Kindergeld

Von: , Frage gestellt am Mi, 21. Mär 2001

Hallo...

wenn ich ein Urteil des BGH in Bezug auf das Kindergeld richtig auslege, dann

kann ich mein Kindergeld analog der Steuererklärung beantragen, d.h. alle Abzüge die ich da von meinem Brutto vornehmen kann, und vom
Finanzamt anerkannt werden, muss die Kindergeldstelle auch anerkennen.

Weiterhin deute ich das Kindergeldgesetz so, dass ich auch für 2000 komplettes Kindergeld bekomme, obwohl ich vom 1.7. bis 30.9. in Vollzeit
und bei normalem Angestelltenlohn gearbeitet habe. Davor habe ich eine Ausbildung gehabt und seitdem befinde ich mich im Studium. Da dieser
Zeitraum nicht länger als 4 Monate ist, sollte es nur vorübergehend sein und für diesen Zeitraum hätte ich Kindergeld zu bekommen, wenn unter
der Freigrenze liege.

Folgende Frage noch: Wenn ich aber aufgrund dieser 3 Monate drüber rutschen sollte, bekomme ich dann für die Ausbildungszeit und für die
Studienzeit auch keins? Oder würden diese 3 Monate dann einfach abgezogen werden, sodass ich 9/12 Kindergeld bekäme?

Danke MArco

5 Antworten zu dieser Frage

  1. Antwort von nach 4 Stunden 1 hilfreich
    Re: Kindergeld

    hi marco,




    kann ich mein Kindergeld analog der Steuererklärung
    beantragen, d.h. alle Abzüge die ich da von meinem Brutto
    vornehmen kann, und vom
    Finanzamt anerkannt werden, muss die Kindergeldstelle auch
    anerkennen.
    nicht ganz! zum einen bekommen ja deine eltern das kindergeld *grins* und zum anderen:

    du bist ein berücksichtigungsfaehiges kind (i.S.d. EStG / BKGG), wenn:

    du bis 18
    bis 21 und arbeitslos
    bis 27 und in ausbildung

    bei dir punkt 3

    gilt auch, wenn zeitraum zwischen 2 ausbildungsabschnitten nicht länger als 4 monate, also im maximum, beendigung erstausbildung am 1.7. (ausbildung 01-07) und weitere ausbildung beginnt am 31.12. (also ab 12), dann hast du 08-11 (4 monate = nicht mehr als 4 monate zwischenraum die NICHT schädlich sind!!!).





    Weiterhin deute ich das Kindergeldgesetz so, dass ich auch
    für 2000 komplettes Kindergeld bekomme, obwohl ich vom 1.7.
    bis 30.9. in Vollzeit
    und bei normalem Angestelltenlohn gearbeitet habe. Davor
    habe ich eine Ausbildung gehabt und seitdem befinde ich mich
    im Studium. Da dieser
    Zeitraum nicht länger als 4 Monate ist, sollte es nur
    vorübergehend sein und für diesen Zeitraum hätte ich
    Kindergeld zu bekommen, wenn unter
    der Freigrenze liege.




    ja, korrekt, wenn du unter den einkünfte/bezüge grenzen liegst, ist das kindergeld kein prob. bei dir, weil die zeitlichen voraussetzungen erfüllt sind!






    Folgende Frage noch: Wenn ich aber aufgrund dieser 3 Monate
    drüber rutschen sollte, bekomme ich dann für die
    Ausbildungszeit und für die
    Studienzeit auch keins? Oder würden diese 3 Monate dann
    einfach abgezogen werden, sodass ich 9/12 Kindergeld bekäme?

