Buchhaltung Nebengewerbe

Hallo,
ich habe ein Nebengewerbe angemeldet und habe da noch ein paar Fragen was die Buchhaltung angeht. Ich arbeite mit EÜR.
Angenommen folgende Situation: ich trage die Hälfte der „Telefon+DSL Flatrate“ Monatsgebühren als als Ausgaben ein. Das ist meine erste Ausgabe für 2009. Welchen Beleg muss ich dafür in dem Ausgabenordner ablegen und mit 001 numerieren? Muss ich den Bank-Kontoauszug abheften (Zahlung am 09 Januar ) und als „Beleg 001“ bezeichnen oder die Telekomrechnung? Die Telekomrechnung ist aber schon am 30.12.2008 erstellt worden.

Oder beide? Wie numeriere ich dann die Belege? Sind beide „Beleg 001“? Oder separat? Was aber wenn ich zwischen den beiden Daten auch andere Ausgaben gehabt hätte?

Hallo Marius,

bei der EÜR gilt das Zu- und Abflussprinzip: Gebucht wird dann, wenn die Zahlung erfolgt. Damit wäre die Telekomrechnung mit dem Buchungsdatum 09. Januar relevant. Rechnung und Zahlungsbeleg gehören damit zusammen.

Sollte es sich um die Dezember-Rechnung handeln, dürfte der Betrag ins Jahr 2008 fallen, weil es sich um eine regelmäßig wiederkehrende Zahlung handelt.

Gruß, Thomas Hammer
http://www.finanzen-fuer-freie.de

Sollte es sich um die Dezember-Rechnung handeln, dürfte der
Betrag ins Jahr 2008 fallen, weil es sich um eine regelmäßig
wiederkehrende Zahlung handelt.

Die Anmerung zu den regelmäßigen Rechnungen stimmt zwar, aber Telefonrechnungen sind selten regelmäßig, weil doch immer mal Sachen dazu kommen, die nicht in der Flatrate enthalten sind.

Gruß JK

Höhe von regelmäßig wiederkehrenden Ausgaben
Hi !

Die Anmerung zu den regelmäßigen Rechnungen stimmt zwar, aber
Telefonrechnungen sind selten regelmäßig, weil doch immer mal
Sachen dazu kommen, die nicht in der Flatrate enthalten sind.

Die Kommentierung zum § 11 EStG sieht dies anders:
„regelmäßig wiederkehrende Ausgaben liegen vor, wenn der Steuerpflichtige aufgrund eines Rechtsverhältnisses periodisch in bestimmten Abständen gleichartige, wenn auch nicht der Höhe nach gleiche Leistungen erbringt.“

Folge ist, dass ein Ansatz in 2008 doch möglich ist.

BARUL76

Die Kommentierung zum § 11 EStG sieht dies anders:
„regelmäßig wiederkehrende Ausgaben liegen vor, wenn der
Steuerpflichtige aufgrund eines Rechtsverhältnisses periodisch
in bestimmten Abständen gleichartige, wenn auch nicht der Höhe
nach gleiche Leistungen erbringt.“

Folge ist, dass ein Ansatz in 2008 doch möglich ist.

Wieder was gelernt. :smile:

Danke!

Gruß JK