Ist das Fahren ohne Führerschein?

Von: , Frage gestellt am Do, 5. Apr 2007

Hallo!

A hat die Führerscheinprüfungen vor dem Stichtag (16./18. Geburtstag) bestanden u möchte ihn (besagten Führerschein) so schnell wie möglich haben. A fährt mit dem entsprechenden Fahrzeug (Mokick/Auto) zur Führerscheinstelle u wird prompt bei ner allgemeinen Verkehrskontrolle rausgewunken. Natürlich ist A gerade auf dem Weg, den Führerschein abzuholen u kann ihn demzufolge nicht vorweisen.

Welcher Tatbestand ist hier erfüllt?

"Fahren ohne Führerschein" ("Schwarzfahren")?
Oder "Fahren ohne Fahrerlaubnis" (wie "zuhause vergessen")?

Oder verwechsle ich die beiden Tatbestände wiedermal u es wird ein ganz anderer Tatbestand erfüllt? Wenn ja, welcher?

Gruss

Mutschy

19 Antworten zu dieser Frage

  1. Antwort von nach 22 Minuten 0 hilfreich
    Frage: Ist A ...

    ... schon 16/18 als er den Führerschein abholen will?

    Sonst lässt sich die Frage nicht beantworten.

    • Antwort von nach 2 Stunden 0 hilfreich
      Antwort: A ist...

      ... schon 16/18 als er den Führerschein abholen will.
      Der Knackpunkt ist eben, ob es strafbar ist, den Führerschein mit dem Fahrzeug abzuholen, für das der Schein erworben wurde. Prüfungen sind in diesem fiktiven Fall alle bestanden, das Alter stimmt auch, es hängt einzig u allein an der Karte, die ja noch auf der Fahrerlaubnisstelle zur Abholung bereit liegt.

      Was ist bei den selben Voraussetzungen (Prüfungen bestanden), wenn der Geburtstag auf einen Tag fällt, an dem die Behörde geschlossen hat (WE oder Feiertag)? Darf das Fahrzeug geführt werden, obwohl die Karte noch nicht ausgehändigt wurde?

      Oder ist in jedem Falle die Aushändigung des Führerscheins zwingend Voraussetzung für das Führen eines Kraftfahrzeuges?

      Gruss

      Mutschy

      • Antwort von nach 3 Stunden 0 hilfreich
        Re: Antwort: A ist...

        Hi, Mutschy,
        es ist eine Ordnungswidrigkeit.
        "Fahren ohne Führerschein mit Kraftfahrzeugen ist in Deutschland nach § 75 Nr. 4 i. V. m. § 4 Abs. 2 Satz 2 FeV eine Verkehrs-Ordnungswidrigkeit, die in der Regel mit einer Verwarnung von 10.- € belegt ist."

        Gruß
        Eckard

        • Antwort von nach einem Tag 5 hilfreich
          Und Achtung!!! Das ist total Falsch!!!!

          Hi:


          So ist die Rechtslage, § 22 Abs. 4 Satz 6 FeV:

          Die Fahrerlaubnis wird durch die Aushändigung des Führerscheins oder, wenn der Führerschein nicht vorliegt, ersatzweise durch eine befristete Prüfungsbescheinigung, die im Inland zum Nachweis der Fahrberechtigung dient, erteilt. :hetti:

          Die Aushändigung des Führerscheines ist der Verwaltungsakt der Erteilung der Fahrerlaubnis. Erst mit Aushändigung ist man in Besitz einer Fahrerlaubnis und keine Sekunde früher.

          Wer nach Bestehen der Prüfung, aber vor Aushändigung des Führerscheins ein Kfz führt, fährt ohne Fahrerlaubnis i. S. v. § 21 StVG.

          Straftat! Wer erwischt wird, der brauch dann gar nicht mehr hinfahren um den Schein abzuholen....
          http://www.autoundverkehr.de/inhalt/bussgeld-strafta... es ist eine Ordnungswidrigkeit.
          "Fahren ohne Führerschein mit Kraftfahrzeugen ist in
          Deutschland nach § 75 Nr. 4 i. V. m. § 4 Abs. 2 Satz 2 FeV
          eine Verkehrs-Ordnungswidrigkeit, die in der Regel mit einer
          Verwarnung von 10.- € belegt ist."
          Und das ist total falsch - und leider muss ich hier mal wieder ganz deutlich sagen: Wenn man keine Ahnung hat....!!!! Denn manche Leute glauben das auch noch.....



