unberührt, die auch von der
    Regulierungsbehörde bei Anordnung einer Zusammenschaltung zu berücksichtigen
    wäre.

    Auf das Zustandekommen solcher Vereinbarungen der alternativen Anbieter mit
    anderen Verbindungsnetzbetreibern kann die RegTP mit den ihr nach dem TKG
    zustehenden Befugnissen nicht kontrollierend eingreifen.

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