    Danke MArco





    ja, auch korrekt, nach der arbeit folgt einer neuer ausbildungsabschnitt, und da du noch nicht das 27. lj vollendet hast, läuft das kindergeld von neuem.

    und nochwas:

    die grenze berechnet sich nicht für kindergeld wie bei steuererklärung. ob kindergeldschädlich zu viel geld dem kind zustand um seine existenz ggf. selbst zu bestreiten wird folgendermassen geprüft

    einkünfte (die 7 einkunftsarten aus der steuererklärung)
    + bezüge (der ganze rest!!!)

    unter rest verstehen sich vor allem:

    steuerfreie geschichten wie arbeitslosengeld etc., kapitaleinkünfte für die ein sparerfreibetrag gewährt wurde (du hast 5000 zinseinnahmen, hast zwar einkünfte aus KV 0,- aber dafür bezuege von 5000), dann noch bafög, wohngeld etc... die finanzbehörden sind hier sehr erfinderisch wenn es darum geht etwas zum bezug zu machen.

    also, nochmals nachrechnen!


    bis dembald

    der showbee

    • Antwort von nach 12 Stunden hilfreich
      Re^2: Kindergeld

      Hallo Bee, nicht ganz! zum einen bekommen ja deine eltern das kindergeld
      *grins* und zum anderen:
      Falsch, man kann als Kind auch für sich selber Kindergeld beantragen. Zumindest sind mir einige Fälle dazu bekannt :) gilt auch, wenn zeitraum zwischen 2 ausbildungsabschnitten
      nicht länger als 4 monate, also im maximum, beendigung
      erstausbildung am 1.7. (ausbildung 01-07) und weitere
      ausbildung beginnt am 31.12. (also ab 12), dann hast du 08-11
      (4 monate = nicht mehr als 4 monate zwischenraum die NICHT
      schädlich sind!!!).
      Wollte nur darlegen, dass es kein Zeitraum von länger als 4 Monaten ist. die grenze berechnet sich nicht für kindergeld wie bei
      steuererklärung. ob kindergeldschädlich zu viel geld dem kind
      zustand um seine existenz ggf. selbst zu bestreiten wird
      folgendermassen geprüft

      einkünfte (die 7 einkunftsarten aus der steuererklärung)
      + bezüge (der ganze rest!!!)

      unter rest verstehen sich vor allem:

      steuerfreie geschichten wie arbeitslosengeld etc.,
      kapitaleinkünfte für die ein sparerfreibetrag gewährt wurde
      (du hast 5000 zinseinnahmen, hast zwar einkünfte aus KV 0,-
      aber dafür bezuege von 5000), dann noch bafög, wohngeld etc...
      die finanzbehörden sind hier sehr erfinderisch wenn es darum
      geht etwas zum bezug zu machen.

      also, nochmals nachrechnen!
      Okay... aber Abzüge wie in Steuererklärung?

      Danke...

      Marco

      • Antwort von nach 18 Stunden hilfreich
        Re^3: Kindergeld

        Hi, Marco, hast recht, das Kindergeld kann man als Kind selbst beantragen, z.B. als Student, un das schöne ist, daß ab 1.1.2001 das Kindergeld, wenn man es selbst als Kind erhält, nicht mehr vom BAFÖG abgezogen bekommt.Alles natürlich unter der Einkommensgrenze, die für das Kindergeld relevant ist.
        Tschüß

      • Antwort von nach 23 Stunden hilfreich
        Re^3: Kindergeld

        Okay... aber Abzüge wie in Steuererklärung?
        rehi marco,

        ich denke abzüge i.S. werbungskosten - JA!
        abzuege, wenn du an sonderausgaben und aussergewöhnliche belastungen fragst- NEIN!

        weil doch nach den Einkünften gefragt ist (und bezügen).
        nicht an das einkommen. im neuen §2 EStG ist auch geregelt,
        das, wenn andere gesetze einkünfte meinen, gesamtbetrag der
        einkünfte gemeint ist und nicht einkommen!

        demzufolge denke ich zu wissen, das SoA & agwl. Bel. nicht in abzug gebracht werden können...


        der showbee
        (mit schlechten nachrichten?!)

        • Antwort von nach einem Tag hilfreich
          Re^4: Kindergeld

          Hallo Bee,

          da die Werbungskosten ca. 28% der gesamten Kosten ausmachen, wird es nicht gar so erheblich sein...

          Ich lass mich dann mal überraschen :)

          Marco

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