Schönheitsrep. beim Auszug - anderer Fall

Hallo,

wir haben vor 2 1/2 Jahren einen Formularmietvertrag unterschrieben, der uns wirksam, soll heißen ohne unwirksame Klauseln (soweit ich dies beurteilen kann), turnusmäßig die Schönheitsreparaturen aufbürdet. Allerdings war die Wohnung beim Einzug in einem Zustand, der mit „unrenoviert“ noch sehr freundlich beschrieben ist. Wir haben z.B. drei große Säcke Spachtelmasse (also so ca. 60 kg) gebraucht, um die Wände in einen Zustand zu bringen, in dem man tapezieren konnte, und ich mußte mit dem Excenterschleifer Klebereste von Styroporkacheln an der Decke entfernen. Alte Tapetenreste mussten noch abgekratzt werden und und und…

Kurz zu sagen waren wir ziemlich naiv, diese Wohnung in diesem Zustand unter den gegebenen Bedingungen zu mieten. Wir wollen uns nicht über den Zustand der Wohnung beim Einzug beklagen (es war halt vermietet wie besehen…), doch wir sind natürlich entsprechend unlustig bei einem Auszug, der wohl bald anstehen wird, noch mal zu renovieren oder anteilig die Kosten an den Vermieter zu berappen.

Ich habe schon eine ganze Menge im Netz gefunden und wiedersprüchliche Angaben entdeckt: Einerseits wird gesagt, dass auch bei Übergabe einer unrenovierten Wohnung die turnusmäßige Renovierung und die Abgeltungsregelung wirksam ist. Andererseits wird aber auch gesagt, dass dem Mieter nur solche Lasten aus Schönheitsreparaturen aufgebürdet werden sollen, die er selbst verwohnt hat.

Weiss jemand hier Rat, wie dieser Fall liegt? Kann man auf Grund des sehr schlechten Anfangszustands der Wohnung und des Formularmietvertrags hier eindeutig davon Sprechen, dass wir gegen Treu und Glauben benachteiligt werden?

bns

Hallo,

wir haben vor 2 1/2 Jahren einen Formularmietvertrag
unterschrieben, der uns wirksam, soll heißen ohne unwirksame
Klauseln (soweit ich dies beurteilen kann), turnusmäßig die
Schönheitsreparaturen aufbürdet. Allerdings war die Wohnung
beim Einzug in einem Zustand, der mit „unrenoviert“ noch sehr
freundlich beschrieben ist. Wir haben z.B. drei große Säcke
Spachtelmasse (also so ca. 60 kg) gebraucht, um die Wände in
einen Zustand zu bringen, in dem man tapezieren konnte, und
ich mußte mit dem Excenterschleifer Klebereste von
Styroporkacheln an der Decke entfernen. Alte Tapetenreste
mussten noch abgekratzt werden und und und…

Du hast nach dieser Darstellung die Wohnung unrenoviert übernommen und musstest die Wohnung zum Einzug selbst renovieren. Nach den Klauseln dürfet nun nach drei Jahren Küche,Bad und WC fällig werden. Die Wohn- und Schlafräume mit 5 Jahren sind noch längst nicht fällig.

Kurz zu sagen waren wir ziemlich naiv, diese Wohnung in diesem
Zustand unter den gegebenen Bedingungen zu mieten. Wir wollen
uns nicht über den Zustand der Wohnung beim Einzug beklagen
(es war halt vermietet wie besehen…), doch wir sind
natürlich entsprechend unlustig bei einem Auszug, der wohl
bald anstehen wird,

Wenn ihr die drei Jahre überschreitet, muss Bad, Küche , WC renoviert werden. Sind die drei Jahre nicht erreicht und ihr habt bei Einzug renoviert ist nicht zu renovieren.

Auch die Quotenklausel gilt nicht, wenn ihr bei Einzug renoviert habt und im Rahmen der erreichten Fristen jeweils Schönheitsreparaturen vorgenommen habt. Hier ist das neue Urtuieo des BGH vom 13.05.2003 anzuwenden.

noch mal zu renovieren oder anteilig die

Kosten an den Vermieter zu berappen.

Ich habe schon eine ganze Menge im Netz gefunden und
wiedersprüchliche Angaben entdeckt: Einerseits wird gesagt,
dass auch bei Übergabe einer unrenovierten Wohnung die
turnusmäßige Renovierung und die Abgeltungsregelung wirksam
ist. Andererseits wird aber auch gesagt, dass dem Mieter nur
solche Lasten aus Schönheitsreparaturen aufgebürdet werden
sollen, die er selbst verwohnt hat.

