Re^3: Arbeitsamt fragt nach
Hallo Michael!
Es ist bei mir so eine Art "Spezialfall". Ich wollte weg, mein
Arbeitgeber war aber nicht bereit mir zu kündigen. Dafür haben
wir uns auf einen Aufhebungsvertrag geeinigt in dem der Passus
"aus betrieblichen Gründen" steht.
Grüße, Olmo
Hallo,
folgendes habe ich über Aufhebungsverträge gefunden:
Keinen Aufliebungsvertrag schließen - »Einverständnis«
des Arbeitnehmers kann Sperrzeit bringen
Wer freiwillig seinen Arbeitsplatz aufgibt, muß - wenn er dafür keinen wichtigen Grund hatte - meist mit einer 12 wöchigen Sperrzeit rechnen. Dies gilt auch dann, wenn die Betroffenen mit ihrem letzten Arbeitgeber einen Vertrag über eine einvernehmliche Aufhebung des Arbeitsverhältnisses geschlossen haben (einen sogenannten »Aufhebungsvertrag«). Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Vereinbarung schriftlich festgehalten wurde, es kann auch mündliche Verabredungen geben. Manchmal reicht für die Arbeitsämter sogar ein »stillschweigendes Einvernehmen«, um eine Sperrzeit zu verhängen. Ein Einverständnis nehmen die Ämter immer dann an, wenn Arbeitslose eine offenkundig rechtswidrige Kündigung hingenommen und gleichzeitig eine Abfindung erhalten haben. In diesem Fall gehen die Arbeitsämter davon aus, daß sich die Betroffenen den Verzicht auf ihre arbeitsvertraglichen Rechte haben abkaufen lassen. Die Folge: Die Erwerbslosen werden mit einer 12wöchigen Sperrzeit bestraft.
Um zu ermitteln, welche Verabredungen es zwischen den Gekündigten und ihren früheren Arbeitgebern gegeben hat, hat die Bundesanstalt für Arbeit mehrseitige Fragebögen entwickelt. Die Arbeitsämter wollen darin unter anderem wissen, ob die Betroffenen gegenüber dem Arbeitgeber erklärt haben, daß sie
• »mit der Lösung des Beschäftigungsverhältnisses einverstanden sind,
• »auf eine Kündigungsschutzklage verzichten«,
• »die Kündigung wegen der Abfindung hinnehmen«.
Werden die entsprechenden Fragen bejaht, unterstellen die Arbeitsämter, daß die Erwerbslosen ihre Arbeitslosigkeit grob fahrlässig mitverursacht haben. Ausnahmen gibt es nur dann, wenn es für die Hinnähme der Entlassung einen wichtigen Grund gab. Das ist zum Beispiel dann der Fall, wenn der Arbeitgeber den fälligen Lohn nicht oder wiederholt nur unter Verzug gezahlt hat oder wenn er seine Fürsorgepflicht für Leben und Gesundheit des Arbeitnehmers vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat. Wer wegen solcher wichtiger Gründe seinen Arbeitsplatz aufgibt, darf vom Arbeitsamt nicht mit einer Sperrzeit belegt werden.
Es kommt also darauf an, dass Du die gesetzliche Kündigungsfrist eingehalten hast.
Der Arbeitgeber bei nachfragen die Betriebsbedingtheit bestätigt.
Du keine Abfindung eingesackt hast.
Vor allen Dingen solltest Du Dich so schnell wie möglich arbeitslos melden. Denn auch Deine Sperrzeit läuft erst ab der Arbeitslosmeldung. Jede Verzögerung kostet Dein Geld.
Grüße
Michael