die Rente der gesetzlichen Rentenversicherung steht bis zum Ende des Todesmonats zu (siehe § 100 Abs. 3 Sozialgesetzbuch VI). Das gilt auch für die Beamtenversorgung (vgl. z. B. §§ 17, 61 BeamtVG).
Für die betriebliche Altersversorge ergibt sich das Leistungsende aus der jeweiligen Versorgungsregelung, dürfte aber auch das Ende des Todesmonats sein.