Rechnung ins Ausland

Hallo!

Wenn man von Deutschland Rechnungen nach Österreich ausstellt, muss die Rechnung dann lediglich über den Nettobetrag ausgestellt werden und die UID-Nr. des Kunden darauf vermerkt werden.
Muß meine eigene UID-Nr. auch mit drauf?

Wie schreibt man eine solche Rechnung ordnunggemäß?

Hallo Sabine,

Wie schreibt man eine solche Rechnung ordnungsgemäß?

das kommt drauf an.

Grundsätzlich gehört auf die Rechnung:

Name & Adresse des Lieferanten/Leistenden und des Empfängers der Lieferung/Leistung

Art und Umfang der Lieferung/Leistung

Zeitpunkt der Lieferung/Leistung

"Netto"entgelt, USt-Satz, USt

Ggf. Hinweis auf Grund der Steuerbefreiung

Steuernummer oder USt-ID-Nummer des Unternehmers, der die Rechnung ausstellt

USt-ID-Nummer des Empfängers im Fall von steuerbefreiten innergemeinschaftlichen Lieferungen

Im Einzelfall steht am Anfang der ustlichen Beurteilung eines Sachverhalts immer die Frage: Lieferung oder sonstige Leistung?

Im Fall der sonstigen Leistung wird nicht zwischen Gemeinschaftsgebiet und Drittland unterschieden, sondern zwischen „Inland“ (= Erhebungsgebiet) und Ausland. „Ort der sonstigen Leistung“ ist eine charmante, aber verzwatzelte Angelegenheit, die ich hier übergehe, weil ich vermute, dass es Dir um die Beurteilung einer Lieferung nach A geht.

Hier ists schon einfacher: Es ist nur zu unterscheiden zwischen Lieferungen von verbrauchssteuerpflichtigen (Schnaps, Mineralöl und dergleichen) und anderen Waren, und außerdem zwischen Lieferungen an Abnehmer, die eine USt-ID-Nummer nennen und anderen Abnehmern.

Ich vermute, die vorliegende Lieferung betrifft keine verbrauchssteuerpflichtigen Waren und geht an einen Abnehmer, der eine USt-ID-Nummer benennt.

In diesem Fall handelt es sich um eine USt-freie innergemeinschaftliche Lieferung.

Auf die Rechnung gehört außer den anderen oben genannten Dingen die Steuernummer/USt-ID-Nummer des Liefernden und die USt-ID-Nummer des Empfängers, außerdem der Hinweis auf die Steuerbefreiung: „Innergemeinschaftliche Lieferung gem. § 6a UStG, steuerbefreit nach § 4 Nr. 1b UStG“

Schöne Grüße

MM

Hallo!

Danke für die hilfreiche Antwort.
Ich habe aber keine Waren sondern Dienstleistungen ins Ausland verkauft
(Erstellung einer Webseite).

Ändert das etwas an deinem Rat, bzw. dem Hinweis, den ich auf die Rechnung
aufbringen soll. Weil Lieferung sind es ja in dem Sinne dann nicht.

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Hallo nochmal,

Ich habe aber keine Waren sondern Dienstleistungen ins Ausland
verkauft
(Erstellung einer Webseite).

Ändert das etwas an deinem Rat, bzw. dem Hinweis, den ich auf
die Rechnung
aufbringen soll.

Ja, damit wird alles anders.

Steuerbefreiung spielt bei sonstigen Leistungen zwar auch eine Rolle, aber keine so wesentliche. Im vorliegenden Fall ist aber der Ort der Leistung entscheidend, von dem abhängt, in welchem der beiden betroffenen Länder die Leistung der USt unterworfen (= „steuerbar“) ist.

Die zentrale Quelle hierzu ist zunächst § 3a UStG „Ort der sonstigen Leistung“, den ich hier auszugsweise und auf den vorliegenden Fall verkürzt zusammenfasse, ohne dabei im einzelnen wörtliche und sinngemäße Zitate ausdrücklich zu kennzeichnen:

  • Ort der sonstigen Leistung ist grundsätzlich der Ort, von dem aus der Unternehmer sein Unternehmen betreibt.

  • Wenn der Empfänger der Leistung ein Unternehmer ist (im Fall Österreich leicht zu belegen durch die - eigentlich für den Warenverkehr vorgesehene - USt-Identifikationsnummer), wird eine Reihe von sonstigen Leistungen abweichend von diesem Grundsatz dort ausgeführt, wo der Empfänger der Leistung sein Unternehmen betreibt (im vorliegenden Fall: Österreich).

Bei der Erstellung einer Website kommen eine Reihe von in § 3a Abs 4 UStG genannten Leistungen in Frage, die alle nicht so ganz, und jede ein bisschen treffen:

-Überlassung von Urheberrechten und ähnlichen Rechten (= Lizenzierung)
-sonstige Leistungen, die der Werbung dienen
-der Tätigkeit als Ingenieur ähnliche Leistungen, insbesondere technische Beratung (= Programmierarbeiten)
-auf elektronischem Weg erbrachte sonstige Leistungen

Kurz: Unabhängig davon, wie mans im (unwahrscheinlichen) Streitfall genau begründet, wird die in Frage stehende Leistung mit „an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit“ in Österreich erbracht, falls der Empfänger der Leistung ein Unternehmer ist.

Was bedeutet das?

Erstens: Fakturierung ohne USt
Zweitens: Hinweis auf der Rechnung „Die fakturierte Leistung ist steuerbar in Österreich gem. § 3a Abs. 4 UStG Deutschland“
Drittens: Analog zum deutschen § 13b UStG gibt es auch im österreichischen USt-Recht eine Regelung, die in so einem Fall den Empfänger der Leistung zum Schuldner der in Österreich auf die Leistung erhobenen USt macht: Er muss sie abführen und kann sie als Vorsteuer abziehen, ergibt Null. Der deutsche Erbringer der Leistung wird nicht in Österreich USt-pflichtiger Unternehmer, sondern der Kasus ist damit abgehandelt, dass ihn der österreichische Empfänger der Leistung entweder richtig behandelt oder als „steuerfrei“ betrachtet, wodurch dem Fiskus auch nichts verloren geht, so dass am Ende alle glücklich sind.

Wenn jetzt noch jemand die dem deutschen 13b UStG entsprechende Regelung in Österreich benennen kann, ist unser Fall rund.

Schöne Grüße

MM

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Besten Dank!

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