Verleumdung in Widerspruchbeschied von Arbeitsamt

Von: , Frage gestellt am Do, 18. Okt 2001

Beitragsüberschrift:
Brief gegen Verleumdung von Arbeitsamt-Beamten, was halten Sie davon?



Hallo,

ich möchte folgenden Brief an einen Widersruchstelleleiter vom Arbeitsamt senden. Ich möchte allgemein Wissen, wie der Brief rüberkommt, was vielleicht noch dazugeschrieben werden könnte und was Sie von dem Brief halten. Für Infos wie weit man bei Verleumdung /Beleidigung oder übler Nachrede, Schritte einleiten kann wäre ich dankbar. Um was genau für Art (Verleumdung etc) handelt es sich bei der Sätzen 1. + 2.?

Fachaufsichtsbeschwerde
Verleumdung im Widerspuchsbescheid vom 17.07.2001


Sehr geehrter Herr ....

am 19.07.2001 erhielt mein Rechtsanwalt einen Widerspruchsbescheid, geschrieben von Herr/Frau .... der u.a. folgende Aussagen enthält.

1.) Der Widerspruchführer kann kein Vertrauen für sich beanspruchen.

2.) Der Vortrag in der Widerspruchsbegründung kann allenfalls als Schutzbehauptung gewertet werden.

Ich möchte mir diese entwürdigenden Behauptungen nicht gefallen lassen und sehe darin Art. 1 GG verletzt und die einschlägigen Bestimmungen der Landesverfassung.

Ich bitte um fachaufsichtliche Überprüfung und mir eine entsprechende Stellungnahme zukommen zu lassen.

2 Antworten zu dieser Frage

  1. Antwort von nach einer Stunde 1 hilfreich
    Re: Nähere Angaben erforderlich

    Hallo,

    Dein Mehrfachposting in verschiedenen Brettern erschwert die Diskussion. U. a. aus diesem Grund sind Mehrfachpostings unerwünscht.

    Zum Inhalt des Briefes kann man ohne Kenntnis des Vorgangs nichts sagen.

    Gruß
    Wolfgang

  2. Antwort von nach 13 Stunden 1 hilfreich
    Re: Verleumdung in Widerspruchbeschied von Arbeits

    Hallo, Brief gegen Verleumdung von Arbeitsamt-Beamten, was halten Sie
    davon?
    wolln mal sehen. 1.) Der Widerspruchführer kann kein Vertrauen für sich
    beanspruchen.
    Das ist keine Wertung gegen die Person des Widerspruchsführers.
    Es gibt im Recht häufig den "Grundsatz des Vertrauensschutzes". Wenn z.B. ein Sachbearbeiter eine Leistung verbindlich zusagt, so kann man sich als Antragssteller darauf berufen.
    Es ist jedoch häufig so, dass eben dieser Vertrauensgrundsatz nicht gegeben ist, obewohl der Antragssteller (oder Widerspruchsführer) glaubt, sich darauf berufen zu können.
    Der beanstandete Satz soll darauf hinweisen.
    2.) Der Vortrag in der Widerspruchsbegründung kann allenfalls
    als Schutzbehauptung gewertet werden.
    DAs ist eine Wertung, ob die Behauptung glaubwürdig ist oder nicht. Hier hat der SB entschieden, dass das nicht der Fall ist. In einer Sache, wo etwas (ohne Beweise) vorgetragen wird, muss der SB darüber befinden.

    In meiner letzten Tätigkeit bei meinem Arbeitgeber (s.ViKa) habe ich häufig Einlassungen oder Einsprüche als Schutzbehauptung gewertet - wobei es sich immer im meine höchstpersönliche Meinung handelte, die ich jedoch auf Nachfrage entsprechend begründen konnte. Es sollte (auch bei Stammkunden ) nie eine Bewertung der Person sein.

    Entwürdigende Behauptungen liegen hier nicht vor. Ich bitte um fachaufsichtliche Überprüfung und mir eine
    entsprechende Stellungnahme zukommen zu lassen.
    Du scheinst ja mit der Entscheidung einverstanden zu sein, nicht jedoch mit der Art und Weise der Begründung. In diesem Fall ist die Dienstaufsichtsbeschwerde gegeben.

    Gruß
    HaweThie

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