          DM

          • Antwort von nach einem Tag 0 hilfreich
            Re: Und Achtung!!! Das ist total Falsch!!!!-->

            Die Aushändigung des Führerscheines ist der Verwaltungsakt der
            Erteilung der Fahrerlaubnis. Erst mit Aushändigung ist man in
            Besitz einer Fahrerlaubnis und keine Sekunde früher.
            Wer nach Bestehen der Prüfung, aber vor Aushändigung des
            Führerscheins ein Kfz führt, fährt ohne Fahrerlaubnis i. S. v.
            § 21 StVG.
            Straftat! Wer erwischt wird, der brauch dann gar nicht mehr
            hinfahren um den Schein abzuholen....
            der Antwort von Dirk ist nichts mehr hinzuzufügen! Kann mich nur anschliessen...
            frohe Ostern
            P.

          • Antwort von nach einem Tag 5 hilfreich
            Mit Einschränkung richtig

            Und das ist total falsch - und leider muss ich hier mal wieder
            ganz deutlich sagen: Wenn man keine Ahnung hat....!!!! Denn
            manche Leute glauben das auch noch.....
            Hallo, Dirk,
            ich gebe gern zu, dass die Formulierung unglücklich gewählt war.

            Natürlich ging ich davon aus, dass eine Fahrerlaubnis erteilt ist.
            Ist dies der Fall (und nur dann) liegt eine OWi vor, wenn diese Fahrerlaubnis nicht mitgeführt wird.

            Für den Fall, dass noch keine Fahrerlaubnis vorliegt oder ungültig geworden ist (wie im gefragten Beispiel vorausgesetzt), hast Du natürlich recht - Straftat.

            <Off topic>
            Leider neigst Du zu einer etwas apodiktischen Ausdrucksweise, die gelegentlich ein wenig verletzend herüberkommt. Schade, denn Deine Beiträge sind fachlich meist hervorragend. Aber an einer freundlicheren Formulierung solltest Du noch arbeiten :-)
            </Off topic>

            Gruß
            Eckard

            • Antwort von nach einem Tag 0 hilfreich
              Re: Mit Einschränkung richtig

              Und das ist total falsch - und leider muss ich hier mal wieder
              ganz deutlich sagen: Wenn man keine Ahnung hat....!!!! Denn
              manche Leute glauben das auch noch.....
              Hallo, Dirk,
              Hallo Ecki, <Off topic>
              Leider neigst Du zu einer etwas apodiktischen Ausdrucksweise,
              die gelegentlich ein wenig verletzend herüberkommt. Schade,
              denn Deine Beiträge sind fachlich meist hervorragend. Aber an
              einer freundlicheren Formulierung solltest Du noch arbeiten -)
              </Off topic>
              halte diese Bemerkung eigentlich nie -zu allen Themen- off topic. Da fällt mir ganz spontan ein: * "homo homini lupus".
              Es gibt eben solche und solche Wölfe...

              Gruß, rollifern Gruß
              Eckard




              * Sinngemäß: Der Mensch verhält sich wie ein Wolf gegen seine Mitmenschen.

            • Antwort von nach 2 Tagen 0 hilfreich
              Re^2: Mit Einschränkung richtig

              * Sinngemäß: Der Mensch verhält sich wie ein Wolf gegen seine
              Mitmenschen.
              Äh... Wolf zu seinen Mitmenschen? Na ja... Darüber denkste noch mal nach, hm? :)

              Abgesehen davon, dass Wolf natürlich die richtige Übersetzung ist, wird frei übersetzt: Der Mensch ist dem Mensch ein Tier.

              Leva

            • Antwort von nach 4 Tagen 0 hilfreich
              Re^3: Mit Einschränkung richtig

              * Sinngemäß: Der Mensch verhält sich wie ein Wolf gegen seine
              Mitmenschen.
              Äh... Wolf zu seinen Mitmenschen? Na ja... Darüber denkste
              noch mal nach, hm? :)

              Abgesehen davon, dass Wolf natürlich die richtige Übersetzung
              ist, wird frei übersetzt: Der Mensch ist dem Mensch ein Tier.
              Diese freie Übersetzung war mir noch nicht bekannt. Ich kenne als Übersetzung 'Der Mensch ist des Menschen Wolf'; sinngemäß: Der grösste Feind des Menschen ist er selbst. Wobei hier der 'Mensch' als Gattungsbegriff, nicht als Person gemeint ist.

              Gruss
              Schorsch



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