Stau ??

Von: , Frage gestellt am Mi, 17. Jan 2001

Hi. Darf ich eigentlich, wenn ich mich in einem, Stau befinde, auf dem Seitenstreifen bis zur nächsten Ausfahrt vorfahren?? Wenn "Ja", gibt es da auch Einschränkungen?
Ich meine, dass da 2000 so ein Gesetz verabschiedet wurde.
Grüße
Jochen

49 Antworten zu dieser Frage

  1. Antwort von nach 59 Minuten hilfreich
    Re: Stau ??

    also soweit ich weiß, is fahren auf dem seitenstreifen nach wie vor verboten.
    wenn damit einer anfangen würd, wär der seitenstreifen wohl binnen kürzester zeit auch dicht...

    gruß

    michael [Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

  2. Antwort von nach einer Stunde hilfreich
    Re: Stau ??

    Hallo,
    nach meiner Info war nur kurzzeitig über diesen Unsinn debattiert worden, niemals allerdings ein Gesetz geändert worden... aber das Ergebnis lässt sich absehen... auf jeder BAB, bei jedem Stau... es gibt reichlich Menschen, die aus reiner Unverfrorenheit auf dem Standstreifen fahren. Diskussionen über solche eventuellen Gesetzesänderungen sollten wohl nur noch geheim ausgeführt werden...
    >
    Ach, und weil es gerade so schön in die Jahreszeit passt... Nebelschlussleuchten dürfen nur ausserhalb geschlossener Ortschaften bei Sichtbehinderung durch Nebel mit Sichtweiten von unter 50 m benutzt werden. (Nur für all die 70% der Autofahrer, die dies nicht zu wissen scheinen...)
    MfG
    Michael Zettler
    (Sollte ich mich irgendwo geirrt haben, ist dieser Teil meines postings gegenstandslos...) [Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

    • Antwort von nach 5 Stunden hilfreich
      was mir dabei noch einfällt.....

      Hi Michael,
      auch nach meinem Wissen ist ein Standstreifen noch immer ein STANDstreifen!
      Allerdings gibt es auch Autobahnen, die inzwischen mit dem Schild:
      Standstreifen bei Stau mitbenutzen
      DAS gilt dann allerdings für ALLE, nicht nur für die "abbieger".

      Thema Nebelschlussleuchte:
      Da die Nebelschlussleuchte nur bei Sichtweiten unter 50m angeschaltet werden darf...
      Wenn ich nur 50m weit sehen kann, darf ich auch nicht schneller als 50km/h fahren....
      Eigentlich sollte das Fahrzeug automatisch abbremsen, sobald die Nebelschlussleuchte eingeschaltet wird!

      Ayla, die den Eindruck hat, dass manche Autofahrer einfach schneller werden, wenn sie die Nebelschlussleuchte einschalten.... offensichtlich verbessert das die Sicht nach vorn *grübel*

      • Antwort von nach 2 Tagen hilfreich
        Recht hast Du...

        Eigentlich sollte das Fahrzeug automatisch abbremsen, sobald
        die Nebelschlussleuchte eingeschaltet wird!

        Ayla, die den Eindruck hat, dass manche Autofahrer einfach
        schneller werden, wenn sie die Nebelschlussleuchte
        einschalten.... offensichtlich verbessert das die Sicht nach
        vorn *grübel*
        Du grübelst richtig: Im Fernsehen war ein Verkehrspsochologe, der das Phänomen der Nebelmassenkarambolagen erörtert hat: Einer fährt im Nebel schnell. Die anderen hintendran haben Angst das Licht des Vordermannes aus den Augen zu verlieren und setzen sich zu Dicht und zu schnell hintendran. Wenn der erste dann irgendwo draufknallt, ist der Rest noch nicht mit dem Fuß vom Gas, bis es weiterscheppert.

        dennis

        • Antwort von nach 2 Tagen hilfreich
          Kann ich nicht folgen

          Wenn die Sichtweite unter 50m ist, darf man nur 50 km/h fahren (§ 3 dStVO). Nebelschlussleuchten darf man nur bei einer Sichtweite unter 50m einschalten (§ 17 dStVO). Aber warum sollte man bei eingeschalteter Nebelschlussleuchte, bei einer Sichtweite unter 50m denn nur 50 km/h fahren dürfen? Ich kann das dem Gesetz jedenfalls nicht entnehmen.

          • Antwort von nach 3 Tagen hilfreich
            Re: Kann ich nicht folgen

            Hi Tom

            Sowas nennt sich angepaßte Fahrweise.
            Heißt, man darf nicht schneller fahren, als es die Sicht- und
            Straßenverhältnisse zulassen.

            Wobei da die Meinungen zwischen Polizei und Verkehrsteilnehmer
            schon mal kontrovers verlaufen. :-)

            Man darf ja bekanntermaßen nur so schnell fahren, daß man jeder-
            zeit vor einem plötzlichen Hindernis zum stehen kommt.

            Bei einer Sicht von 50m oder weniger kann man halt nicht über-
            mäßig schnell fahren.
            Denn 50m sind nicht gerade viel zum reagieren und bremsen.

            Gruß, masc [Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

            • Antwort von nach 3 Tagen hilfreich
              Ein Tippfehler meinerseits - Korrektur

              Meine Posting war gemeint - als Reaktion auf die Meinung, wenn man rechtswidrigerweise mit Nebelschlussleuchte fährt, so dürfe man nur 50 km/h fahren:

              Ohne Tippfehler:

              Wenn die Sichtweite unter 50m ist, darf man nur 50 km/h fahren
              (§ 3 dStVO). Nebelschlussleuchten darf man nur bei einer
              Sichtweite unter 50m einschalten (§ 17 dStVO). Aber warum
              sollte man bei eingeschalteter Nebelschlussleuchte, bei einer
              Sichtweite über 50m denn nur 50 km/h fahren dürfen (also bei rechtswidrig eingeschalteter Nebelschlussleuchte)? Ich kann
              das dem Gesetz jedenfalls nicht entnehmen.

            • Antwort von nach 3 Tagen 1 hilfreich
              Re: Ein Tippfehler meinerseits - Korrektur


              Wenn die Sichtweite unter 50m ist, darf man nur 50 km/h fahren
              (§ 3 dStVO). Nebelschlussleuchten darf man nur bei einer
              Sichtweite unter 50m einschalten (§ 17 dStVO). Aber warum
              sollte man bei eingeschalteter Nebelschlussleuchte, bei einer
              Sichtweite über 50m denn nur 50 km/h fahren dürfen (also bei
              rechtswidrig eingeschalteter Nebelschlussleuchte)? Ich kann
              das dem Gesetz jedenfalls nicht entnehmen.
              Nun, ich denke, dass das Gesetz eine derartige Fehlverwendung der NSL nicht vorsieht, natürlich ist es nur ein Umkehrschluss, nur 50km/h fahren zu dürfen, wenn die NSL aktiviert ist. Allerdings wäre es technisch unproblematisch, bei vielen neuen Fz. eine automatische Geschwindigkeitsbegrenzung (oder zumindest eine optoakustische Warnung bei Überschreitung) von 50km/h in Verbindung mit der NSL zu verbauen... was sinnvoll wäre, da es einerseits eine Fehlverwendung einschränkt und andererseits einer Geschwindigkeitsübertretung bei entsprechenden Sichtverhältnissen entgegenwirken würde.
              MfG
              Michael Zettler

            • Antwort von nach 3 Tagen hilfreich
              Re^2: Ein Tippfehler meinerseits - Korrektur

              Vom Gesetz vorgesehen ist es also nicht vorgeschrieben - würde mich auch wundern



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