Fortbildungs-Thema: Bilanzierung von Ehefrauen

Fortbildungs-Thema: Bilanzierung von Ehefrauen

Unverständlicherweise ist die bilanzielle Behandlung von Ehefrauen in der
Literatur noch wenig behandelt, obwohl sie zu den Gegenständen des
täglichen
Bedarfs gehören und sehr verbreitet sind. Die vorliegende Untersuchung
versucht, dem durch einige kurze Hinweise abzuhelfen.

  1. Zuordnung zu den Vermögensposten
    Ehefrauen sind als notwendiges Betriebsvermögen zu aktivieren, wenn sie dem
    Ehemann dauernd zu dienen bestimmt sind. Die Zuordnung zum Anlage- oder
    Umlaufvermögen ist davon abhängig, ob es sich nach der Auffassung des
    Eigentümers um einen Gebrauchs- oder Verbrauchsgegenstand handelt.
    An dieser Stelle muß davor gewarnt werden, im ersten Überschwung der
    Gefühle Frauen den immateriellen Wirtschaftsgütern zuzurechnen - es stellt
    sich
    stets heraus, daß sie äußerst materiell sein können. Eher empfiehlt es
    sich, je nach dem vorliegenden Exemplar eine langfristige Verbindlichkeit
    zu
    passivieren. Umstritten ist die Frage, ob Frauen aufgrund der
    verschiedensten Nutzungszusammenhänge auch in unterschiedliche
    Wirtschaftsgüter (ähnlich wie bei Gebäuden) aufzuteilen sind. Abschn.13
    EStR gibt dazu keine erschöpfende Auskunft.

  2. Bewertung
    Da Frauen heute überwiegend fertig angeschafft werden, weil das sogenannte
    Inzestverbot die Eigennutzung selbsthergestellter Frauen praktisch
    ausschließt, kommen für die Bewertung grundsätzlich nur Anschaffungskosten
    in Frage. Im Gegensatz zu den klaren Verhältnissen bei den meisten
    Anschaffungsvorgängen wird dieser Betrag jedoch nicht in einer Summe,
    sondern in kleinen Teilbeträgen entrichtet. Dabei werden für Kinobesuche,
    Eis, Geschenke etc. mit der Zeit Unsummen aufgewendet, die sich klarer
    buchhalterischer Erfassung meist entziehen. Diese Ausgaben werden, obwohl
    sie eindeutig den Charakter von Werbungskosten haben, steuerlich nicht als
    solche anerkannt, so daß sie sich nicht steuermindernd auswirken. Dieser
    Nachteil sollte alle Kulturstaaten veranlassen, so bald wie möglich auf das
    in fortschrittlichen Ländern Afrikas entwickelte moderne Verfahren
    überzugehen und den
    sogenannten Brautpreis in einer Summe an die Eltern zu zahlen.

