Fortbildungs-Thema: Bilanzierung von Ehefrauen
Unverständlicherweise ist die bilanzielle Behandlung von Ehefrauen in der
Literatur noch wenig behandelt, obwohl sie zu den Gegenständen des
täglichen
Bedarfs gehören und sehr verbreitet sind. Die vorliegende Untersuchung
versucht, dem durch einige kurze Hinweise abzuhelfen.
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Zuordnung zu den Vermögensposten
Ehefrauen sind als notwendiges Betriebsvermögen zu aktivieren, wenn sie dem
Ehemann dauernd zu dienen bestimmt sind. Die Zuordnung zum Anlage- oder
Umlaufvermögen ist davon abhängig, ob es sich nach der Auffassung des
Eigentümers um einen Gebrauchs- oder Verbrauchsgegenstand handelt.
An dieser Stelle muß davor gewarnt werden, im ersten Überschwung der
Gefühle Frauen den immateriellen Wirtschaftsgütern zuzurechnen - es stellt
sich
stets heraus, daß sie äußerst materiell sein können. Eher empfiehlt es
sich, je nach dem vorliegenden Exemplar eine langfristige Verbindlichkeit
zu
passivieren. Umstritten ist die Frage, ob Frauen aufgrund der
verschiedensten Nutzungszusammenhänge auch in unterschiedliche
Wirtschaftsgüter (ähnlich wie bei Gebäuden) aufzuteilen sind. Abschn.13
EStR gibt dazu keine erschöpfende Auskunft. -
Bewertung
Da Frauen heute überwiegend fertig angeschafft werden, weil das sogenannte
Inzestverbot die Eigennutzung selbsthergestellter Frauen praktisch
ausschließt, kommen für die Bewertung grundsätzlich nur Anschaffungskosten
in Frage. Im Gegensatz zu den klaren Verhältnissen bei den meisten
Anschaffungsvorgängen wird dieser Betrag jedoch nicht in einer Summe,
sondern in kleinen Teilbeträgen entrichtet. Dabei werden für Kinobesuche,
Eis, Geschenke etc. mit der Zeit Unsummen aufgewendet, die sich klarer
buchhalterischer Erfassung meist entziehen. Diese Ausgaben werden, obwohl
sie eindeutig den Charakter von Werbungskosten haben, steuerlich nicht als
solche anerkannt, so daß sie sich nicht steuermindernd auswirken. Dieser
Nachteil sollte alle Kulturstaaten veranlassen, so bald wie möglich auf das
in fortschrittlichen Ländern Afrikas entwickelte moderne Verfahren
überzugehen und den
sogenannten Brautpreis in einer Summe an die Eltern zu zahlen. -
Abschreibung
Liegen die Anschaffungskosten fest, so ist bei der längerfristig genutzten
Ehefrau die AfA zu klären. Früher wurden Frauen stets degressiv
abgeschrieben, da man davon ausging, daß sie mit der Inanspruchnahme
wesentlich in der allgemeinen Wertschätzung sanken. Die Auffassung darüber
hat sich inzwischen gewandelt, so daß auch die lineare Abschreibung
zulässig ist. Einige Verfechter der degressiven Abschreibung wollen diese
auch weiterhin beibehalten; sie argumentieren damit, die degressive
Abschreibung habe den Vorteil, daß sich die abnehmenden
Abschreibungsbeträge mit den zunehmenden Kosten für Instandhaltung und
Reparatur zu einem in der Summe gleichbleibenden Aufwand zusammenfassen
lassen. Das Hauptproblem ist die noch nicht ausdiskutierte Frage der
Nutzungsdauer. Auch die AfA-Tabellen helfen hier nicht weiter, da die lange
erwarteten spezial-AfA-Tabellen noch immer nicht erschienen sind, obwohl
die zuständigen Referenten des BMF schon lange an ihnen arbeiten.
Problematisch ist die starke Differenz von Lebensdauer und
betriebsgewöhnlicher Nutzungsdauer. Zur Zeit arbeitet man an einer
Umstellung der Tabellen nach Baujahr, wesentlichen Konstruktionsmerkmalen
(Massivbau, Leichtbau, Erhaltungszustand usw). Dabei wird wohl eine
Pauschalisierung der ansetzbaren Anschaffungskosten mtl.
Unterhaltungskosten x Vervielfältiger herauskommen. Ein weiteres Problem
stellen die Teilwertabschreibungen dar. Keinesfalls sind hier die
Wiederbeschaffungskosten anzusetzen (wer würde so etwas schon
wiederbeschaffen), sondern der Einzelveräußerungspreis abzüglich der meist
erheblichen Veräußerungskosten. Je nach Verkehrsfähigkeit werden oft
erhebliche Abschläge nötig. Bei jüngeren Frauen können auch Zuschreibungen
in Frage kommen, jedoch handelt es sich bei den Ausgaben für Friseur,
Kosmetik, Bekleidung, Urlaub etc. um Erhaltungsaufwand, der nicht zu
aktivieren ist. Nur bei größeren Überholungen (Liften, andere kosmetische
Operationen) geht der BFH in ständiger Rechtsprechung von nachträglichen
Herstellungskosten aus und verlangt eine Zuschreibung. -
Sonderfälle
Schon vor Jahren wurde geklärt, daß Zuschreibungen wegen bestehender
Schwangerschaft unzulässig sind. Nach der Kuh-Kalb-Theorie des BFH ist
vielmehr ein dem zusätzlichen Futteraufwand der Mutter entsprechender
Betrag als Herstellungskosten des Babys anzusetzen. Bei (nichtgewerblicher)
Fremdnutzung ist (soweit diese Nutzung überhaupt bekannt ist) keine
Forderung zu aktivieren, da hierbei keine Mietverträge realisiert werden.
Diese Forderungen sind erfahrungsgemäß uneinbringlich, so daß sie wieder
voll abgeschrieben werden müßten. Es ergibt sich also keine Auswirkung auf
den Totalgewinn.
Bei der Nutzung anderer Frauen ist kein Bilanzposten zu aktivieren, da
diese Frauen dem Eigentümer (Ehemann) zuzurechnen sind und somit ein
Bilanzierungsverbot besteht. Ledige Frauen sind nur als gewillkürtes
Betriebsvermögen zulässig, da sie meist nicht zur dauernden Nutzung
bestimmt
sind.
Zum Schluß noch ein Wort an alle männlichen Leser:
Es finden sich immer noch Bilanzen mit unzulässig aufgeblähtem Vermögen. In
fast allen diesen Fällen zeigt sich bei näherer Betrachtung, daß das
spezielle männliche Vermögen (at.: potentia) aktiviert wurde. Doch auch
hier gilt das strenge Niederstwertprinzip. Zwar klagen viele Frauen
darüber, daß
diese „potentia“ im allgemeinen viel zu selten aktiviert würde - dennoch
hat dieses Vermögen in der Bilanz nichts zu suchen, da es sich um
immaterielle
Werte handelt, die wegen der schwierigen Bewertbarkeit (meist
Überbewertung) und der Unsicherheit zukünftiger Nutzungsmöglichkeiten nicht
bilanzierungsfähig sind, auch wenn manche Mnner es für ihr wichtigstes
Vermögensteil halten. Diese Männer wollten sich damit trösten, daß dieses
Vermögen auch ohne Bilanzierung einen wesentlichen Teil ihres Eigenkapitals
darstellt - und es ist gut, gerade auf diesem Gebiet reichlich stille
Reserven zu halten.