Re: Ein Tippfehler meinerseits - Korrektur
Wenn die Sichtweite unter 50m ist, darf man nur 50 km/h fahren
(§ 3 dStVO). Nebelschlussleuchten darf man nur bei einer
Sichtweite unter 50m einschalten (§ 17 dStVO). Aber warum
sollte man bei eingeschalteter Nebelschlussleuchte, bei einer
Sichtweite über 50m denn nur 50 km/h fahren dürfen (also bei
rechtswidrig eingeschalteter Nebelschlussleuchte)? Ich kann
das dem Gesetz jedenfalls nicht entnehmen.
Nun, ich denke, dass das Gesetz eine derartige Fehlverwendung der NSL nicht vorsieht, natürlich ist es nur ein Umkehrschluss, nur 50km/h fahren zu dürfen, wenn die NSL aktiviert ist. Allerdings wäre es technisch unproblematisch, bei vielen neuen Fz. eine automatische Geschwindigkeitsbegrenzung (oder zumindest eine optoakustische Warnung bei Überschreitung) von 50km/h in Verbindung mit der NSL zu verbauen... was sinnvoll wäre, da es einerseits eine Fehlverwendung einschränkt und andererseits einer Geschwindigkeitsübertretung bei entsprechenden Sichtverhältnissen entgegenwirken würde.
MfG
Michael Zettler