  3. Abschreibung
    Liegen die Anschaffungskosten fest, so ist bei der längerfristig genutzten
    Ehefrau die AfA zu klären. Früher wurden Frauen stets degressiv
    abgeschrieben, da man davon ausging, daß sie mit der Inanspruchnahme
    wesentlich in der allgemeinen Wertschätzung sanken. Die Auffassung darüber
    hat sich inzwischen gewandelt, so daß auch die lineare Abschreibung
    zulässig ist. Einige Verfechter der degressiven Abschreibung wollen diese
    auch weiterhin beibehalten; sie argumentieren damit, die degressive
    Abschreibung habe den Vorteil, daß sich die abnehmenden
    Abschreibungsbeträge mit den zunehmenden Kosten für Instandhaltung und
    Reparatur zu einem in der Summe gleichbleibenden Aufwand zusammenfassen
    lassen. Das Hauptproblem ist die noch nicht ausdiskutierte Frage der
    Nutzungsdauer. Auch die AfA-Tabellen helfen hier nicht weiter, da die lange
    erwarteten spezial-AfA-Tabellen noch immer nicht erschienen sind, obwohl
    die zuständigen Referenten des BMF schon lange an ihnen arbeiten.
    Problematisch ist die starke Differenz von Lebensdauer und
    betriebsgewöhnlicher Nutzungsdauer. Zur Zeit arbeitet man an einer
    Umstellung der Tabellen nach Baujahr, wesentlichen Konstruktionsmerkmalen
    (Massivbau, Leichtbau, Erhaltungszustand usw). Dabei wird wohl eine
    Pauschalisierung der ansetzbaren Anschaffungskosten mtl.
    Unterhaltungskosten x Vervielfältiger herauskommen. Ein weiteres Problem
    stellen die Teilwertabschreibungen dar. Keinesfalls sind hier die
    Wiederbeschaffungskosten anzusetzen (wer würde so etwas schon
    wiederbeschaffen), sondern der Einzelveräußerungspreis abzüglich der meist
    erheblichen Veräußerungskosten. Je nach Verkehrsfähigkeit werden oft
    erhebliche Abschläge nötig. Bei jüngeren Frauen können auch Zuschreibungen
    in Frage kommen, jedoch handelt es sich bei den Ausgaben für Friseur,
    Kosmetik, Bekleidung, Urlaub etc. um Erhaltungsaufwand, der nicht zu
    aktivieren ist. Nur bei größeren Überholungen (Liften, andere kosmetische
    Operationen) geht der BFH in ständiger Rechtsprechung von nachträglichen
    Herstellungskosten aus und verlangt eine Zuschreibung.

  4. Sonderfälle
    Schon vor Jahren wurde geklärt, daß Zuschreibungen wegen bestehender
    Schwangerschaft unzulässig sind. Nach der Kuh-Kalb-Theorie des BFH ist
    vielmehr ein dem zusätzlichen Futteraufwand der Mutter entsprechender
    Betrag als Herstellungskosten des Babys anzusetzen. Bei (nichtgewerblicher)
    Fremdnutzung ist (soweit diese Nutzung überhaupt bekannt ist) keine
    Forderung zu aktivieren, da hierbei keine Mietverträge realisiert werden.
    Diese Forderungen sind erfahrungsgemäß uneinbringlich, so daß sie wieder
    voll abgeschrieben werden müßten. Es ergibt sich also keine Auswirkung auf
    den Totalgewinn.
    Bei der Nutzung anderer Frauen ist kein Bilanzposten zu aktivieren, da
    diese Frauen dem Eigentümer (Ehemann) zuzurechnen sind und somit ein
    Bilanzierungsverbot besteht. Ledige Frauen sind nur als gewillkürtes
    Betriebsvermögen zulässig, da sie meist nicht zur dauernden Nutzung
    bestimmt
    sind.

Zum Schluß noch ein Wort an alle männlichen Leser:

Es finden sich immer noch Bilanzen mit unzulässig aufgeblähtem Vermögen. In
fast allen diesen Fällen zeigt sich bei näherer Betrachtung, daß das
spezielle männliche Vermögen (at.: potentia) aktiviert wurde. Doch auch
hier gilt das strenge Niederstwertprinzip. Zwar klagen viele Frauen
darüber, daß
diese „potentia“ im allgemeinen viel zu selten aktiviert würde - dennoch
hat dieses Vermögen in der Bilanz nichts zu suchen, da es sich um
immaterielle
Werte handelt, die wegen der schwierigen Bewertbarkeit (meist
Überbewertung) und der Unsicherheit zukünftiger Nutzungsmöglichkeiten nicht
bilanzierungsfähig sind, auch wenn manche Mnner es für ihr wichtigstes
Vermögensteil halten. Diese Männer wollten sich damit trösten, daß dieses
Vermögen auch ohne Bilanzierung einen wesentlichen Teil ihres Eigenkapitals
darstellt - und es ist gut, gerade auf diesem Gebiet reichlich stille
Reserven zu halten.

Außergewöhnliche Belastungen
Ich erinnere mich noch gut an eine zurückliegende Steuererklährung. Darin gab ich an: „Meine Frau ist eine außergewöhnliche Belastung, außerdem verursacht sie Sonderausgaben.“
Mein Sachbearbeiter war offensichtlich nicht verheiratet. Seine Antwort was kurz, aber knapp: „nicht anrechenbar“

Das ist übrigends kein Witz.