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Anrede im Brief bei Titeln



Hi!

Ich soll einen Brief an einen Priv.-Doz. Dr. med. habil. schreiben.
Fein, bloß, wie quatscht man den im Brief korrekt an?

Im Netz wird für einen Dr. habil. die Anrede Professor empfohlen, aber eigentlich ist der ja keiner...?

Soll ich nun Sehr geehrter Herr Privatdozent schreiben, oder Herr Professor oder gar Herr Doktor?

Wer weiß es?

Gruß,
Sharon
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Re: Anrede im Brief bei Titeln


Hi Sharon
Im Netz wird für einen Dr. habil. die Anrede Professor
empfohlen, aber eigentlich ist der ja keiner...?
So isses. Und deshalb wollen wir mal schön auf dem Teppich bleiben und ihn nicht mit Professor anreden.
Soll ich nun Sehr geehrter Herr Privatdozent schreiben,
oder Herr Professor oder gar Herr Doktor?
Man sollte wohl immer den höchsten der erworbenen Titel nehmen, also würde ich durchaus "Sehr gehrter Herr Privatdozent" vorschlaen, aber es geht natürlich auch "Sehr geehrter Herr Priv-Doz Dr. X", da macht man nix falsch.
Gruß,
Branden

Re^2: Thema verfehlt!


"Professor" ist ein gültiger Namenszusatz, "Dr." sogar Namensbestandteil. "P.D." lediglich ein Funktionsmerkmal. also, baw.: Herr Dr. XY

Re^3: Inhalt verfehlt (Professor, Doktor, etc.)


"Professor" ist ein gültiger Namenszusatz
Das ist zwar richtig, aber für unseren Fall bedeutungslos. »Professor« ist zunächst einmal in allen Fällen eine Amtsbezeichnung, in einigen Fällen auch eine akademische Bezeichnung (kein akademischer Grad!). Weil Bildung Ländersache ist, unterscheiden sich die exakten Regelungen je nach Bundesland natürlich. Als Beispiel sei das Thüringer Hochschulgesetz angeführt:

§ 81: Bezeichnung »Professor«
  • (1) Professoren im Angestelltenverhältnis können für die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses die Amtsbezeichnung der entsprechenden Professoren im Beamtenverhältnis als Berufsbezeichnung führen.
  • (2) Für Professoren im Beamtenverhältnis ist ihre Amtsbezeichnung zugleich eine akademische Bezeichnung.
(Quelle: http://www.thueringen.de/de/tkm/wisse...; Hervorhebung von mir)
"Dr." sogar Namensbestandteil
Nein! Es wird nicht richtiger, je häufiger es wiederholt wird. »Dr.« ist – wie beispielsweise Magister oder Diplom – ein akademischer Grad, jedoch weder ein Namensbestandteil noch eine Berufsbezeichnung. Auf Wunsch des Trägers kann dieser Grad in gewisse Urkunden aufgenommen werden. Ein Recht, mit diesem Titel angesprochen oder angeschrieben zu werden, existiert in Deutschland nach wie vor nicht.

Eine ausführliche Argumentation dazu findest du hier: http://www.zimmerling.de/veroeffentli...
"P.D." lediglich ein Funktionsmerkmal.
Wieder nein. Ich kann mich nicht ab morgen »Privatdozent« nennen, wie ich mich »Dozent« oder »Ayurvedischer Fachberater« nennen könnte.

Manche Universitäten verleihen nach Abschluss der Habilitation ›nur‹ den Zusatz »habil.« zu dem bereits erworbenen Doktorgrad als Nachweis der Lehrbefähigung (Facultas docendi). Der Habilitand erhält häufig die Bescheinigung der Lehrbefugnis (Venia legendi) direkt dazu, muss aber in der universitären Lehre tätig sein, um sich als »Privatdozent« bezeichnen zu dürfen:

Dies ist beispielsweise an der »Johannes Gutenberg-Universität Mainz« der Fall. Ich zitiere aus einer Habilitationsordnung:

§ 11: Rechtsstellung des Habilitierten
  • (1) Der Habilitierte ist berechtigt, seinem Doktorgrad die Bezeichnung »habilitatus« (»habil.«) gemäß § 28 Abs. 4 HochSchG hinzuzufügen.
  • (2) Mit der Habilitation erhält er gemäß § 1 Abs. 2 das Recht, in dem in der Urkunde angegebenen Fach selbständig Lehrveranstaltungen abzuhalten (Lehrbefugnis, venia legendi). […]
  • (3) Wenn der Habilitierte in jedem Semester wenigstens eine zweistündige Lehrveranstaltung an der Johannes Gutenberg-Universität abhält […], ist er berechtigt, sich »Privatdozent« zu nennen.
(Quelle: http://www.uni-mainz.de/studlehr/ordn...; Hervorhebung von mir)

Manche Universitäten hingegen verleihen als akademischen Titel – nicht Grad! – »Privatdozent« nach Abschluss der Habilitation. In einem dritten Fall muss der Titel »Privatdozent« als Nachweis der Lehrbefugnis (Venia legendi) separat beantragt werden.

