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Re: Zumutbarkeit der Stellen vom Arbeitsamt
§ 121 SGB III Zumutbare Beschäftigungen
(1) Einem Arbeitslosen sind alle seiner Arbeitsfähigkeit entsprechenden
Beschäftigungen zumutbar, soweit allgemeine oder personenbezogene Gründe der
Zumutbarkeit einer Beschäftigung nicht entgegenstehen.
(2) Aus allgemeinen Gründen ist eine Beschäftigung einem Arbeitslosen insbesondere
nicht zumutbar, wenn die Beschäftigung gegen gesetzliche, tarifliche oder in
Betriebsvereinbarungen festgelegte Bestimmungen über Arbeitsbedingungen oder gegen
Bestimmungen des Arbeitsschutzes verstößt.
(3) Aus personenbezogenen Gründen ist eine Beschäftigung einem Arbeitslosen
insbesondere nicht zumutbar, wenn das daraus erzielbare Arbeitsentgelt erheblich
niedriger ist als das der Bemessung des Arbeitslosengeldes zugrunde liegende
Arbeitsentgelt. In den ersten drei Monaten der Arbeitslosigkeit ist eine Minderung um
mehr als 20 Prozent und in den folgenden drei Monaten um mehr als 30 Prozent dieses
Arbeitsentgelts nicht zumutbar. Vom siebten Monat der Arbeitslosigkeit an ist dem
Arbeitslosen eine Beschäftigung nur dann nicht zumutbar, wenn das daraus erzielbare
Nettoeinkommen unter Berücksichtigung der mit der Beschäftigung
zusammenhängenden Aufwendungen niedriger ist als das Arbeitslosengeld.
(4) Aus personenbezogenen Gründen ist einem Arbeitslosen eine Beschäftigung auch
nicht zumutbar, wenn die täglichen Pendelzeiten zwischen seiner Wohnung und der
Arbeitsstätte im Vergleich zur Arbeitszeit unverhältnismäßig lang sind. Als
unverhältnismäßig lang sind im Regelfall Pendelzeiten von insgesamt drei Stunden bei
einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden und Pendelzeiten von zweieinhalb Stunden
bei einer Arbeitszeit von sechs Stunden und weniger anzusehen. Sind in einer Region
unter vergleichbaren Arbeitnehmern längere Pendelzeiten üblich, bilden diese den
Maßstab.
(5) Eine Beschäftigung ist nicht schon deshalb unzumutbar, weil sie befristet ist,
vorübergehend eine getrennte Haushaltsführung erfordert oder nicht zum Kreis der Beschäftigungen gehört, für die der Arbeitnehmer ausgebildet ist oder die er bisher ausgeübt hat.
Gruß,
Delia
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