Frau A. ist wohnhaft im Ausland und mit einem Auslaender
verheiratet. Diese Heirat ist in Deutschland nicht
registriert. Heisst, im deutschen Personenbestandsverzeichnis
wird Fr. A. als ledig gefuehrt.
Solange Frau A. im Ausland lebt und nichts weiter mit Deutschland zu tun haben will, ist das ja auch ziemlich egal. Eine Registrierung für von Deutschen im Ausland geschlossenen Ehen in diesem Sinne gibt es nicht. Wenn Frau A. für die Eheschließung im Ausland auch nichts weiter aus Deutschland vorlegen musste, wird das dort ja auch kaum einer wissen.
Frage 1: Wenn Fr. A. nun von einer deutschen Behoerde/Amt nach
ihrem Familienstand gefragt wird, ist sie dann ledig oder
verheiratet?
Die Frage stellt sich eher anders herum: Erkennt die deutsche Behörde überhaupt die Eheschließung an? Die Antwort kann für Frau A. entweder positive oder negative Auswirkungen haben.
Will sie z. B. in Deutschland noch einmal heiraten, wäre es ja günstig, wenn die Auslandsehe nicht anerkannt würde. Wenn die aber bekannt wird, muss trotzdem geprüft werden. Verschweigt sie die Eheschließung, könnte sie u.U. irgendwann mal strafrechtlich belangt werden und die neue Ehe wird aufgehoben.
Will Frau A. aber, dass die Auslandseheschließung anerkannt wird, z. B. weil ein Kind kommt oder aus anderen Gründen, wird sie sich ganz schön strecken müssen, um die Ehehschließung anerkannt zu bekommen, wenn sie dafür vorher aus Deutschland nichts brauchte. Dann stellt sich wirklich die Frage, inwieweit hat die dortige Behörde die Voraussetzungen für die Eheschließung überhaupt geprüft.
Gab es nach den Heimatrechten der Ehegatten keine einseitig und beidseitig wirkenden Ehehindernisse (Ehemündigkeit, Ledigkeit, keine Verwandschaft u.a.) und ist die Ortsform bei der Eheschließung gewahrt worden, dann steht einer „Anerkennung“ in Deutschland nichts entgegen.
Diese „Anerkennung“ erreicht man am besten dadurch, dass man ein Familienbuch auf Antrag für die Ehe anlegen lässt. Zuständig dafür ist der Standesbeamte des letzten Wohnsitzes des deutschen Ehegatten in Deutschland. Gab es dort nie einen Wohnsitz, ist der Standebeamte beim Standesamt I in Berlin zuständig.
Frage 2: Ist Fr. A. gesetzlich gehalten, ihre im Ausland
geschlossene Ehe in Deutschland registrieren zu lassen?
Siehe oben.
Gruß HeinzEric