Sperrfrist nach Kündigung in der Probezeit ?

Von: , Frage gestellt am Mi, 18. Okt 2000

Hallo liebes Internet(t).

Nachdem ich in der Probezeit (6 Monate) länger Krank war (3 Monate) und mir jetzt vom AG fristgerecht gekündigt wird, beeinflußt das die Sperrfrist vorm AA. ?

Gibt es sonst noch irgendwelche wichtigen Punkte, die ich zu beachten habe ?

Vielen DAnk schon mal im Vorraus

Klaus

3 Antworten zu dieser Frage

  1. Antwort von nach 6 Stunden hilfreich
    Re: Sperrfrist nach Kündigung in der Probezeit ?

    Hallo Klaus,

    soweit ich weiss, dass Du nur Anspruch auf Arbeitslosengeld hast, wenn Du länger als 1 Jahr gearbeitet hast. Nur mit 6 Monaten hat man keinen Anspruch, deswegen kommt die Frage von Sperrfrist überflüssig. Wenn Du aber vorher Arbeitslosenhilfe bekamst (innerhalb eines Jahres), kriegst Du sie weiter .

    Gruß

    xiumai [Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

    • Antwort von nach 6 Stunden hilfreich
      Re^2: Sperrfrist nach Kündigung in der Probezeit ?

      Hallo xiumai,

      ich war länger als ein jahr beschäftigt, also ALV gezahlt.
      Habe nur im letzten halben Jahr die Stelle gewechselt.

      Gruß Klaus [Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

      • Antwort von nach 11 Stunden hilfreich
        Re^3: Sperrfrist nach Kündigung in der Probezeit ?

        Hallo xiumai,

        ich war länger als ein jahr beschäftigt, also ALV gezahlt.
        Habe nur im letzten halben Jahr die Stelle gewechselt.

        Gruß Klaus

        Hallo, Klaus,

        Sperrfrist gibt's nur, wenn Du Deine Arbeitslosigkeit verschuldet hast. Krankheit (von möglichen Ausnahmefällen abgesehen: Du hast sie selbst herbeigefühhrt) ist nie Eigenverschulden.
        Solltest Du vor Ablauf des Arbeitsvertrag erneut arbeitsunfähig werden, erhälst Du ab dem 1. Tag der "Arbeitslosigkeit" Krankengeld; Du stehst dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung. Dies ist üblicherweise höher als das Arbeitslosengeld.
        Außerdem ist Dir Dein ebemtueller Resturlaub auszuzahlen, den Du wegen Deiner Arbeitsunfähigkeit nicht in Anspruchnehmen konntest. Dies erhöht nocheinmal (wenn auch geringfügig) Dein Krankengeld.

        Gruß
        steuerfux

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