Zwangsgeldandrohung i. V. m. nachträgl. Auflage

Hallo,
das Verwaltungsverfahren ist im Verwaltungsverfahrensgesetz des Landes geregelt.
Die Vollstreckung richtet sich nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz.

Warum sollte eine Auflage nicht mit der Androhung eines Zwangsgeldes geregelt sein?
(Zumal in BY sowieso alles anders ist)

Gruß
HaWeThie

Hallo HaWeThie,

danke für die schnelle Antwort.
Bei einer (nachträglichen) Auflage handelt es sich ja um einen i. d. R. selbstständig anfechtbaren Verwaltungsakt - und ich denke mir halt, dass es aus diesem Grunde eben schon möglich ist, diesen Bescheid (nachträgliche Auflage) gleich mit einer Zwangsgeldandrohung zu verbinden. Denke, dass diese nicht nur so in Bayern ist, sondern überall gleich sein dürfte…! (Auch wenn wir in Bayern ein paar kleine Besonderheiten haben… :smile: )

Würde mich sehr über weitere Meinungen freuen !
mFG
Robert

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Der Landkreis Schleswig-Flensburg erlaubt sich auch diesen
Spaß, ist aber am etweas anderen Ende von Deutschland.

Hintergrund :
Die Bauaufsicht kommt zu Besuch. Ein Mann hatte einen kleinen
Schuppen etwa 20 Zentimeter über die Grenze zum Nachbar
gebaut. Alles war gut, bis die sich zofften und gegenseitig
anzeigten.
Die Sachbearbeiter meinten, er solle einen Seecontainer
hinstellen, der werden sie genehmigen. Für den Schuppen soll
er ne Baugenehmigung beantraen und die Wand auf die Grenze
zurück bauen.

Nunkam die Post als „Bescheid“. Container sofort entfernen.
Wenn nicht Zwangsgeld, dann Zwangsräumung…