Hallo Sandra,
Nun meine Frage: Ist das möglich? Kann es wirklich sein, dass
er keinen Anspruch auf BAB und Kindergeld hat obwohl er, außer
der Ausbildungsvergütung, keine Einnahmen hat?
Kennt jemand von Euch die rechtliche Grundlage?
Zum BAB:
Für die Verweigerung von BAB erläutert dieser Link ganz gut, wann man förderungswürdig ist und welches Amt zuständig. Deinem geschilderten Fall entnehme ich, dass die Berufsausbildung mit einem betrieblichen Träger (Ausbildungsbetrieb) vereinbart ist und nicht nur mit einer Berufsschule. Hier greift nicht die Bundesausbildungsbeihilfe(BAB), sondern wenn überhaupt dann Bafög. Allerdings geht nur eines: entweder Bafög oder Sozialhilfe. Bafög schließt Sozialhilfe grundsätzlich aus und hat wie alle anderen möglichen Hilfen immer Vorrang vor der Sozialhilfe. In diesem Link findest Du noch weitere interessante Erläuterungen zum Thema.
http://www.sozialhilfe-online.de/Leitfaden/studieren…
Zum Kindergeld:
Rechtliche Grundlage ist das BKGG (Bundeskindergeldgesetz).
http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/bkgg_1996/
Wesentlich sind § 1 und § 2 für Deine Fragen. Gezahlt wird längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres, wenn wie hier eine Berufsausbildung gemacht wird. Anspruchsberechtigte sind im Regelfall die Eltern, ausnahmsweise das Kind selbst, wenn es den Eltern nicht mehr zugeordnet werden kann (bereits eigener Haushalt). Wird der Antrag des Kindes selbst nicht akzeptiert, sollten die Eltern das KG für ihr Kind beantragen.
KG wird nur gezahlt, solange das Kind jährlich weniger als 7.680,-- € eigenen Verdienst (Ausbildungsvergütung wären ja im ersten Lehrjahr 2004 nur ca. 2.000 €) hat. Da die Ausbildungsvergütung üblicherweise jährlich beim Wechsel in das nächst höhere Ausbildungsjahr steigt, wird stets eine Prognose der KG-Kasse erhoben, ob im Folgejahr diese Höchstgrenze von 7.680 € unterschritten bleibt. Das Kind kann jedoch bei der Ermittlung, ob es die Höchstgrenze unterschreitet, von seinem Verdienst die für die Ausbildung erforderlichen Kosten absetzen (Fahrkosten, Ausbildungshilfen wie Bücher usw.) Solange das Kind für ein ganzes Kalenderjahr drunter bleibt, wird für das gesamte Kalenderjahr gezahlt.
Und, was könnte man sonst noch machen? Evtl. Sozialamt,
Wohngeld?
Wenn Bafög abgelehnt wurde, oder das Bafög-Amt erklärt, nicht zuständig zu sein. Sozialleistungen des Sozialamtes gelten grundsätzlich als nachrangige Hilfe. Das bedeutet, man muss einen Wohngeldantrag stellen (ruhig zeitgleich wie den Sozialhilfeantrag, da die Bewilligung rückwirkend zum Tag der Antragstellung gewährt wird). Erhält man Wohngeld, wird das beim Sozialamt als Einnahme gewertet bei der Ermittlung des Sozialhilfebedarfs.
Beim Sozialamt kann ein Antrag auf Hilfe zum laufenden Lebensunterhalt (HLU) gestellt werden. Hier werden alle Einnahmen ermittelt. Diese werden dem Bedarf (Sozialhilfe-Regelsatz + Unterkunftskosten und eventuelle Mehrbedarfe) gegenübergestellt. Bleibt ein Plus, kriegt man nichts. Kommt unterm Strich ein Minus raus, kriegt man dieses Minus als fehlenden Bedarf anerkannt und erhält in dieser Höhe HLU.
Für schnelle Hilfen wäre ich sehr, sehr dankbar.
Na dann hoffe ich mal, dass es hilft und hab jetzt ein gutes Gefühl im Bauch
Herzliche Grüße aus Sachsen-Anhalt sendet
Die Dorit.