Dies trifft beispielsweise auf die »Technische Universität München« zu. In deren Habilitationsordnung heißt es:

§ 1: Zweck der Habilitation
  • (1) Die Habilitation dient der förmlichen Feststellung der wissenschaftlichen und pädagogischen Eignung zum Professor in einem bestimmten Fachgebiet an Universitäten (Lehrbefähigung).
  • (2) Aufgrund der Feststellung der Lehrbefähigung erteilt die Technische Universität München auf Antrag der habilitierten Person gemäß Art. 92 Abs. 1 BayHSchG die Lehrbefugnis in dem Fachgebiet, auf das sich die Lehrbefähigung bezieht. Mit der Erteilung der Lehrbefugnis ist das Recht zur Führung der Bezeichnung »Privatdozent« bzw. »Privatdozentin« verbunden.
(Quelle: http://portal.mytum.de/archiv/kompend...; Hervorhebung von mir)

Es gibt es bestimmt weitere Konstellationen, die an meinen grundsätzlichen Aussagen aber nichts ändern.

Gruß
Christopher

Re^4: Inhalt verfehlt (Professor, Doktor, etc.)


"Professor" ist ein gültiger Namenszusatz
Das ist zwar richtig, aber für unseren Fall bedeutungslos.
Nee- weil es genau darum ging: Wie rede ich jemanden korrekt an?
nach Bundesland natürlich. Als Beispiel sei das Thüringer
Hochschulgesetz angeführt:
Andere sehen es anders: Auch ein Emeritus hat Anspruch auf den Titel
"Dr." sogar Namensbestandteil
Nein! Es wird nicht richtiger, je häufiger es wiederholt wird.
Doch! Dein eigener ink zeigt dies auf- nur wird diese Meinung eben nicht von allen geteilt- im Pers.Ausw. steht aber immer noch XY, Vorname, Dr. med. vet. o.ä.
Wieder nein. Ich kann mich nicht ab morgen »Privatdozent«
nennen, wie ich mich »Dozent« oder »Ayurvedischer Fachberater«
nennen könnte.
Wer hat das denn behazuptet? Die Anerkennung als PD erfordert die Habilitation- alles andere wäre unberechtigtes Führen eines akademischen Grades, aber es ist eben genau dies- ein Grad, kein Namensteil
Manche Universitäten verleihen nach Abschluss der Habilitation
›nur‹ den Zusatz »habil.« zu dem bereits erworbenen Doktorgrad
Das IST der PD: Sein "Titel ist: PD, Dr. xy habil.
als Nachweis der Lehrbefähigung (Facultas docendi). Der
Habilitand erhält häufig die Bescheinigung der Lehrbefugnis
(Venia legendi) direkt dazu, muss aber in der universitären
Lehre tätig sein, um sich als »Privatdozent« bezeichnen zu
dürfen:
Ich kenne genügend Gegenbeispiele- an einigen habe ich mitgewirkt ;-)
Es gibt es bestimmt weitere Konstellationen, die an meinen
grundsätzlichen Aussagen aber nichts ändern.
An meinen aber auch nicht-

Re^5: Inhalt verfehlt (Professor, Doktor, etc.)


Hallo Wolfgang,
"Dr." sogar Namensbestandteil
Nein! Es wird nicht richtiger, je häufiger es wiederholt wird.
Doch! [...]
nein.
Da du die "Meinung" der Juristen offensichtlich nicht teilst, zitiere ich aus "Protokollarischer Ratgeber" (begründet von Theodor Graf Finck von Finckenstein (verstorben), Protokollbeauftragter im Innenministerium a.D., fortgeführt von Ricarda Redeker, stellvertretende Referatsleiterin Protokoll im Auswärtigen Amt), 4., neubearbeitete Auflage, Bundesanzeiger Verlag, Seite 13, letzter Satz:

"Akademische Grade sind keine Bestandteile des Familiennamens."

Auch wenn du diese Tatsache - warum auch immer - weiterhin bestreitest, ändert sich nichts.

Gruß
Birgit

Re^3: Thema verfehlt!


"Dr." sogar
Namensbestandteil.
nur zu DDR-Zeiten

Re^4: Thema verfehlt!


"Dr." sogar
Namensbestandteil.
Quack! Sogar bundesdeutsches Recht- nebenbei: Schau mal ins Telephonbuch!

Re^5: Thema verfehlt!


"Dr." sogar
Namensbestandteil.
Quack! Sogar bundesdeutsches Recht- nebenbei: Schau
mal ins
Telephonbuch!
http://de.wikipedia.org/wiki/Doktor#D...

Der Doktorgrad ist kein Bestandteil des bürgerlich-rechtlichen Namens (Namenszusatz) wie etwa ehemalige Adelstitel oder Adelsbezeichnungen (der 'Doktor' ist ein akademischer Grad, kein „Titel“).

Ins Telefonbuch kannst du auch dein Pizzageheimrezept neben deinen Namen schreiben lassen.

MfG:-)
René

Keineswegs Thema verfehlt!


"Professor" ist ein gültiger Namenszusatz, "Dr." sogar
Namensbestandteil. "P.D." lediglich ein Funktionsmerkmal.
also, baw.: Herr Dr. XY
Das Thema hast du eher verfehlt, Kollege.
Es ging hier nicht um juristische Tatbestände, sondern um die Gratwanderung zwischen angebrachter Höflichkeit und übertriebener Anbiederung bei der schriftlichen Anrede eines Mannes, der der Fragestellerin ganz offensichtlich wichtig war.
Gruß,
Branden

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