Hi !
Für eine Rechnung selber reicht die Summe der Stunden völlig aus.
Zumindest wenn auf der Rechnung auch Umsatzsteuer auszuweisen ist, verlangt das Umsatzsteuergesetz in § 14 Abs. 4, dass die genaue Bezeichnung der erbrachten Leistung zu erscheinen hat.
Dies ist bei "50 Stunden Büroservice" nicht gegeben.
Auch aus einem zweiten Grund, nämlich der Unterstellung einer "unerlaubten Hilfe in Steuersachen", welche durch Erstellung der Buchführung durch Unbefugte gegeben sein kann, empfiehlt sich, die Tätigkeiten im Einzelnen aufzuführen und möglicherweise gar einen entsprechenden zeitlichen Umfang mit anzugeben.
BARUL76