Betrunken als Fußgänger ?

Hallo Wissende, gestern kam ein Streitgespräch auf.

Wer als betrunkener Fußgänger ein Unfall verursacht, wird zur Verantwortung gezogen, soweit ist as klar. Es wurde aber behauptet, dass ihm sogar der Führerschein entzogen werden kann.

Stimmt das ? Nach meinem Rechtsempfinden widerspräche das Gleichbehandlungsgrundsätzen. Wenn ein führerscheinloser Fußgänger den Unfall verursacht, muss er ja „nur“ den entstandenen Schaden sowie eine Strafe bezahlen, der führerscheininhabende würde zusätzlich bestraft, indem man ihn den Führerschein entzieht, obwohl er ja doch gar kein Fz. geführt hat … !

Und wie ist das bei Radfahrern ? Anzeige wegen Trunkenheit im Verkehr ist klar, aber ein Fahrrad ist kein führerscheinpflichtiges Kraftfahrzeug.

HM

Es wurde aber
behauptet, dass ihm sogar der Führerschein entzogen werden
kann.

Stimmt, denn so jemand ist nicht geeignet ein Fahrzeug zu führen.

Gruß Ivo

Hallo Herr Meyer,

wenn Du betrunken im Straßenverkehr auffällst, kannst Du in jedem Falle Probleme mit Deinem Führerschein bekommen, egal ob als Fußgänger, Radfahrer oder Autofahrer. Und Du musst nicht einmal einen Unfall bauen, die Verkehrsuntüchtigkeit reicht.

Allerdings sind meines Wissens die Grenzen höher, bei denen er gefährlich wird. Ich glaube letzthin bei einem Fernsehbericht gesehen zu haben, dass Du beim Radfahren Dich erst ab 1.6 Promille (oder gravierender Fahruntüchtigkeit) im Rahmen einer Straftat bewegst. Und was ich weiterhin meinte zu verstehen, ist die „Freiheit“ der Polizei, ob sie es weitermeldet an die Führerscheinstelle oder es läßt…

Ich denke, bei Fußgängern wird häufig doch noch ein Auge zugedrückt…

Grüße
Jürgen

Moin,

Wer als betrunkener Fußgänger ein Unfall verursacht, wird zur
Verantwortung gezogen, soweit ist as klar. Es wurde aber
behauptet, dass ihm sogar der Führerschein entzogen werden
kann.

Wie unten schon bemerkt ist das vollkommen richtig.

Stimmt das ? Nach meinem Rechtsempfinden widerspräche das
Gleichbehandlungsgrundsätzen. Wenn ein führerscheinloser
Fußgänger den Unfall verursacht, muss er ja „nur“ den
entstandenen Schaden sowie eine Strafe bezahlen, der
führerscheininhabende würde zusätzlich bestraft, indem man ihn
den Führerschein entzieht, obwohl er ja doch gar kein Fz.
geführt hat … !

Ist nicht ungerecht. Nach §69 (2) StGB gilt:
2) Ist die rechtswidrige Tat in den Fällen des Absatzes 1 ein Vergehen1. der Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c),2. der Trunkenheit im Verkehr (§ 316),3. des unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§ 142), obwohl der Täter weiß oder wissen kann, daß bei dem Unfall ein Mensch getötet oder nicht unerheblich verletzt worden oder an fremden Sachen bedeutender Schaden entstanden ist, oder4. des Vollrausches (§ 323a), der sich auf eine der Taten nach den Nummern 1 bis 3 bezieht,
so ist der Täter in der Regel als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen.

