Schadensersatzanspruch gegen Finanzamt?

Liebe Kollegen,

mein Finanzamt hat meine Steuererklärung verbummelt. Das stellte sich natürlich erst nach Monaten heraus, als ich einmal nachgefragt habe, wie der Bearbeitungsstand ist. Die Post war es nicht, ich habe die Erklärung selbst in den Briefkasten des Finanzamtes geworfen, wofür ich dank eines Zufalls sogar einen Zeugen hätte, der mit dabei war und wußte, was ich einwerfe.

Gibt es eigentlich Säumniszinsen oder Schadensersatzansprüche aus Amtspflichtverletzung o.ä. in einem solchen Fall?

Hallo Felix,

nun ja, meistens weißt das rechte Pfötchen des Finanzamtes nicht, was das linke tut. Den endgültigen Beweis lieferte mir letztens ein Berliner Finanzamt für Körperschaften. Eine ähnliche Geschichte findest Du unter:

http://www.steuer-newsletter.de/beitrag/skurriles/st…

Vielleicht ist auch Deine Steuererklärung in der falschen Abteilung gelandet.

Gibt es eigentlich Säumniszinsen oder Schadensersatzansprüche
aus Amtspflichtverletzung o.ä. in einem solchen Fall?

Säumniszuschläge wird es wohl nicht hageln, wenn Du - z. B. durch eine Zeugenaussage - beweisen kannst, daß Du die Erklärungen am Tage X eingeworfen hast (der Rest ist Sache des Finanzamtes). Schadenersatz aus Amtspflichtverletzung kann ich mir eigentlich auch nicht vorstellen bzw. ich sehe hierfür keine rechtliche Grundlage.

Ciao

Tessa

Hi,
auch die Finanzämter sind mittlerweile zu Zinszahlungen verpflichtet, wenn zustehende Erstattungen nicht in einem angemessenen Zeitraum ausgezahlt werden. Der angemessene Zeitraum ist nicht definiert. Nach den Verfahrensgesetzen der öffentlichen Verwaltungen spricht man in der Regel von 3 Monaten bis 6 Monaten, bis man der zuständigen Behörde Untätigkeit vorwerfen kann. Und das würde dann erst einen evtl. Zinsanspruch auslösen.
In der Praxis wird das Finanzamt in solchen Fällen immer darauf verweisen, dass in der sache noch Aufklärungsbedarf bestand, dass Personalmangel herrscht u.ä.
Also wird das Finanzamt für einen solchen Anspruch keine Angriffsfläche bieten.
Im Gerichtsverfahren sieht es besser aus. Wenn ein Finanzamt zur Zahlung verurteilt wird, ist der Auszahlungsbetrag regelmäßig zu verzinsen. Da kann man ja auch beweisen, ab wann…
Was deine Frage nach Schadenerstazanspruch angeht, muß ich nachhaken: Welchen Schaden hast du denn erlitten, dass du Schadenersatz verlangen willst?
Ohne konkreten und bezifferten Schaden gibt es keinen Schadenersatz. In der Regel wird es nicht möglich sein, irgendeinen Schaden zu konstruieren, der im Fall einer Verzögerung durch ein Finanzamt zu einem Schadenersatzanspruch führt.
Hier bleibt also nichts anderes übrig, als dem Finanzamt den Fehler zu verzeihen. Denn es ist immer besser, mit den Behörden kooperativ umzugehen, als sie zum Gegner zu haben.
Gruß,
Francesco

Vielen Dank an Tessa und Francesco
Tja, in meinem Fall war es tatsächlich so, daß ich ein Depot als Überweisungsadresse für die Steuerrückzahlung angegeben hatte, weil ich bei einem Börsengang Aktien kaufen wollte. Der Börsengang war für Mitte Oktober vorgesehen. Daraus wurde dann nichts, weil ja keine Zahlung erfolgte. Nur ist mir auch im Zivilrecht kein Fall bekannt, wo ein Gericht einer solchen Verzugsschadensbegründung gefolgt wäre. Zumal ich wahrscheinlich aus der Schadensminderungspflicht noch verpflichtet gewesen wäre, den Aktienkauf zwischenzufinanzieren, gelle? Aber die normalen Verzugszinsen, z.Zt. ja wohl um die 9 %, wären ja schon schön.

hi,

2 sachen:

schadenersatzansprüche auf entgangene gewinne gibt es nicht,
die wären ja fiktiv und nach höhe nicht nachweisbar…

zum anderen:

zinsen berechnen sich bei der behörde FA anders:

ersteinmal muss der zinslauf beginnen, wenn der beginnt, gilt folgendes:

n. § 238 Abgabenordnung:

"(1) Die Zinsen betragen für jeden Monat einhalb vom Hundert.
Sie sind von dem Tag an, an dem der Zinslauf beginnt, nur
für volle Monate zu zahlen; angefangene Monate bleiben außer
Ansatz. Erlischt der zu verzinsende Anspruch durch Aufrechnung,
gilt der Tag, an dem die Schuld des Aufrechnenden fällig wird,
als Tag der Zahlung.

(2) Für die Berechnung der Zinsen wird der zu verzinsende
Betrag jeder Steuerart auf volle Hundert Deutsche Mark nach unten abgerundet."

n. § 239 AO

„(2) Zinsen werden nur dann festgesetzt, wenn sie mindestens
zwanzig Deutsche Mark betragen.“

z.b.
daraus folgt, du hast einen erstattungsanspruch von 3.691,95 DM!
diese werden verzinst für den zeitraum 2.4.00 bis 29.9.00!
daraus folgt eine verzinsung für MAI - AUGUST, weil April und Sept.
nur „angeschnitten“. Also 4 Monate.

Zinsberechnung

3.691,95 DM
abgerundet: 3.600,- DM
davon pro Monat 0,5% = 18,- DM
mal vier Monate = 72,- DM

glück gehabt, werden festgesetzt, da über 20,- DM!

soviel zur verzinsung. hier nix mit 5% über basiszinssatz oder andere
wirtschaftlich „bewährte sperenzchen“…

gruss

shob

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

soviel zur verzinsung. hier nix mit 5% über basiszinssatz oder
andere
wirtschaftlich „bewährte sperenzchen“…

Bzgl. „Sperenzchen“. Dies ist Inhalt der ab diesem Jahr geltenden Verzugsregelung, nämlich der gesetzliche Verzugszinssatz für privatwirtschaftlichen Verkehr. Warum das Geld beim Finanzamt einen anderen Wert haben soll, wird für immer das Geheimnis des Gesetzgebers bleiben.

Im übrigen vielen Dank für die ausführliche Info!!!