Wichtig ist immer, was bei Einzug geschehen ist. Hat der Mieter renoviert oder der Vermieter. Dananch ist die Frage zu bewerten, ob Fristen vereinbart sind und ob diese erreicht sind. Dann ist die Frage abzuklären, ob eine Frist kurz überschritten ist und hier die Quotenklausel angewendet werden kann oder ob der Vermieter dem Mieter die Einzugsrenovierung, die Fristenrenovierungen und die Auszugrenovierung übertragen hat und somit möglicherweise alles unwirksam sein kann, zumindest die Abschlussrenovierung mit Sicherheit unwirksam ist.

Bei Schönheitsreparaturen kannst Du kaum Informationen aus dem Internet holen, da entweder allgemeine Informationen bekannt sind oder Stellungnahme- wie hier bei wer-weiss-was zu spzeilieeln Fragen.

Weiss jemand hier Rat, wie dieser Fall liegt? Kann man auf
Grund des sehr schlechten Anfangszustands der Wohnung und des
Formularmietvertrags hier eindeutig davon Sprechen, dass wir
gegen Treu und Glauben benachteiligt werden?

Nein. Ihr habt bei Einzug wohl renoviert, die vereinbarten Fristen sind nicht erreicht und somit sind keine Renovierungen zum Auszug geschuldet. Wobei ich hier grundsätzlich davon ausgehe, dass die Wände und dekcen weiss gestrichen wurden und keine farbigen Wände vorhanden sind.

Gruss Günter

Du hast nach dieser Darstellung die Wohnung unrenoviert
übernommen und musstest die Wohnung zum Einzug selbst
renovieren. Nach den Klauseln dürfet nun nach drei Jahren
Küche,Bad und WC fällig werden. Die Wohn- und Schlafräume mit
5 Jahren sind noch längst nicht fällig.

Ja, sehe ich genau so.

Wenn ihr die drei Jahre überschreitet, muss Bad, Küche , WC
renoviert werden. Sind die drei Jahre nicht erreicht und ihr
habt bei Einzug renoviert ist nicht zu renovieren.

Auch die Quotenklausel gilt nicht, wenn ihr bei Einzug
renoviert habt und im Rahmen der erreichten Fristen jeweils
Schönheitsreparaturen vorgenommen habt. Hier ist das neue
Urtuieo des BGH vom 13.05.2003 anzuwenden.

Ich habe dieses Urteil leider noch nicht vollständig zu Gesicht bekommen. Gibt es den vollständigen Text irgendwo? Davon, dass hier für diesen Fall die Quotenklausel ungültig ist, höre ich zum ersten mal.

Wichtig ist immer, was bei Einzug geschehen ist. Hat der
Mieter renoviert oder der Vermieter. Dananch ist die Frage zu
bewerten, ob Fristen vereinbart sind und ob diese erreicht
sind. Dann ist die Frage abzuklären, ob eine Frist kurz
überschritten ist und hier die Quotenklausel angewendet werden
kann oder ob der Vermieter dem Mieter die Einzugsrenovierung,
die Fristenrenovierungen und die Auszugrenovierung übertragen
hat und somit möglicherweise alles unwirksam sein kann,
zumindest die Abschlussrenovierung mit Sicherheit unwirksam
ist.

Bei Schönheitsreparaturen kannst Du kaum Informationen aus dem
Internet holen, da entweder allgemeine Informationen bekannt
sind oder Stellungnahme- wie hier bei wer-weiss-was zu
spzeilieeln Fragen.

Nun, es sind schon einige Urteile oder grundsätzliche Informationen zu finden. Interessant für mich ist zum Beispiel eine Information einer Anwaltsseite im Netz, auf der gesagt wird, dass der Mieter nur für die Schönheitsreparaturen aufkommen soll, die er selbst verwohnt hat. Das würde auf jeden Fall für uns sprechen. Doch anderseits findet man halt auch Urteile, die dem widersprechen.

Gruss Günter

Gruss bns

Hallo,

Du hast nach dieser Darstellung die Wohnung unrenoviert
übernommen und musstest die Wohnung zum Einzug selbst
renovieren. Nach den Klauseln dürfet nun nach drei Jahren
Küche,Bad und WC fällig werden. Die Wohn- und Schlafräume mit
5 Jahren sind noch längst nicht fällig.

