Meine Freundin darf nicht bei mir wohnen

Hallo!

Ab 15.9.2003 habe ich eine neue Wohnung.
Nachdem ich den Mietvertrag unterschrieben habe (14.8.2003),
habe ich mit meiner Freundin beschlossen, dass sie bei mir einzieht (alles
kurzfristig!).
Dies duldet aber leider nicht der Vermieter.
Der Vermieter meinte,
dass die Wohnung (35 m²) zu klein sei.
Außerdem hat ein anderer Mieter in der gleichen Wohnung
das gleiche Anliegen gehabt und in diesem Fall wurde
dies auch nicht erlaubt.

Nun habe ich gelesen,
dass der Vermieter dies aber erlauben muss,
da es sich um meine Lebenspartnerin handelt.
Die Wohnung ist auch nicht zu klein (35 m²) für 2 Personen!

Wie soll ich mich nun verhalten?

Ich habe schon 3mal mit dem Vermieter darüber gesprochen.
… aber er will dies nicht.

Danke im voraus
Sven

PS.: Im Mietvertrag steht u.a. folgendes drin:
Nr.6 Zustimmungsbedürftige Handlungen des Mieters
(1) Mit Rücksicht auf die Gesamtheit der Mieter und im Interesse einer ordnungsmäßigen Bewirtschaftung des Hauses und der Wohnung bedarf der Mieter der vorherigen Zustimmung des Vermieters, wenn er…
a) die Wohnung oder einzelne Räume entgeltlich oder unentgeltlich Dritten überläßt, es sei denn, es handelt sich um eine unentgeltiche Aufnahme von angemessener Dauer (Besuch)…
(2) Die Zustimmung des Vermieters muß schriftlich erfolgen…
(3) Für die Fälle der Überlassung der Wohnung oder einzelner Räume nach Abs. 1a) gelten die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (§ 549 BGB). Der Vermieter wird im übrigen eine Zustimmung erteilen, wenn keine berechtigten Interessen des Vermieters entgegenstehen und Belästigungen anderer Hausbewohnuner und Nachbarn sowie Beeinträchtigungen der Mietsache und des Grundstücks nicht zu erwarten sind.
(4) Der Vermieter kann eine erteilte Zustimmung widerrufen, wenn Auflagen nicht eingehalten,…

Doch, doch… Sie darf!
Hallo Sven,

der Gutste sollte sich mal mit der Rechtslage vertraut machen…

Da gibt es zunächst einmal § 553 BGB ‚Gestattung der Gebrauchsüberlassung an Dritte‘:

(1) Entsteht für den Mieter nach Abschluss des Mietvertrags ein berechtigtes Interesse, einen Teil des Wohnraums einem Dritten zum Gebrauch zu überlassen, so kann er von dem Vermieter die Erlaubnis hierzu verlangen. Dies gilt nicht, wenn in der Person des Dritten ein wichtiger Grund vorliegt, der Wohnraum übermäßig belegt würde oder dem Vermieter die Überlassung aus sonstigen Gründen nicht zugemutet werden kann.
(2) Ist dem Vermieter die Überlassung nur bei einer angemessenen Erhöhung der Miete zuzumuten, so kann er die Erlaubnis davon abhängig machen, dass der Mieter sich mit einer solchen Erhöhung einverstanden erklärt.
(3) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

Im Klartext: Der Vermieter hat hier eine Duldungspflicht. Streng genommen, mußt Du den Vermieter nicht einmal um Erlaubnis fragen, Du mußt ihm gegenüber nur anzeigen, daß Deine Liebste bei Dir eingezogen ist. Voraussetzung ist hier natürlich, daß es sich um eine Lebensgemeinschaft und nicht um eine reine Wohngemeinschaft handelt.

Zum Thema ‚Überbelegung‘: wann eine Wohnung überbelegt ist, steht in dem Wohnungsaufsichtsgesetz des jeweiligen Bundeslandes. In Berlin muß zum Beispiel für einen Erwachsenen Wohnraum von 9 qm (für Kids unter 6 Jahren: 6 qm) zur Verfügung stehen. Hier zwei Beispiele für eine Überbelegung (ein Urteil zu einer exakt 35 qm großen Wohnung habe ich leider nicht gefunden *g*):

30 qm (Küche, Schlafzimmer, Diele und Bad) von 2 Erwachsenen und 3 Kindern im Alter zwischen 7 und 14 Jahren bewohnt wird (BGH, WuM 1993, 529 = ZMR 1993, 508)

40 qm (1-Zimmer-Wohnung), die von einer 5-köpfigen Familie genutzt wird (AG Neukölln, GE 1988, 633).

Wie Du siehst, hast Du die besseren Karten. :wink:

Beste Grüße

Tessa