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Re: Rotkäppchen für Juristen.....
Rotkäppchen - für Juristen erzählt
Veröffentlicht in ZAP Nr. 20/1994 S. 985.
Es war einmal eine Minderjährige. Der Überlieferung nach im vorpubertären Alter. Die Eltern des Mädchens hatten ihm in Ausübung des ihnen gesetzlich eingeräumten Namensbestimmungsrechts
(§ 1627 Abs. 1, 2 BGB) den Rufnamen Rotkäppchen gegeben, unbeanstandet vom Standesamt, das gem. §§ 16, 17 des Personenstandgesetzes nach gebundenem Ermessen hätte widersprechen können.
Rotkäppchen wurde von der Mutter beauftragt (§ 662 BGB), Kuchen und Wein zu der im Walde
wohnenden kranken Großmutter zu bringen, ohne daß übermittelt ist, ob es sich dabei um die
Großmutter väterlicher- oder mütterlicherseits handelte. Im Rahmen der Aufsichtspflicht (§ 832 BGB)
erfolgte eine der nach herrschender Meinung ausreichende Belehrung vor den möglichen Gefahren
des Weges. In ständiger Rechtsprechung wird die Auffassung vertreten, daß selbst bei einem
6jährigen Kind, soweit keine schädlichen Neigungen festgestellt werden, es ausreicht, vor den
allgemein üblichen Gefahren einer Weggefährdung zu warnen, um alsdann das Kind unbewacht zu
lassen; eine ständige Begleitung durch eine Aufsichtsperson wird nicht gefordert, ein ständiges
Eingesperrtsein eines Kindes in diesem Alter ist weder geboten noch aus erzieherischen Gründen
erwünscht (VersR 1972, 54) !
Entgegen dieser für ausreichend anzusehenden Belehrung ließ sich das Kind von einem der
menschlichen Sprache mächtigen Wolf in ein Gespräch verwickeln und gab bei dieser Gelegenheit
Informationen preis, die der Wolf arglistig zu seinem Vorteil ausnutzte. Die insoweit erfolgte
Einlassung des Kindes hinsichtlich des Gesprächs mit dem Tier ist nicht zu widerlegen, zumal
bekanntermaßen auch Loriot im Fernsehen einen sprechenden Hund vorführen konnte.
Die weiteren Angaben des Mädchens anläßlich seiner Vernehmung um die Vorkommnisse im
Hause der Großmutter, daß nämlich der Wolf zunächst die Großmutter und alsdann nach einem
etwas verfänglichen Gespräch auch Rotkäppchen bei lebendigem Leibe verschlungen habe, wurden
indirekt durch Zeugenaussage des Jägers bestätigt, der durch Aufschneiden des sich im Tiefschlaf
befindlichen Wolfs die beiden Personen unverletzt befreite. Als Präjudiz kann auf den Propheten
Jonas verwiesen werden, von dem in der Bibel überliefert ist, daß er zunächst von einem Fisch
(Jonas 2,1) verschlungen und nach 3 Tagen - möglicherweise wegen Unbekömmlichkeit - wieder
ausgespuckt wurde (Jonas 2,11).
Das Aufschneiden des Wolfs durch den Jäger ist tatbestandsmäßig als verbotene Vivisektion zu
werten. Die mögliche Einlassung des Jägers, eine Tötung des Tieres - etwa durch Kopfschuß - sei
wegen der gerade laufenden Schonzeit nicht zumutbar gewesen, wäre eine Schutzbehauptung und
darum unbeachtlich. Wegen des vorhandenen Notstandes entfällt jedoch zumindest der
Schuldvorwurf, was eine Bestrafung ausschließt (§ 35 StGB).
Dagegen ist der Jäger wegen Tierquälerei nach dem Tierschutzgesetz zu bestrafen, soweit er als
Mittäter gemeinschaftlich handelnd (§ 25 Abs. 2 StGB) mit der gleichfalls straffälligen Großmutter
und dem noch nicht strafmündigen Rotkäppchen (§ 19 StGB) den aufgeschnittenen Wolf mit
schweren Feldsteinen füllte und so den qualvollen Tod des Tieres herbeiführte. Die verwirkte Strafe
wäre jedoch mit Rücksicht auf die zuvor erbrachte Hilfeleistung zur Bewährung auszusetzen.
Dem Vernehmen nach soll Rotkäppchen später mit dem Jäger die Ehe eingegangen sein, beide
sollen die Großmutter zu sich genommen haben.
Und wenn sie nicht gestorben sind, dann lügen sie noch heute.
Gruß
HC