Recht auf Mitsprache beim Reha-Wunsch?

Von einer Medizinerin eine solche Frage verwundert mich doch arg.

Bei einem fundiertem ärtzlichen Attest, daß der Aufenthalt in besagter Klinik mit Sicherheit der gar aleinig zum Erfolg führt bewegt die Leute von der BG.

Und „hintenrum hat man läuten hören“:
nach meienen Erfahrungen hören immer die Leute die ihren Willen nicht durchgesetzt kriegen die Glocken am lautetesten bimmeln.

gruss

Es entscheidet die BG - weil wenn Sie zuständig ist (also Berufsunfall oder Berufskrankheit) obliegt es ihr nach medizinischen Befunden zu entscheiden welche Klinik zuständig ist.

Wenn die medizinischen Befunde für die andere Klinik sprechen und diese kostengünstiger ist?

Beachten Sie hierbei doch einfach die Spielregeln der gesetzlichen Krankenkassen - eins der beiden nächsterreichbaren, preiswertesten und medizinisch ausreichenden Krankenhäuser.

Oder die der gesetzlichen Rentenversicherungsträger - seit wann entscheidet der Patient über den Ort seiner Kur?

Es geht nicht um private Kostenträger, sondern um Sozailversicherungen, und hier spielt wollen, wünschen und mögen eine untergeordnete Rolle!

Viele Grüße
Thorulf Müller

Hallo!

Zu Herrn Müller:

Die Wahlmöglichkeit der Reha-Stätte ist seit einiger Zeit sehr wohl gesetzlich geregelt. In sofern muss ich Ihnen widersprechen.

Bei der Entscheidung über die Reha-Klinik sollen die Klinik-Wünsche der Versicherten berücksichtigt werden. D. h., wünscht der Versicherte eine Durchführung der Reha in der Klinik X, so soll die Reha auch dort durchgeführt werden wenn:

  1. Es sich um eine Klinik handelt, mit der ein entsprechender Vertrag besteht (Vertrags- oder Belegklinik)und

  2. Die Klinik das bestehende Erkrankungsbild auch behandelt.

Ergo: Eine Klinik der Rentenversicherung wird nicht von der Krankenkasse belegt. Es sei denn, es gibt keine Klinik der Krankenkasse die das Beschwerdebild des Versicherten behandeln kann. Dann kann im Ausnahmefall auch die Klinik der Rentenversicherung belegt werden.

Allerdings hängt die Wahl der Klinik immer von der Haupterkrankung ab. Dies wird von den jeweiligen Versicherten allerdings oft falsch interpretiert. Ein Beispiel: Ein 120 KG und 170 cm schwerer und grosser Versicherter hat Beschwerden und Schmerzen im Hüft- und Kniebereich und extremen Bluthochdruck. Für den Versicherten steht die Behandlung der Hüft- und Knieprobleme und der Bluthochdruck an erster Stelle. Bei der Wahl der Klinik wird dies für ihn im Vordergrund stehen. Die Sozialversicherung (BG, KV oder RV) wird voraussichtlich eine Klinik wählen, die primär das Übergewicht behandelt. Denn, wenn das Übergewicht abgebaut wird, werden auch die anderen Beschwerdebilder zurückgehen. Im Vorfeld sind die Versicherten - wie in diesem Fall - oftmals über die Wahl der Klink verärgert und werfen den Sozialversicherungsträgern Geldverschwendung oder eine falsche Wahl der Klink vor.

Meine beruflichen Erfahrungen haben gezeigt, dass in den meisten Fällen auf die Wünsche der Versicherten in der gesetzlichen Sozialversicherung eingegangen wird. Zur Not gibt es ja immer noch den Widerspruch. In den letzten Jahren hat sich im Bereich der Kundenfreundlichkeit der gesetzlichen Sozialversicherung sehr viel getan.

Gruß
Carsten