Hi Mike!
Und Art. 50
Keine Strafe in Geld oder anderer Art darf über eine ganze
Bevölkerung wegen der Handlungen Einzelner verhängt werden,
für welche die Gesamtheit nicht als verantwortlich angesehen
werden kann.
Also, wenn das Geiselerschiessungen deckt, dann frag ich mich
ja schon…
Ich versuche mal die Argumentation der Gegenseite aus dem Gedächtnis zusammenzubekommen:
Art.50 der Haager Landkriegsordnung (HLO) verbietet die „Kollektivstrafe“ (das soll ein feststehender juristischer Begriff sein), nicht jedoch die „Repressalie“ (auch ein feststeheneder juristischer Begriff). Die Repressalie stellt eine Lücke in der HLO dar.
Repressalie: Wenn in einem Kriegsgebiet jemand mit nach der HLO unerlaubten Mitteln kämpft (z.B. bestimmte Kampfmittel oder als Partisan), dann darf der Angegriffene zur Repressalie greifen, d.h. er nimmt Geiseln und droht mit deren Erschießung, um den Angreifer zurück auf die HLO zu bringen. Läßt der sich nicht darauf ein, können die Geiseln erschossen werden.
Einige Verteidiger bei den Kriegsverbrecherprozessen 1945-1948 haben sich auf diese Lücke berufen, ebenso auf bestehende Gesetze des alliierten Militärrechts, etwa bei den Briten.
Ich finde das Ganze total hirnrissig, aber wie argumentiert man in so einem Fall gegen Rechts?
Grüße
Heinrich