Hausfriedensbruch

Von: , Frage gestellt am So, 6. Mai 2007

Hallo

Ist bei Betreten eines eingefriedeten Grundstückes, dessen Zufahrtstor beidflügelig geöffnet ist, und an dessen Grundstücksgrenze sich keine "Klingel" befindet, der Straftatbestand des widerrechtlichen Eindringens, des Hausfriedensbruches erfüllt?

Das Grundstück wurde betreten, um den Eigentümer zu einem Sachverhalt zu befragen; während dieses Gesprächs wurde der "Eindringling" nicht aufgefordert das Grundstück zu verlassen, sondern entfernte sich nach Beendigung der Abklärung unverabschiedet.

Aus §123 StGB ist ersichtlich, dass sich strafbar macht, wer widerrechtlich eindringt. Ist die Widerrechtlichkeit widerlegt, wenn sich die "Klingel" nur am Haus auf dem Grundstück befindet, also erst nach Betreten die Funktion genutzt werden kann?

Handelt es sich um widerrechtliches Eindringen, wenn die Einfriedung nicht geschlossen wurde?

Handelt es sich um Hausfriedensbruch, wenn nach Begehung des offenen Grundstückes vom Geschädigten im darauffolgenden Gespräch nicht verlangt wurde, das Grundstück zu verlassen?

Dank im Voraus
Gruß,
pathfinder

4 Antworten zu dieser Frage

  1. Antwort von nach einer Stunde 1 hilfreich
    Re: Hausfriedensbruch

    NAch meiner Auffassung erfolgte kein Vergehen nach §123 da wie bereits erwähnt zur Kontaktaufnahme unumgänglich war, das Grundstück zu betreten. Ferner musste keinerlei Hindernis überwunden werde, um das Grundstück zu betreten. Da der Eigner keinerlei Aussage traf, dass das Grundstück verlassen werden möge. Sehe ich dort keinen Tatbestand. [Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

    • Antwort von nach 22 Stunden 2 hilfreich
      Re^2: Hausfriedensbruch

      Hallo,
      ich kann mich den beiden vorschreibern nur anschließen.
      Der Tatbestand des §123 StGB kann in 2 Handlungen liegen:
      1. Widerrechtliches eindringen (man hat schon ein Hausverbot und geht trotzdem rein!)
      2. Sich auf Aufforderung eines Berechtigten nicht enfernen (jemand sagt ich soll die Wohnung, den Geschäftsraum, das befriedete Besitztum usw. verlassen und ich mache es nicht)

      Da nach der Erklärung keines der beiden zutrifft und du auch nicht über den Zaun gestiegen bist, liegt kein Hausfriedensbruch vo.

      RainerS [Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

  2. Antwort von nach 8 Stunden 1 hilfreich
    Re: Hausfriedensbruch

    Hi,

    in unserer Gesellschaft ist es üblich, fremde Grundstücke zu betreten, wenn man einen halbwegs plausiblen Grund dafür hat und keine Hinweise darauf, daß der Eigentümer das nicht gestattet (das wird auch der Grund für den Teilsatz mit dem Entfernen nach Aufforderung sein).
    Wenn dann ein hinzukommender Berechtigter auch nicht zum gehen auffordert, scheidet eine Strafbarkeit nach 123 allein schon deswegen aus, weil der Tatbestand nicht erfüllt wurde.

    Etwas anderes wäre es aber z.B., wenn bei mehreren Berechtigten einer deutlich das Betreten untersagt hatte und der beschriebene Gesprächspartner (als weiterer Berechtigter) das nicht wußte. Einen solchen Fall könnte ich mir beispielsweise bei den freien Mitarbeitern der GEZ vorstellen.

    Gruß Stefan Ist bei Betreten eines eingefriedeten Grundstückes, dessen
    Zufahrtstor beidflügelig geöffnet ist, und an dessen
    Grundstücksgrenze sich keine "Klingel" befindet, der
    Straftatbestand des widerrechtlichen Eindringens, des
    Hausfriedensbruches erfüllt?

    Das Grundstück wurde betreten, um den Eigentümer zu einem
    Sachverhalt zu befragen; während dieses Gesprächs wurde der
    "Eindringling" nicht aufgefordert das Grundstück zu verlassen,
    sondern entfernte sich nach Beendigung der Abklärung
    unverabschiedet.

    Aus §123 StGB ist ersichtlich, dass sich strafbar macht, wer
    widerrechtlich eindringt. Ist die Widerrechtlichkeit
    widerlegt, wenn sich die "Klingel" nur am Haus auf dem
    Grundstück befindet, also erst nach Betreten die Funktion
    genutzt werden kann?

    Handelt es sich um widerrechtliches Eindringen, wenn die
    Einfriedung nicht geschlossen wurde?

    Handelt es sich um Hausfriedensbruch, wenn nach Begehung des
    offenen Grundstückes vom Geschädigten im darauffolgenden
    Gespräch nicht verlangt wurde, das Grundstück zu verlassen?

    Dank im Voraus
    Gruß,
    pathfinder

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