Mit dem sich daran anschließenden §69a ergibt sich auch, daß es weiterhin zu einer Sperre zur Erlangung der Fahrerlaubnis kommt.
Allerdings kann sich das Gericht IMHO (Bin kein Jurist) dabei nur auf § 323a und darin wiederum auf Sachbeschädigung, Körperverletzung etc. berufen. „Trunkenheit im Verkehr“ hingegen kann wohl nicht geltend gemacht werden, da hier eindeutig von Führen eines Fahrzeugs die Rede ist. Da nicht explizit Kraftfahrzeug geschrieben steht, gelten für Radfahrer bezüglich dieses Paragraphen übrigens die selben Regelungen wie für Autofahrer. D.h. es ist wesentlich wahrscheinlicher, daß einem betrunkenen Radfahrer die Fahrerlaubnis entzogen wird als einem Fußgänger, möglich ist es aber bei beiden.
Die 0,5 Promillegrenze gilt übrigens nur bei Kraftfahrzeugen, eine festgeschriebene Grenze für Radfahrer habe ich im StVG nicht gefunden.
Alle Bundesgesetze findest du übrigens auf der homepage des Justizministeriums:
http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/stvg/index.html

Gruß
L.

Hi,

der Führerschein kann dem Betrunkenen nicht direkt im Zusammenhang mit seinem Verhalten als Fußgänger/Radfahrer entzogen werden. Allerdings kann die Behörde kurzerhand eine MPU anordnen, wenn sie dadurch Zweifel an der Eignung des Betroffenen für den Straßenverkehr hegt. Und bei Nichtantreten oder Nichtbestehen der MPU ist automatisch der Führerschein futsch.

Grüßle
Frank K.

Promillegrenze bei Radfahrern?
Hi,

gibt es irgendwo in Infos, wie die rechtliche Lage bei Radfahrern im einzelnen ist? Bei uns gibt es immer diverse Weinfeste, wo natürlich das Auto stehenbleibt, aber man auf dem recht gut ausgebauten Radwegenetz zurückfährt.

Mal gesetzt den Fall, man zeigt keine Auffälligkeiten und baut keinen Unfall, gab es da schon Fälle von Führerscheinentzug und wenn ja, mit wieviel Promille?

A.

Hi,

gibt es irgendwo in Infos, wie die rechtliche Lage bei
Radfahrern im einzelnen ist? Bei uns gibt es immer diverse
Weinfeste, wo natürlich das Auto stehenbleibt, aber man auf
dem recht gut ausgebauten Radwegenetz zurückfährt.
Mal gesetzt den Fall, man zeigt keine Auffälligkeiten und baut
keinen Unfall, gab es da schon Fälle von Führerscheinentzug
und wenn ja, mit wieviel Promille?

Also, wie gesagt bin ich kein Jurist. Die von mir zitierten Gesetze rechtfertigen in dem Zusammenhang zumindest keine Sanktionierung. Das legt auch folgender bericht nahe:
http://www.presseportal.de/polizeipresse/p_story.htx…
Allerdings gilt laut der Polizei Niedersachsen eine 1,6 Promillegrenze für Radfahrer (7 Punkte in Flensburg, kein Führerscheinentzug, jedoch MPU). Siehe:
http://www.polizei.niedersachsen.de/dst/brbs/pi_oste…
Wie dieser Wert von 1,6 Promille für die absolute fahruntüchtigkeit zustande kommt, weiß ich allerdings nicht. Ich tippe einfach mal auf eine Verwaltungsvorschrift.

Gruß
L.

Hallo,
Antwort gab’s ja schon - das Argument der Gleichbehandlung zieht u.a. nicht, weil der Führerschein unter der Prämisse der z.B. charakterlichen Eignung erteilt wird. Bekommt der Staat wie auch immer - die Möglichkeiten sind ja mittlerweile durch FeV reichlich vielfältig - den Eindruck, dies sei nicht mehr der Fall, ist der Lappen halt gefährdet. Noch deutlicher würde dies bei nicht Oktoberfest konformen Handbewegungen und nachträglicher Feststellung des falschen „Bierkonsums“ zu Tage treten (mal angenommen, man schleppe das „falsche Bier“ nicht blöderweise gerade mit sich herum) *g*.

Gruss
Enno

Danke Euch allen :smile:
HM :smile: