Anonyme Anzeige

Hallo!

Nehmen wir mal an, Person A hat Anhaltspunkte dafür, dass die ihr bekannte Person B (diesbezüglich nicht polizeibekannt) wieder angefangen hat, mit Drogen zu dealen. Person A findet das sch%$&&§e.
Person B ist sicher auch gewaltbereit und verfügt über Kontakte zu schlagkräftigen Hilfskräften, weswegen eine namentliche Anzeige ziemlich sicher ungesund für Person A wäre.

Wie sähe das mit einer anonymen Anzeige aus? Was notiert sich die Polizei ggf. über den Anzeigenden? Ließe das Rückschlüsse auf den zu? Würde die Polizei dieser Anzeige überhaupt nachgehen? Könnte so eine Anzeige auch direkt beim Drogendezernat gemacht werden - oder doch eher bei einer ‚normalen‘ Polizeidienststelle?

Fragen über Fragen…

Liebe Grüße,
Swantje

Die Polizei geht grundsätzlich jeder Anzeige nach. In einigen Fällen ist Anonymität nicht möglich, z.B. wenn man eine Körperverletzung gegen sich selbst anzeigt und dabei die eigene Person relevant ist. In Deinem Fall wäre Anonymität seitens der Polizei gewährleistet. Der eigene Name muss nicht genannt werden, würde aber auch nicht weiter gegeben werden. In einigen Bundesländern ist sogar eine Anzeige via Internet möglich, z.B. http://polizei.berlin.de.

Nicht auszuschließen ist, dass der Angezeigte durch eigene Rückschlüsse auf den Anzeigenden kommt, etwa, wenn es überhaupt nur einen Mitwisser gibt. Und man sollte abwägen, warum man jemanden anzeigt. Aus reiner Bosheit? schlechtes Motiv. Verkauft er harte Drogen? Immer ein Grund zur Anzeige angesichts der schlimmen Folgen.

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Hallo,
soviel ich weiss kann man Anonym keine Anzeige erstatten. Aber man kann anonym der Polizei einen Hinweiss geben. Diese wird dem Hinweiss schon nachgehen.
Bleibt noch die Frage, ob dieser Dealer ein Kleindealer, der nur ab und zu ein bissel Haschisch vertickt ist, oder ob das schon grösseres mit Harten Drogen ist. Wenn es ein „Kleindealer“ seien sollte, wird die Polizei (obwohl sie es sollte) nicht den kleinen Finger rühren.

Gruss
carsten

Hallo Swantje,
die Polizei geht natürlich auch anonymen Anzeigen nach. Nur - da muss „Butter bei die Fische“, d.h. Du musst schon Hinweise geben, die das eine oder andere Geschehen präzisieren. Die Mitteilung „B dealt mit Drogen“ ist schlicht nicht verwendbar. Wenn z.B. ein Richter eine Telefonüberwachung oder die Durchsuchung einer Wohnung anordnen soll, müssen schon harte Fakten auf dem Tisch liegen.
Also, nimm mal telefonisch Kontakt mit Deinem zuständigen Rauschgiftkommissariat auf - vielleicht kannst Du auch eine Vertraulichkeitszusage kriegen (hängt vom Einzelfall ab).
Dachsgruß

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Unsinn

In Deinem Fall wäre Anonymität
seitens der Polizei gewährleistet. Der eigene Name
muss nicht genannt werden, würde aber auch nicht
weiter gegeben werden.

Das ist einfach quatsch. Die Identität der Zeugin würde gem. 163b StPO festgestellt und aktenkundig gemacht werden. In diesem Moment steht sie in den Akten und die darf der Anwalt einsehen. Spätestens vor Gericht müsste sie ihre Personalien komplett angeben.
Ausnahmen -in Richtung Zeugenschutz, Vertraulichkeit- gibt es nur im Bereich der Schwerstkriminalität und bei Verbrechenstatbeständen. Sowas liegt hier nach erster Einschätzung nicht vor.

Richtig ist, dass auch einer anonymen Anzeige nachgegangen werden muss. Mit welcher Intensität hängt jedoch von der Aussagekraft der Anzeige, also Detailreichtum und dem Engagement der Bearbeitenden Beamten ab.
Hilfreich wäre hier im Forum ein Tip der Fragestellerin in welchem Bundesland sie lebt. Möglicherweise gibt es ja hier einen Polizeibeamten, der sich der Sache annehmen kann und die dienstl. Möglichkeit hat einen solchen Tip anonym zu behandeln, indem mehr oder weniger illegal eine gezielte Maßnahme gegen den Dealer als Zufallsaufgriff deklariert werden kann…

Ansonsten empfiehlt sich eine möglichst gut ausgestaltete anonyme Anzeige in der Hoffnung, dass jemand bei der Polizei Lust und Zeit hat daraufhin eine Person oder Wohnung(?) zu beobachten, soweit dass innerhalb der legalen Grenzen etwas bringt.

ElC.

2 Like

Hallo Swantje,

alle deutschen Vollzugsbeamten sind Kraft ihres Amtseides (und auch per Gesetz) verpflichtet,
jeder Ihnen bekannt geowrdenen Straftat nachzugehen…
(Ansonsten würden sie sich nämlich selber der „Strafvereitelung im Amte“ schuldig machen…)

ABER:
Um eine Srafverfolgung einleiten zu können,benötigen die Vollzugsbeamten natürlich auch konkrete Hinweise…
Der „Allgemeinplatz“ Herr B. arbeit Schwarz hgenügt dafür nicht…
Anders sieht es schon aus,wenn man schildert:
" Herr B. führte am XX-XX-XXXX von 08:35 Uhr bis 14:47 Uhr im Hause des Herrn C. in der Küche folgende Arbeiten aus:
-Fliesen legen an der Nord-und Südwand der Küche
-Anstrich der restlichen freien Flächen
Herr B. bekam dafür 100 € in Bar."

Aufgrund einer solchen Schilderung würde natürlich ein Ermittlungsverfahren eingeleitet werden…

NUR…
Bei einer solchen (Beispielhaften) Schilderung wüßte natürlich auch Herr B. ganz schnell,wer IHN da „Anonym“ angezeigt hat…:smile:

Darum Merke:
Je genauer die Details in einer „Anonymen“ Anzeige sind,desto wahrscheinlicher wird die betreffende Person mit der Staatsmacht
in Konflikt geraten…andererseits weiß die Person dann aber auch meistens sehr schnell,wer sie da „Verpfiffen“ hat…

mfg