Nach welchen Kriterien darf die Polizei einen Hausverweis auf
Grund häuslicher Gewalt ausprechen ?
Nach denen des Polizeirechts/Gefahrenabwehrrechts des betroffenne Bundeslandes - das von Hessen habe ich nicht gefunden, hier mal Berlin als Bsp:
§ 29a
[Wegweisung und Betretungsverbot zum Schutz bei Gewalttaten und Nachstellungen]
(1) Die Polizei kann eine Person aus ihrer Wohnung und dem unmittelbar angrenzenden Bereich verweisen, wenn Tatsachen, insbesondere ein von ihr begangener tätlicher Angriff, die Annahme rechtfertigen, dass diese Maßnahme zur Abwehr einer von der wegzuweisenden Person ausgehenden Gefahr für Körper, Gesundheit oder Freiheit von Bewohnerinnen und Bewohnern derselben Wohnung erforderlich ist. Unter den gleichen Voraussetzungen kann die Polizei ein Betretungsverbot für die Wohnung, den unmittelbar angrenzenden Bereich, die Arbeitsstätte oder die Ausbildungsstätte, die Schule oder bestimmte andere Orte, an denen sich die verletzte oder gefährdete Person regelmäßig aufhalten muss, anordnen. Ergänzend können Maßnahmen zur Durchsetzung der Wegweisung oder des Betretungsverbots verfügt werden.
(2) Die Polizei hat die von einem Betretungsverbot betroffene Person aufzufordern, eine Anschrift oder eine zustellungsbevollmächtigte Person zum Zwecke von Zustellungen behördlicher oder gerichtlicher Entscheidungen, die zur Abwehr einer Gefahr im Sinne des Absatzes l ergehen, zu benennen. Die Polizei hat der verletzten Person die Angaben zu übermitteln.
(3) Das Betretungsverbot endet spätestens 14 Tage nach seiner Anordnung, in jedem Fall jedoch bereits mit einer ablehnenden Entscheidung über einen zivilrechtlichen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf Überlassung der gemeinsam genutzten Wohnung zur alleinigen Benutzung. Das Zivilgericht unterrichtet die Polizei unverzüglich von seiner Entscheidung.
Reichen einfache Anschuldigungen seitens des angeblichen
Opfers aus oder müssen konkrete Beweise bzw. Hinweise auf
unmittelbare Gefahr vorliegen ?
Polizeibeamten treffen eine Gefahrenprognose nach pflichtgemaessem Ermessen.
D.h. wenn keine Tatsachen vorliegen, wie insbesondere ein tätlicher Angriff, die die Annahme rechtfertigen, die die Maßnahme zur Abwehr einer von der wegzuweisenden Person ausgehenden Gefahr für Körper, Gesundheit oder Freiheit von Bewohnerinnen und Bewohnern derselben Wohnung erforderlich machen, darf die Polizei auch nicht wegweisen.
In der Praxis kann das aber schwierig werden, wenn das Opfer keine Wunden aufweist aber behauptet geschlagen worden zu sein…
Und das wichtigste:
Wie kann man gegen als vermeintlicher Täter gegen willkürliche
sowie ungerechtfertigte Verweise vorgehen ?
Der vermeintliche Taeter sollte sich zunaechst bewusst machen, dass der politische Druck auf die Polizei in dieser Thematik enorm ist.
Vor einigen Jahren wurde das Thema „haeusliche Gewalt“ eher als „Pack schlaegt sich Pack vertraegt sich“ abgehakt. Inzwischen haben wir das direkte Gegenteil erreicht. Ich persoenlich denke ein mittelweg muss gefunden werden.
So oder so es wird immer Menschen geben die unter der politischen Marschrichtung leiden.
Insgesamt gehe ich jedoch davon aus, dass die Massnahmen weder willkuerlich noch ungerechtfertigt waren - denn Rechtsgrundlagen sind ja gegeben.
Wenn jemandem dennoch Unrecht wiederfahren ist, wird es wohl eher an den Aussagen des vermeintlichen Opfers liegen.
Saemtlich Massnahmen koennen selbstverstaendlich vor Gericht angefochten werden.
Daher sollte sich ein vermeintlicher Taeter einen Anwalt nehmen - der kann das am besten.
DM