Hallo,
Beispiel:
Im Vertrag wir die Sachmängelhaftung wirksam ausgeschlossen.
Ebenfalls steht dort aber z.B. „Der Artikel funktioniert
einwandfrei und weißt keine Gebrauchsspuren auf“. Oder es
steht dort z.B. der Artikel sei rot und es wird ein blauer
geliefert.
nach meiner Kenntnis bedeutet der Ausschluss der Sachmängelhaftung nicht das, was da steht , sondern meint den Ausschluss der *Gewährleistung* bei Eintritt eines Sachmangels *nach* dem Kauf, etwa die Rechte auf Minderung des Preises, Rückabwicklung des Vertrages oder Lieferung mängelfreier Ware/ Reparatur oder Ersatz von Aufwand.
Gesetzlich besteht Mängelhaftung bis zu 24 Monate nach Kauf durch den Verkäufer, bei einer Beweislastumkehr nach 6 Monaten zu Ungunsten des Käufers. Gewerbliche Verkäufer, die einen gebrauchten Artikel verkaufen, können diese Haftung auf 1 Jahr beschränken. Privatverkäufer können diese Haftung grundsätzlich ausschließen. Tun sie dies nicht, sind sie haftbar. Aber auch das Gericht weiß, dass Privatverkäufer rechtliche Laien sind und sein dürfen!
Grundsätzlich kann der Käufer von Sachmängelfreiheit ausgehen, sofern diese der Verkäufer nicht einschränkt. Zum Beispiel: Er schreibt, dass der Artikel gebraucht ist. Damit hätte ich mit Nutzungsspuren zu rechnen, jedoch keinem Defekt.
Jeder Sachmangel muss also beschrieben sein und der Käufer kann davon ausgehen, dass er den Artikel geliefert bekommt, der beschrieben wird.
Also: Ein blauer Artikel hat ein blauer Artikel zu sein, wenn der Verkäufer nicht darauf hinweist, dass es nur ein Farbbeispiel ist und er buntgemischt die Farben liefert. Also kein Anspruch des Käufers auf blaue Farbe besteht. Die Farbe kann aber für die Funktion des Artikels auch so unerheblich sein, dass von einem (erheblichen) Mangel nicht gesprochen werden kann.
Oder: „Der Artikel funktioniert einwandfrei und weißt keine Gebrauchsspuren auf“. Das bedeutet nichts anderes, als dass man den Artikel getrost als -wie neu- (z.B. ein Buch) verkaufen kann und so erhalten muss, also als genau das, was da geschrieben steht.
Hier muss auch der Gefahrenübergang beachtet werden. Bei gewerblichen Verkäufern ist der Gefahrenübergang bei Dir, bei Privaten kann er schon vor dem Versand liegen. Geht etwas unterwegs kaputt, hast Du Pech gehabt und kannst Dich an den Lieferer wenden.
Aber: Es gibt Einschränkungen, z.B. Irrtümer. Wenn ein Verkäufer im Preis ein Komma versehentlich an die falsche Stelle setzt, können die Käufer nicht verlangen den Artikel zu diesem Preis zu bekommen. Auch versehentliche Fehler in der Beschreibung erlauben es einem nicht, diese auszunutzen. Das beruht auf Fairnis, denn jeder macht Fehler und die kann man in sehr vielen Werbeblättern sehen, weil diese vor dem Druck durch etliche Hände gehen. Da verrutscht einfach mal eine Zahl, ein Komma, ein Satz.
Ich kann da aus Erfahrung berichten. Obwohl die Blätter vorher x-mal gelesen wurden, war fast immer etwas „verrutscht“. Ganz häufig fällt es nicht auf, weil einfach ein Satz fehlt, aber machnmal gibt es eben auch die „Klopfer“, wo Kunden glauben, jetzt hätten sie einen Dummen gefunden und könnten den Reibach machen. So etwas kann natürlich auch online geschehen und verdächtig könnten solche widersprüchlichen Aussagen in der Beschreibung und in den Zusatztexten sein, die standardmäßig und automatisch drunterkopiert werden.
Gibt es da Gerichtsurteile zu?
Ganz bestimmt.
Ich kram mal eben …
Jupp - da war gerade was bei den „empfehlenswerten Seiten“.
Den Rest machst Du selbst, denn Gerichtsurteile zu lesen, schaudert mir.
http://www.wer-weiss-was.de/cgi-bin/forum/showarchiv…
Und ein paar Paragraphen:
§§ 434, 437 BGB Haftung des Verkäufers bei Sachmängel der verkauften Ware,
§ 438 Abs.1 Nr.3 BGB Sachmängel ist auf 2 Jahre begrenzt,
und zur Krönung:
§ 444 BGB „Auf eine Vereinbarung, durch welche die Rechte des Käufers wegen eines Mangels ausgeschlossen oder beschränkt werden, kann sich der Verkäufer nicht berufen, soweit er den Mangel *arglistig verschwiegen* oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat.“
-> Der Verkäufer hat hinsichtlich der Warenbeschreibung eine Garantie abgegeben. Die Richtigkeit seiner Beschreibung kann er natürlich nicht ausschließen.
Ich hoffe, dass Dir das weiterhelfen konnte.
Kannst Dich aber nicht auf mich berufen, denn ich bin kein ausgebildeter Jurist und darf daher keine Rechtsberatung geben.
Gruß, Ingo