Rechte bei Hausverweis/ häusliche Gewalt

Nach welchen Kriterien darf die Polizei einen Hausverweis auf Grund häuslicher Gewalt ausprechen ?
Reichen einfache Anschuldigungen seitens des angeblichen Opfers aus oder müssen konkrete Beweise bzw. Hinweise auf unmittelbare Gefahr vorliegen ?

Und das wichtigste:
Wie kann man gegen als vermeintlicher Täter gegen willkürliche sowie ungerechtfertigte Verweise vorgehen ?

thx in advance

Hallo,

Nach welchen Kriterien darf die Polizei einen Hausverweis auf
Grund häuslicher Gewalt ausprechen ?
Reichen einfache Anschuldigungen seitens des angeblichen
Opfers aus oder müssen konkrete Beweise bzw. Hinweise auf
unmittelbare Gefahr vorliegen ?

Hierfür gibt keine konkreten Kriterien. Es geht einzig darum, ob die Polizeibehörden davon ausgehen, dass häusliche Gewlt vorliegt oder nicht. Aufgrund welcher Anhaltspunkte das gegeben ist, kann nicht umfassend und abschließend dargestellt werden.

Und das wichtigste:
Wie kann man gegen als vermeintlicher Täter gegen willkürliche
sowie ungerechtfertigte Verweise vorgehen ?

Der Hausverweis durch die Polizeibehörde ist ein Verwaltungsakt, daher kann gegen diesen mit einem Widerspruch und, so dieser zurückgewiesen wird, der Klage vor dem Verwaltungsgericht vorgegangen werden. Eher aber noch im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO.
Allerdings heben hier Widerspruch und Klage ausnahmsweise die Wirkung des Hausverweises nicht bis zur entgültigen Entscheidung auf, da es sich um Maßnahmen der Polizeibehörden handelt (§ 80 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 VwGO).

Gruß
Dea

Nach welchen Kriterien darf die Polizei einen Hausverweis auf
Grund häuslicher Gewalt ausprechen ?

Nach denen des Polizeirechts/Gefahrenabwehrrechts des betroffenne Bundeslandes - das von Hessen habe ich nicht gefunden, hier mal Berlin als Bsp:

§ 29a
[Wegweisung und Betretungsverbot zum Schutz bei Gewalttaten und Nachstellungen]
(1) Die Polizei kann eine Person aus ihrer Wohnung und dem unmittelbar angrenzenden Bereich verweisen, wenn Tatsachen, insbesondere ein von ihr begangener tätlicher Angriff, die Annahme rechtfertigen, dass diese Maßnahme zur Abwehr einer von der wegzuweisenden Person ausgehenden Gefahr für Körper, Gesundheit oder Freiheit von Bewohnerinnen und Bewohnern derselben Wohnung erforderlich ist. Unter den gleichen Voraussetzungen kann die Polizei ein Betretungsverbot für die Wohnung, den unmittelbar angrenzenden Bereich, die Arbeitsstätte oder die Ausbildungsstätte, die Schule oder bestimmte andere Orte, an denen sich die verletzte oder gefährdete Person regelmäßig aufhalten muss, anordnen. Ergänzend können Maßnahmen zur Durchsetzung der Wegweisung oder des Betretungsverbots verfügt werden.

(2) Die Polizei hat die von einem Betretungsverbot betroffene Person aufzufordern, eine Anschrift oder eine zustellungsbevollmächtigte Person zum Zwecke von Zustellungen behördlicher oder gerichtlicher Entscheidungen, die zur Abwehr einer Gefahr im Sinne des Absatzes l ergehen, zu benennen. Die Polizei hat der verletzten Person die Angaben zu übermitteln.

(3) Das Betretungsverbot endet spätestens 14 Tage nach seiner Anordnung, in jedem Fall jedoch bereits mit einer ablehnenden Entscheidung über einen zivilrechtlichen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf Überlassung der gemeinsam genutzten Wohnung zur alleinigen Benutzung. Das Zivilgericht unterrichtet die Polizei unverzüglich von seiner Entscheidung.

Reichen einfache Anschuldigungen seitens des angeblichen
Opfers aus oder müssen konkrete Beweise bzw. Hinweise auf
unmittelbare Gefahr vorliegen ?

Polizeibeamten treffen eine Gefahrenprognose nach pflichtgemaessem Ermessen.
D.h. wenn keine Tatsachen vorliegen, wie insbesondere ein tätlicher Angriff, die die Annahme rechtfertigen, die die Maßnahme zur Abwehr einer von der wegzuweisenden Person ausgehenden Gefahr für Körper, Gesundheit oder Freiheit von Bewohnerinnen und Bewohnern derselben Wohnung erforderlich machen, darf die Polizei auch nicht wegweisen.
In der Praxis kann das aber schwierig werden, wenn das Opfer keine Wunden aufweist aber behauptet geschlagen worden zu sein…

Und das wichtigste:
Wie kann man gegen als vermeintlicher Täter gegen willkürliche
sowie ungerechtfertigte Verweise vorgehen ?

Der vermeintliche Taeter sollte sich zunaechst bewusst machen, dass der politische Druck auf die Polizei in dieser Thematik enorm ist.
Vor einigen Jahren wurde das Thema „haeusliche Gewalt“ eher als „Pack schlaegt sich Pack vertraegt sich“ abgehakt. Inzwischen haben wir das direkte Gegenteil erreicht. Ich persoenlich denke ein mittelweg muss gefunden werden.
So oder so es wird immer Menschen geben die unter der politischen Marschrichtung leiden.

Insgesamt gehe ich jedoch davon aus, dass die Massnahmen weder willkuerlich noch ungerechtfertigt waren - denn Rechtsgrundlagen sind ja gegeben.
Wenn jemandem dennoch Unrecht wiederfahren ist, wird es wohl eher an den Aussagen des vermeintlichen Opfers liegen.

Saemtlich Massnahmen koennen selbstverstaendlich vor Gericht angefochten werden.
Daher sollte sich ein vermeintlicher Taeter einen Anwalt nehmen - der kann das am besten.

DM

Hallo und zunächst vielen Dank an beide für die prompte Beantwortung.

Der vermeintliche Taeter sollte sich zunaechst bewusst machen,
dass der politische Druck auf die Polizei in dieser Thematik
enorm ist.
Vor einigen Jahren wurde das Thema „haeusliche Gewalt“ eher
als „Pack schlaegt sich Pack vertraegt sich“ abgehakt.
Inzwischen haben wir das direkte Gegenteil erreicht. Ich
persoenlich denke ein mittelweg muss gefunden werden.
So oder so es wird immer Menschen geben die unter der
politischen Marschrichtung leiden.

Weise Worte, die dem vermeintlichen Täter durchaus bewusst sind :smile:

Ernsthaft bedeutet dies jedoch, dass man zumindest bei Verweisen von geringer Dauer recht machtlos ist.

Wie jemand gestern am eigenen Leib erfahren „durfte“ keine optimale Lösung…

Gruß
Jewgeni

Hallo!

Also der Betroffene sollte wirklich sofort einen Anwalt aufsuchen und sich wehren.

Das Problem taucht tatsächlich in der Praxis massiv auf, wird aber öffentlich noch nicht so wahrgenommen. Das Problem ist, dass Polizisten, wie alle anderen Menschen auch, keine Hellseher sind (und persönlich gesehen auch die Arschkarte haben). Sie müssen, wie Dirk schon geschrieben hat, aus der Situation eine Prognose erstellen, die richtig oder falsch, hoffentlich richtig, sein kann. Sollte die Prognose falsch sein, kommen dann die Journalisten von guten Zeitungen wie Bild oder Krone und schreiben dann mit dem Wissen danach, was alles falsch gelaufen ist und den Blödsinn glauben dann die Leute.

Nun ist es so, dass es meiner Erfahrung nach häufig vorkommt, dass Gewalt behauptet wird, es aber nicht eindeutig beweisbar ist. Früher war es tatsächlich so, dass sich potentielle Gewaltopfer sehr schwer dagegen in der Situation wehren konnten, da es keine Provisorialmaßnahmen gab. Nun ist die Situation vielfach umgekehrt - es ist tatsächlich so, dass es auf die Behörden einen enormen öffentlichen Druck gibt, Männer (nicht Frauen), die irgendwie der Gewalt beschuldigt werden, sofort zu verweisen und keinesfalls die Beschuldigung, so sie von einer Frau erhoben wird, in Frage zu stellen.

(Die Rechtslage beim Gewaltschutz ist in Deutschland ähnlich wie in Österreich, da die österreichische Regelung u.a. ein Vorbild für die deutsche war).

Daher sollte sich ein Betroffener eben sofort an einen Anwalt wenden, weil es heikel und schwierig ist sich hier zu wehren und man keine Fehler machen darf.

Gruß
Tom