Sachmängelhaftung, Ausschluss bei Privatverkauf

Hallo!

Eine Sache geht aus der FAQ zur Sachmängelhaftung nicht hervor:

Als Privatverkäufer kann man die Sachmängelhaftung ausschließen. Ein Sachmangel ist laut BGB z.B. aber auch eine komplett andere Lieferung. Theoretisch könnte man also ein Notebook verkaufen und einen Backstein liefern (das wäre zwar sicherlich Betrug / arglistige Täuschung, aber erst mal kein Mangel).

Wird die Sachmängelhaftung / Gewährleistung in einem Kaufvertrag wirksam ausgeschlossen, ist es dann korrekt, dass der Verkäufer _trotzdem_ für sonstige im Vertrag / Angebot beschriebene Eigenschaften haften muss?
Lassen wir mal Betrug / arglistige Täuschung als Argument raus.

Beispiel:
Im Vertrag wir die Sachmängelhaftung wirksam ausgeschlossen. Ebenfalls steht dort aber z.B. „Der Artikel funktioniert einwandfrei und weißt keine Gebrauchsspuren auf“. Oder es steht dort z.B. der Artikel sei rot und es wird ein blauer geliefert.

Müsste der Verkäufer dann trotzdem den Mangel beseitigen?

Gibt es da Gerichtsurteile zu?

Hallo,

Beispiel:
Im Vertrag wir die Sachmängelhaftung wirksam ausgeschlossen.
Ebenfalls steht dort aber z.B. „Der Artikel funktioniert
einwandfrei und weißt keine Gebrauchsspuren auf“. Oder es
steht dort z.B. der Artikel sei rot und es wird ein blauer
geliefert.

nach meiner Kenntnis bedeutet der Ausschluss der Sachmängelhaftung nicht das, was da steht :smile:, sondern meint den Ausschluss der *Gewährleistung* bei Eintritt eines Sachmangels *nach* dem Kauf, etwa die Rechte auf Minderung des Preises, Rückabwicklung des Vertrages oder Lieferung mängelfreier Ware/ Reparatur oder Ersatz von Aufwand.

Gesetzlich besteht Mängelhaftung bis zu 24 Monate nach Kauf durch den Verkäufer, bei einer Beweislastumkehr nach 6 Monaten zu Ungunsten des Käufers. Gewerbliche Verkäufer, die einen gebrauchten Artikel verkaufen, können diese Haftung auf 1 Jahr beschränken. Privatverkäufer können diese Haftung grundsätzlich ausschließen. Tun sie dies nicht, sind sie haftbar. Aber auch das Gericht weiß, dass Privatverkäufer rechtliche Laien sind und sein dürfen!

Grundsätzlich kann der Käufer von Sachmängelfreiheit ausgehen, sofern diese der Verkäufer nicht einschränkt. Zum Beispiel: Er schreibt, dass der Artikel gebraucht ist. Damit hätte ich mit Nutzungsspuren zu rechnen, jedoch keinem Defekt.
Jeder Sachmangel muss also beschrieben sein und der Käufer kann davon ausgehen, dass er den Artikel geliefert bekommt, der beschrieben wird.

Also: Ein blauer Artikel hat ein blauer Artikel zu sein, wenn der Verkäufer nicht darauf hinweist, dass es nur ein Farbbeispiel ist und er buntgemischt die Farben liefert. Also kein Anspruch des Käufers auf blaue Farbe besteht. Die Farbe kann aber für die Funktion des Artikels auch so unerheblich sein, dass von einem (erheblichen) Mangel nicht gesprochen werden kann.
Oder: „Der Artikel funktioniert einwandfrei und weißt keine Gebrauchsspuren auf“. Das bedeutet nichts anderes, als dass man den Artikel getrost als -wie neu- (z.B. ein Buch) verkaufen kann und so erhalten muss, also als genau das, was da geschrieben steht.
Hier muss auch der Gefahrenübergang beachtet werden. Bei gewerblichen Verkäufern ist der Gefahrenübergang bei Dir, bei Privaten kann er schon vor dem Versand liegen. Geht etwas unterwegs kaputt, hast Du Pech gehabt und kannst Dich an den Lieferer wenden.

Aber: Es gibt Einschränkungen, z.B. Irrtümer. Wenn ein Verkäufer im Preis ein Komma versehentlich an die falsche Stelle setzt, können die Käufer nicht verlangen den Artikel zu diesem Preis zu bekommen. Auch versehentliche Fehler in der Beschreibung erlauben es einem nicht, diese auszunutzen. Das beruht auf Fairnis, denn jeder macht Fehler und die kann man in sehr vielen Werbeblättern sehen, weil diese vor dem Druck durch etliche Hände gehen. Da verrutscht einfach mal eine Zahl, ein Komma, ein Satz.
Ich kann da aus Erfahrung berichten. Obwohl die Blätter vorher x-mal gelesen wurden, war fast immer etwas „verrutscht“. Ganz häufig fällt es nicht auf, weil einfach ein Satz fehlt, aber machnmal gibt es eben auch die „Klopfer“, wo Kunden glauben, jetzt hätten sie einen Dummen gefunden und könnten den Reibach machen. So etwas kann natürlich auch online geschehen und verdächtig könnten solche widersprüchlichen Aussagen in der Beschreibung und in den Zusatztexten sein, die standardmäßig und automatisch drunterkopiert werden.

Gibt es da Gerichtsurteile zu?

Ganz bestimmt.
Ich kram mal eben …
Jupp - da war gerade was bei den „empfehlenswerten Seiten“.
Den Rest machst Du selbst, denn Gerichtsurteile zu lesen, schaudert mir. :wink:
http://www.wer-weiss-was.de/cgi-bin/forum/showarchiv…

Und ein paar Paragraphen:
§§ 434, 437 BGB Haftung des Verkäufers bei Sachmängel der verkauften Ware,
§ 438 Abs.1 Nr.3 BGB Sachmängel ist auf 2 Jahre begrenzt,
und zur Krönung:
§ 444 BGB „Auf eine Vereinbarung, durch welche die Rechte des Käufers wegen eines Mangels ausgeschlossen oder beschränkt werden, kann sich der Verkäufer nicht berufen, soweit er den Mangel *arglistig verschwiegen* oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat.“

-> Der Verkäufer hat hinsichtlich der Warenbeschreibung eine Garantie abgegeben. Die Richtigkeit seiner Beschreibung kann er natürlich nicht ausschließen.

Ich hoffe, dass Dir das weiterhelfen konnte.
Kannst Dich aber nicht auf mich berufen, denn ich bin kein ausgebildeter Jurist und darf daher keine Rechtsberatung geben.

Gruß, Ingo

Ok, das hört sich glaubwürdig und verständlich an.

Zum Grund meiner Frage:
Ich lese regelmäßig in der Newsgroup
de.etc.handel.auktionshaeuser

Dort vertreten die -offensichtlich meist Verkäufer- die Meinung, dass man bei einem wirksamen Ausschluss der Gewährleistung als Käufer immer der Dumme sei und der Verkäufer praktisch alles mögliche an Schrott liefern können.

Schön bzw. erschreckend ist z.B. dieser Thread
http://groups.google.de/group/de.etc.handel.auktions…

z.B. diese generellen Aussagen:

"Mängelhaftung ausgeschlossen, §444 BGB nicht einschlägig -> kein Anspruch auf irgendetwas. "

oder
"
Du sprichst hier von einer Privatauktion mit
ausgeschlossener Sachmängelhaftung. Was ist
da noch klärungsbedürftig?

Wer in einer solchen Konstellation als K
einen defekten Artikel kauft, hat Pech
gehabt. Der klassische Griff ins Klo eben.
"

"
>Ganz so einfach ist es nun doch nicht. Wenn der Artikel nicht
>als defekt vom VK angeboten wird, muß er auch dem eigentlichen
>Verwendungszweck entsprechend i.O. sein.

Das stimmt zwar, aber V und K haben vereinbart, daß es keine
Konsequenzen haben soll, wenn er es trotzdem nicht ist.
"

"
Ein Defekt ist ein Sachmangel. Und die
Sachmängelhaftung wurde in beidseitigem
Einvernehmen ausgeschlossen.
"

Hallo,

ich bin kein Rechtsexperte, kann dir den rechtlichen Hintergrund also nicht zitieren.

Man hat mir nur immer gesagt Verkäufer dürfen in Ihren AGBs oder sonstigen Angaben nichts ausschließen, was nicht gesetzlich ausgeschlossen werden darf und die Angaben dürfen keine ungewöhnlichen stark vom gesetzlichen Normfall abweichenden Wendungen enthalten.

Grundsätzlich muss angebotene Ware der Beschreibung entsprechen. Wenn die Ware als defekt angeboten wird, weiß der Käufer, was er kauft. Ansonsten darf der Käufer erwarten, dass die Ware ihren Zweck erfüllt, d. h. der Füller schreibt, man auf dem Fernseher ein Bild sieht. Der Gewährleistungsausschluss soll den Privatverkäufer davor schützen, dass der Käufer drei Monate später Ersatz für einen kaputt gegangenen Artikel verlangt.

Eine „arglistige Täuschung“ des Käufers und verschweigen von bekannten und offensichtlich von Anfang an vorliegenden Mängeln (z. B. Buch mit fehlenden Seiten) ist selbstverständlich auch dem Privatverkäufer nicht erlaubt.

Wenn du die zugehörigen Paragraphen brauchst frag im Rechtsforum.

Stephanie

Ergänzung:

ich kann hierzu noch zitieren
http://pages.ebay.de/rechtsportal/kaeufer_7.html
e. Wie lang ist die Gewährleistungsfrist und kann der Verkäufer diese ausschließen
oder verkürzen?
Ein privater Verkäufer kann die Gewährleistung für die Ware grundsätzlich völlig ausschließen. Hierzu ist jedoch ein entsprechender Hinweis auf der Artikelseite erforderlich. Ein Gewährleistungsausschluss ist allerdings unwirksam, wenn der Verkäufer einen Mangel verschweigt oder bewusst falsche Angaben über den Zustand des Artikels macht.

Ich gehe davon aus, dass die wissen wovon sie sprechen.
Es ist aber auch an mehreren Stellen von der Beweislast die Rede, Fazit: bei Lieferung teurer Artikel oder dubiosen Verkäufer beschafft man sich am besten einen Auspackzeugen.

Stephanie

Hi,
nun, nicht jeder, der schreiben kann, kennt sich mit dem aus, worüber er schreibt.
Zweitens meine ich, Deine Frage sei dort von „Harald“ und „Christian“ gut beantwortet. Nur genau zwischen den Sätzen, die Du oben zitierst hast :smile:

Harald: „Und Richter Urteilen inzwischen, dass die Warenbeschreibung eine Garantie übr die Beschaffenheit darstellt.“

Christian: „Es sei denn, die Beschaffenheit wurde garantiert.
Das ist zwar längst nicht so eindeutig wie HH es gerade pauschalisiert
hat (also dass jede Beschreibung eine solche Beschaffenheitsgarantie
darstellt), aber an sich geht das sinnvollerweise in die richtige
Richtung - nämlich dass man nicht jeden Mist durch einen Ausschluss
der Sachmängelhaftung decken kann.“

Und hier die Urteile:
Harald: " http://lexetius.com/2006,3834
http://www.internetrecht-rostock.de/ebay_garantie.htm
http://www.internetrecht-rostock.de/gewaehrleistung.htm
http://www.nudis-verbis.de/html/verkaufer-kaufer.htm… "

Das hier ist eine FAQ von Rechtsanwälten und taugt etwas mehr, um Gewissheit zu erlangen:
http://www.internetrecht-rostock.de/faq-ebayrecht.ht…
Beachte 29 und 30. Dort steht es.

Das Ding ist, dass Gesetze Richtlinien vorgeben, aber keine Urteile sprechen. Gesetze werden und sollen ausgelegt werden. Insofern ist eine Rechtsberatung eine Wahrscheinlichkeitsprognose des Urteils.

Grüße, Ingo

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Vielen Dank für die Antwort.

Ich glaube, ich sollte diese Newsgroup am besten einfach nicht mehr lesen, sonst ärgere ich mich wieder. :wink:

Hallo,

nach meiner Kenntnis bedeutet der Ausschluss der
Sachmängelhaftung nicht das, was da steht :smile:, sondern meint
den Ausschluss der *Gewährleistung* bei Eintritt eines
Sachmangels *nach* dem Kauf, etwa die Rechte auf Minderung des
Preises, Rückabwicklung des Vertrages oder Lieferung
mängelfreier Ware/ Reparatur oder Ersatz von Aufwand.

Nein. Das ist definitiv falsch. Gewährleistung gilt immer nur für Mängel, die bereits bei Übergabe vorhanden sind. Laut BGB ist der Verkäufer lediglich verpflichtet, die Sache frei von Mängeln zu übergeben. Schließt der VK die Gewährleistung aus, ist er auch hierzu nicht verpflichtet. Er darf aber ihm bekannte Mängel nicht arglistig verschweigen. Das Gesetz sieht keineswegs vor, dass eine Sache eine bestimmte Zeit „halten“ muss. Die 24 Monate sind eine Verjährungsfrist für bei Übergabe bereits vorhandene Mängel. Siehe hierzu auch BGB § 433.

Gesetzlich besteht Mängelhaftung bis zu 24 Monate nach Kauf
durch den Verkäufer, bei einer Beweislastumkehr nach 6 Monaten
zu Ungunsten des Käufers.

Das kann man so nicht stehen lassen. Eine Beweislastumkehr (BGB § 476)greift ausschließlich beim Verbrauchsgüterkauf (BGB § 474), also wenn ein Unternehmer an einen Verbraucher verkauft. Die Beweislastumkehr ist auch nicht zu ungunsten des Käufers. Vielmehr liegt die Beweislast im deutschen Rechtssystem immer bei dem, der Behauptungen und Ansprüche stellt. In den ersten 6 Monaten wird diese Beweislast zu gunsten des Käufers umgekehrt, danach gilt das übliche.

Grundsätzlich kann der Käufer von Sachmängelfreiheit ausgehen,
sofern diese der Verkäufer nicht einschränkt. Zum Beispiel: Er
schreibt, dass der Artikel gebraucht ist. Damit hätte ich mit
Nutzungsspuren zu rechnen, jedoch keinem Defekt.

Das ist korrekt, insb. da Du schreibst „sofern diese der Verkäufer nicht einschränkt“

Jeder Sachmangel muss also beschrieben sein und der Käufer
kann davon ausgehen, dass er den Artikel geliefert bekommt,
der beschrieben wird.

Sofern die Gewährlesitung nicht ausgeschlossen wurde.

Also: Ein blauer Artikel hat ein blauer Artikel zu sein, wenn
der Verkäufer nicht darauf hinweist, dass es nur ein
Farbbeispiel ist und er buntgemischt die Farben liefert. Also
kein Anspruch des Käufers auf blaue Farbe besteht. Die Farbe

Nein. Wenn der VK die Gewährleistung ausgeschlossen hat und nicht arglistig etwas falsches beschrieben hat, haftet er nicht.

kann aber für die Funktion des Artikels auch so unerheblich
sein, dass von einem (erheblichen) Mangel nicht gesprochen
werden kann.

Na ja. Wenn die Gewährleistung nicht wirksam ausgeschlossen wurde, ist das der klassische Mangel aus dem Lehrbuch. Siehe BGB § 434:

Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat.

Deiner Argumentation folgend wäre die Lieferung einer orangen statt einer bestellten grünen Jacke okay, weil diese sich genauso verwenden ließe.

Privaten kann er schon vor dem Versand liegen. Geht etwas
unterwegs kaputt, hast Du Pech gehabt und kannst Dich an den
Lieferer wenden.

Das ist auch nicht richtig. Der Gefahrübergang beim Versendungskauf ist grundsätzlich bei Übergabe der Sendung an das Transportunternehmen. Siehe BGB § 447. Vor Versand liegt die Gefahr immer beim Verkäufer. Ob Unternehmer oder Verbraucher.

Aber: Es gibt Einschränkungen, z.B. Irrtümer. Wenn ein
Verkäufer im Preis ein Komma versehentlich an die falsche
Stelle setzt, können die Käufer nicht verlangen den Artikel zu
diesem Preis zu bekommen. Auch versehentliche Fehler in der
Beschreibung erlauben es einem nicht, diese auszunutzen. Das
beruht auf Fairnis, denn jeder macht Fehler und die kann man
in sehr vielen Werbeblättern sehen, weil diese vor dem Druck
durch etliche Hände gehen. Da verrutscht einfach mal eine
Zahl, ein Komma, ein Satz.

Oh bitte stell das hier nicht so pauschlisiert da. Das ist zwar grundsätzlich möglich, aber nicht so einfach wie du schreibst. Zudem kann soetwas durchaus Schadenersatzansprüche begründen. Und der Vergleich mit den Werbeblättern ist gänzlich unangebracht. Ein Ebay Auktionstext ist ein Angebot im rechtlichen Sinne. Eine Werbung ist aber lediglich die Aufforderung zur Abgabe eines Angebots. Deratige Werbung ist damit niemals verbindlich.

Und ein paar Paragraphen:
§§ 434, 437 BGB Haftung des Verkäufers bei Sachmängel der
verkauften Ware,
§ 438 Abs.1 Nr.3 BGB Sachmängel ist auf 2 Jahre begrenzt,
und zur Krönung:
§ 444 BGB „Auf eine Vereinbarung, durch welche die Rechte des
Käufers wegen eines Mangels ausgeschlossen oder beschränkt
werden, kann sich der Verkäufer nicht berufen, soweit er den
Mangel *arglistig verschwiegen* oder eine Garantie für
die Beschaffenheit der Sache übernommen hat.“

Die solltest Du bitte richtig lesen und nicht Teile herauspicken um diese inhaltlich total anders darzustellen.

Gruß

S.J.

Hi,
das ist interessant, was Du schreibst, auch wenn ich mich teilweise sicher missverständlich ausgedrückt habe und Du mich teilweise falsch verstanden hast (Z.B. Farbe einer Jacke, Unterscheidung von Garantie und Gewährleistung, Angebot und Beschreibung) und ich trotz anderer Meinung bin als Du (Gefahrenübergang bei gewerblichem Handel geht nicht auf den Käufer über, sobald der Verkäufer die Ware verschickt hat. Erhält der Kunde die Ware nicht, hat er in diesem Fall nicht Pech gehabt),

denn großteils habe ich meine Antworten aus einer Anwaltsseite (Internetrecht-Rostock) und dessen Profil bei Ebay (finde ich gerade nicht wieder, aber Du bestimmt) abgeschrieben.

Dazu zählen auch fast wörtlich die BGB-Paragraphen und dessen Zusammenfassungen.

Tja, so ist das manchmal.

Grüße, Ingo

Als Privatverkäufer kann man die Sachmängelhaftung
ausschließen. Ein Sachmangel ist laut BGB z.B. aber auch eine
komplett andere Lieferung. Theoretisch könnte man also ein
Notebook verkaufen und einen Backstein liefern (das wäre zwar
sicherlich Betrug / arglistige Täuschung, aber erst mal kein
Mangel).

Also, nach dem, was du bisher ausgeführt hast, wäre es ja eben doch ein Mangel, weil eben die Falschlieferung einem Mangel gleichsteht. Im Ergebnis hast du trotzdem Recht, denn die Gleichstellung gilt nur, wenn die Lieferung der falschen Sache erkennbar erfolgte, um den Anspruch auf die richtige Sache zum Erlöschen zu bringen.

Wird die Sachmängelhaftung / Gewährleistung in einem
Kaufvertrag wirksam ausgeschlossen, ist es dann korrekt, dass
der Verkäufer _trotzdem_ für sonstige im Vertrag / Angebot
beschriebene Eigenschaften haften muss?

Nein, die Gewährleistung greift dann nur im Rahmen von § 444 BGB.

Im Vertrag wir die Sachmängelhaftung wirksam ausgeschlossen.
Ebenfalls steht dort aber z.B. „Der Artikel funktioniert
einwandfrei und weißt keine Gebrauchsspuren auf“. Oder es
steht dort z.B. der Artikel sei rot und es wird ein blauer
geliefert.

Müsste der Verkäufer dann trotzdem den Mangel beseitigen?

Gibt es da Gerichtsurteile zu?

Schau in § 444 BGB! Was anderes machen Gerichte doch auch nicht!

Levay