BAB und Kindergeld

Hallo,

mein Bruder hat ein Problem bei dem er mit den Ämtern nicht weiter kommt und ich habe mir gedacht, dass mir bzw. uns hier evtl. jemand weiterhelfen kann.

Folgende Sachlage:

Mein Bruder fängt zum 1.9. eine Ausbildung zum Industriekaufmann an. Er verdient dann netto ca. 500 € und bezahlt monatlich eine Miete von 350 € + Strom. Da der Rest zum Leben natürlich nicht ausreicht, hat er einen Antrag auf BAB und Kindergeld gestellt. Nun hat er zu beidem eine Absage bekommen. Es heißt, er hätte keinen Anspruch, weder auf BAB noch auf Kindergeld, da er zuviel verdienen würde.

Nun meine Frage: Ist das möglich? Kann es wirklich sein, dass er keinen Anspruch auf BAB und Kindergeld hat obwohl er, außer der Ausbildungsvergütung, keine Einnahmen hat?

Kennt jemand von Euch die rechtliche Grundlage?

Und, was könnte man sonst noch machen? Evtl. Sozialamt, Wohngeld?

Für schnelle Hilfen wäre ich sehr, sehr dankbar.

Vielen Grüße und vielen Dank schon mal im voraus!

Sandra

Hallo,

ich denke mal, er könnte in den Genuss von Wohngeld kommen.
Jedoch wird er wohl nicht drum herum kommen, sich eine
billigere Wohnung zu suchen.

Gruss
Olli

Hallo,

grundsätzlich hat erst mal das Kind an sich - also Dein Bruder - keine Anspruch auf Zahlung des Kindergeldes, sondern Eure Eltern. Auch besteht ein Anspruch auf Kindergeld nur, wenn sein Einkommen unter 7680 EUR/Jahr (brutto) liegt. Von seinem jährlich Brutto-Einkommen sind allerdings noch Werbungskosten in Höhe von 920 EUR (Pauschbetrag) abzuziehen, ggf. auch mehr. Schau auch mal hier, besonders unter Punkt 3.6:

http://www.bff-online.de/kige/KGMB2004.pdf

Was ist denn mit Euren Eltern? Eigentlich besteht dort ja auch noch ein Anspruch auf Unterhaltszahlungen.

Gruß,

D.

ich denke mal, er könnte in den Genuss von Wohngeld kommen.
Jedoch wird er wohl nicht drum herum kommen, sich eine
billigere Wohnung zu suchen.

Hallo Olli,

vielen Dank für die Antwort. Bei seiner Wohnung handelt es sich um eine Ein-Zimmer-Wohnung die für die Verhältnisse in der Gegend noch nicht einmal besonders teuer ist…

Viele Grüße,

Sandra

grundsätzlich hat erst mal das Kind an sich - also Dein Bruder

  • keine Anspruch auf Zahlung des Kindergeldes, sondern Eure
    Eltern. Auch besteht ein Anspruch auf Kindergeld nur, wenn
    sein Einkommen unter 7680 EUR/Jahr (brutto) liegt. Von seinem
    jährlich Brutto-Einkommen sind allerdings noch Werbungskosten
    in Höhe von 920 EUR (Pauschbetrag) abzuziehen, ggf. auch mehr.
    Schau auch mal hier, besonders unter Punkt 3.6:

http://www.bff-online.de/kige/KGMB2004.pdf

Was ist denn mit Euren Eltern? Eigentlich besteht dort ja auch
noch ein Anspruch auf Unterhaltszahlungen.

Hallo,

vielen Dank für die Antwort! Jetzt wissen wir auf jeden Fall schon mal, warum mein Bruder kein Kindergeld bekommt, nämlich weil er mehr als 7680 € im Jahr verdient.

Leider kann mein Bruder von unseren Eltern keinen Unterhalt bekommen da unsere Mutter im Ausland lebt und keine Einkünfte hat. Unser Vater weigert sich Unterhalt zu zahlen. Es stehen ihm gegenüber noch Unterhaltsforderungen aus mehreren Jahren offen und nun befindet sich sein Arbeitgeber im Insolvenzverfahren, sein Lohn wurde gekürzt und er hat ein Haus abzuzahlen. Wir haben sehr wenig Hoffnung von ihm jemals Geld zu sehen und wenn, dann würde es Monate oder Jahre dauern weil er sich mit Händen und Füssen dagegen wehrt. Also einen Prozess würde es auf jeden Fall geben.

Danke noch mal für die Antwort, vielleicht fällt Dir ja noch was ein…?

Viele Grüße,
Sandra

Hallo Sandra,

Nun meine Frage: Ist das möglich? Kann es wirklich sein, dass
er keinen Anspruch auf BAB und Kindergeld hat obwohl er, außer
der Ausbildungsvergütung, keine Einnahmen hat?
Kennt jemand von Euch die rechtliche Grundlage?

Zum BAB:
Für die Verweigerung von BAB erläutert dieser Link ganz gut, wann man förderungswürdig ist und welches Amt zuständig. Deinem geschilderten Fall entnehme ich, dass die Berufsausbildung mit einem betrieblichen Träger (Ausbildungsbetrieb) vereinbart ist und nicht nur mit einer Berufsschule. Hier greift nicht die Bundesausbildungsbeihilfe(BAB), sondern wenn überhaupt dann Bafög. Allerdings geht nur eines: entweder Bafög oder Sozialhilfe. Bafög schließt Sozialhilfe grundsätzlich aus und hat wie alle anderen möglichen Hilfen immer Vorrang vor der Sozialhilfe. In diesem Link findest Du noch weitere interessante Erläuterungen zum Thema.
http://www.sozialhilfe-online.de/Leitfaden/studieren…

Zum Kindergeld:
Rechtliche Grundlage ist das BKGG (Bundeskindergeldgesetz).
http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/bkgg_1996/
Wesentlich sind § 1 und § 2 für Deine Fragen. Gezahlt wird längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres, wenn wie hier eine Berufsausbildung gemacht wird. Anspruchsberechtigte sind im Regelfall die Eltern, ausnahmsweise das Kind selbst, wenn es den Eltern nicht mehr zugeordnet werden kann (bereits eigener Haushalt). Wird der Antrag des Kindes selbst nicht akzeptiert, sollten die Eltern das KG für ihr Kind beantragen.

KG wird nur gezahlt, solange das Kind jährlich weniger als 7.680,-- € eigenen Verdienst (Ausbildungsvergütung wären ja im ersten Lehrjahr 2004 nur ca. 2.000 €) hat. Da die Ausbildungsvergütung üblicherweise jährlich beim Wechsel in das nächst höhere Ausbildungsjahr steigt, wird stets eine Prognose der KG-Kasse erhoben, ob im Folgejahr diese Höchstgrenze von 7.680 € unterschritten bleibt. Das Kind kann jedoch bei der Ermittlung, ob es die Höchstgrenze unterschreitet, von seinem Verdienst die für die Ausbildung erforderlichen Kosten absetzen (Fahrkosten, Ausbildungshilfen wie Bücher usw.) Solange das Kind für ein ganzes Kalenderjahr drunter bleibt, wird für das gesamte Kalenderjahr gezahlt.

Und, was könnte man sonst noch machen? Evtl. Sozialamt,
Wohngeld?

Wenn Bafög abgelehnt wurde, oder das Bafög-Amt erklärt, nicht zuständig zu sein. Sozialleistungen des Sozialamtes gelten grundsätzlich als nachrangige Hilfe. Das bedeutet, man muss einen Wohngeldantrag stellen (ruhig zeitgleich wie den Sozialhilfeantrag, da die Bewilligung rückwirkend zum Tag der Antragstellung gewährt wird). Erhält man Wohngeld, wird das beim Sozialamt als Einnahme gewertet bei der Ermittlung des Sozialhilfebedarfs.

Beim Sozialamt kann ein Antrag auf Hilfe zum laufenden Lebensunterhalt (HLU) gestellt werden. Hier werden alle Einnahmen ermittelt. Diese werden dem Bedarf (Sozialhilfe-Regelsatz + Unterkunftskosten und eventuelle Mehrbedarfe) gegenübergestellt. Bleibt ein Plus, kriegt man nichts. Kommt unterm Strich ein Minus raus, kriegt man dieses Minus als fehlenden Bedarf anerkannt und erhält in dieser Höhe HLU.

Für schnelle Hilfen wäre ich sehr, sehr dankbar.

Na dann hoffe ich mal, dass es hilft und hab jetzt ein gutes Gefühl im Bauch :wink:
Herzliche Grüße aus Sachsen-Anhalt sendet
Die Dorit.

Na dann hoffe ich mal, dass es hilft und hab jetzt ein gutes
Gefühl im Bauch :wink:

Hallo Dorit,

vielen Dank für Deine Antwort. An Bafög hatte ich bzw. hatten
wir noch gar nicht gedacht. Werde es mal so einen meinen Bruder
weiter geben und er soll mal schauen was in der Richtung für
ihn möglich ist.

Vielen Dank noch mal für Deine Mühen!

Gruß, Sandra