Ja, sehe ich genau so.

Wenn ihr die drei Jahre überschreitet, muss Bad, Küche , WC
renoviert werden. Sind die drei Jahre nicht erreicht und ihr
habt bei Einzug renoviert ist nicht zu renovieren.

Auch die Quotenklausel gilt nicht, wenn ihr bei Einzug
renoviert habt und im Rahmen der erreichten Fristen jeweils
Schönheitsreparaturen vorgenommen habt. Hier ist das neue
Urtuieo des BGH vom 13.05.2003 anzuwenden.

Ich habe dieses Urteil leider noch nicht vollständig zu
Gesicht bekommen. Gibt es den vollständigen Text irgendwo?
Davon, dass hier für diesen Fall die Quotenklausel ungültig
ist, höre ich zum ersten mal.

Ja, den Text kannst Du unter www.bgh.de und dann unter Urteile VIII ZR 308/02 ansehen und auch herunterladen. Wobei ich Dich bitte darauf zu achten, dass ich die Interpretation des BGH übernommen habe, dass der Mieter nicht mehr tragen muss als ihm zumutbar ist. In Deinem Fall wäre dies nämlich so.

Wichtig ist immer, was bei Einzug geschehen ist. Hat der
Mieter renoviert oder der Vermieter. Dananch ist die Frage zu
bewerten, ob Fristen vereinbart sind und ob diese erreicht
sind. Dann ist die Frage abzuklären, ob eine Frist kurz
überschritten ist und hier die Quotenklausel angewendet werden
kann oder ob der Vermieter dem Mieter die Einzugsrenovierung,
die Fristenrenovierungen und die Auszugrenovierung übertragen
hat und somit möglicherweise alles unwirksam sein kann,
zumindest die Abschlussrenovierung mit Sicherheit unwirksam
ist.

Bei Schönheitsreparaturen kannst Du kaum Informationen aus dem
Internet holen, da entweder allgemeine Informationen bekannt
sind oder Stellungnahme- wie hier bei wer-weiss-was zu
spzeilieeln Fragen.

Nun, es sind schon einige Urteile oder grundsätzliche
Informationen zu finden. Interessant für mich ist zum Beispiel
eine Information einer Anwaltsseite im Netz, auf der gesagt
wird, dass der Mieter nur für die Schönheitsreparaturen
aufkommen soll, die er selbst verwohnt hat. Das würde auf
jeden Fall für uns sprechen. Doch anderseits findet man halt
auch Urteile, die dem widersprechen.

Mir ist dieses Problem durchaus bekannnt. Zu den Schönheitsreparaturen und den Kommentaren gibt es in der einschlägigen Fachliteratur umfassende Erklärungen. Wenn Du z.B. bei Einzug renoviert hast und vor Ablauf der Fristen 3,5,7 Jahre aus der Wohnung ausziehst, sind auch keine Leistungen nach der Quotenklausel geschuldet. Du hast in dem Fall nämlich Deine eigene Leistung ( Einzugs- Renovierung) abgewohnt. Sind drei Jahre vorbei, aber noch keine fünf Jahre schuldest Du für den Fall, dass nach Ende des 3. Jahres in Küche , Bad, WC nicht renoviert wurde den daraus folgenden Anteil ab dem 3. Jahr, jedoch noch keine Teile für Wohn- und Schlafräume. Ziehst Du vor dem 3. Jahr aus, schuldest Du noch keine Renovierung, jedoch ist die Leistung durch den Einzug erbracht und Du ziehst ohne Schönheitsreparaturen aus. Das Problem der Bewertung liegt darin, dass man tatsächlich alle Umstände kennen muss, um konkret Auskunft geben zu können.

Gruss Günter

Hallo Günther,

vielen Dank erst mal für die Infos. Ich habe im Netz ein 50-seitiges Dokument „das neue Mietrecht“ vom Bundesjustizministerium gefunden, in dem folgendes drinsteht:

„Bei Vermietung einer nicht renovierten Wohnung ist die Abwälzung der laufenden Schönheitsreparaturen auf den Mieter nach Maßgabe eines Fristenplanes wirksam, wenn die Renovierungsverpflichtung des Mieters erst nach Ablauf der üblichen Fristen während der Mietzeit einsetzt.“

Meines erachtens heisst dies genau das, was Du meintest.

Vielen Dank für die Hilfe.

bns