Hö ma, iss lustich :

Für ein größeres Publikum mühevoll aus dem Arbeitsrecht-Brett
( Bumm 'macht 1 + Bumm 'macht’2 ) abgetippt und zusammengeklebt:

Bei einer Fachbesprechung mit 6 Teilnehmern packt Gartenzwerg G in Vorgesetztenfunktion den Mitarbeiter M am Kragen und versucht ihn zu schütteln. M fordert G auf, das zu unterlassen, „sonst muss ich mich wehren“. G antwortet „was willst Du denn“ und landet, von M leicht gestupst, vorschriftsmäßig an der Wand des Besprechungsraums. Dabei knackst er sich die eine oder andere hypothetische Rippe an.
Der Vorfall sei, mit Protokoll und Zeugenunterschriften, so dokumentiert. Die hypothetische Personalabteilung betreibt die fristlose Entlassung von A mit der Begründung „Störung des Betriebsfriedens“; A beruft sich auf sein Notwehrrecht. Beurteilung?

Wie bricht man sich denn nach „leichtem Stupsen“ die Rippe?

Nix gebrochen. Geröntgt wurde G (es hätte vermutlich gereicht, den Hungerast gegen das Licht zu halten *g*); er klagte aber über Schmerzen im Brustkorb und Rippenprellung wurde attestoren.

Da scheint mir eine sehr geschönt subjektive Schilderung vorzuliegen.

Nun ja: G ist Ende 50, mit Absätzen 160 cm bei geschätzten 60 kg; M wog heute morgen 97 kg bei 45 Jahren und 184 cm. Die Wand hinwiedekornrum ist eine einziehbare Zwischenwand zur Unterteilung eines größeren Besprechungsraums, also nicht massiv …

Ist der Tathergang (insbesondere die Schwere der Provokationen) denn strittig?

Wie bereits erwähnt, schriftlich dokumentiert, allerdings kein Wortprotokoll. Freundlichkeiten wie „Reichsbedenkenträger“, „Defätist“ und „Wurzelzwerg“ wurden vorher bereits ausgetauscht.

Mein Bauchgefühl sagt, dass der Arbeitgeber mit einer außerordentlichen Kündigung eher nicht durchkommen wird, da M sich verhältnismäßig gewehrt hat.

Genau das, nämlich die Verhältnismäßigkeit, wird von der hypothetischen Personalabteilung bestritten - laut deren Darstellung hat M den G „krankenhausreif geprügelt“ :open_mouth: - Tatsache ist, dass sich Gartenzwerg G seither im hypothetischen Krankenstand befindet, jedoch nicht stationär behandelt wurde.

So aber halte ich bestenfalls die Fristlose für G gerechtfertigt.

„Völlig anderes Thema“ laut Personaler - G sei derzeit nicht vernehmungsfähig *LOL* … G ist auch, zumindest beim BR, kein unbeschriebenes Blatt und bereits mit verbalen Entgleisungen aufgefallen. Der BR wird vermutlich dessen Abschuss beantragen nach §104, was auf eine Verrentung hinausliefe.
Hast Du evtl. weiterführende Links oder Urteile zum Thema „Notwehrrecht im Betrieb“?

M [aus untigem Trädd] hatte einen hypothetischen Termin bei dem gemeinsamen imaginären Vorgesetzten V von Gartenzwerg G und Mitarbeiter M.
V ist Produktionsleiter, also gelernte Eisenhose, und hat sich sinngemäß wie folgt geäußert: „Wir sind hier nicht im Kindergarten, und wer keine Hitze verträgt, soll sich nicht in der Küche rumdrücken. Ich verwarne Sie hiermit und fordere Sie im Interesse Ihres Arbeitsplatzes dringend auf, zukünftig Tätlichkeiten zu unterlassen. Und wenn der [G] Sie nochmal anpackt, dann schmeißen Sie ihn nicht an die Wand, sondern aus dem Fenster. Aber so, dass es keiner sieht.“
Wenn G aus seiner schweren Verletzung zurückkehrt, wird er wohl ebenfalls einen Einlauf bekommen, und damit hat sich der Laden. Personalleiter P läuft jetzt mit einem hypothetischen Gesicht durch den Betrieb, als hätte er in eine Zitrone gebissen …

Soweit unser genialischer Wortdompteur Eillicht zu Vensre im Brett „Arbeitsrecht“.
Fortsetzung folgt, hoffentlich.

Da wird sich A aber freuen, immer trifft es die Falschen. :wink: