Mietkaution - Wasserabrechnung

Hallo,

mein ehemaliger Vermieter möchte die Mietkaution teilweise einbehalten. Da in den letzten 3 Jahren anscheinend wesendlich mehr Wasser verbraucht wurde, als in Nebenkosten enthalten.
Kann der Vermieter die letzten 3 Jahre nachberechnen ?
Nach meinem „Rechtsgefühl“ sollte dies in einer Jahresabschlussrechnung geschehen.

Danke für die Antwort !

Hallo Jochen,

zuerst einmal ist zu klären, ob Du für Wasser/Abwasser pro Person eine Pauschale bezahlen musst, die nicht abgerechnet wird oder ob Du Vorauszahlungen leistest, über die noch abzurechnen ist.

Sodann ist weiter zu unterscheiden, ob schon Abrechnungen erteilt sind und der Vermieter nachträglich Forderungen erheben will. Diese Forderungen sind nicht zulässig und der Mieter muss sie nicht bezahlen.

Sind die Abrechnungen noch nicht erstellt, können Kosten aus 2000 und 2002 und folgende abgerechnet werden, jedoch dürfen Forderungen aus 2001 nach neuem Mietrecht nicht mehr berechnet werden.

mein ehemaliger Vermieter möchte die Mietkaution teilweise
einbehalten. Da in den letzten 3 Jahren anscheinend wesendlich
mehr Wasser verbraucht wurde, als in Nebenkosten enthalten.
Kann der Vermieter die letzten 3 Jahre nachberechnen ?
Nach meinem „Rechtsgefühl“ sollte dies in einer
Jahresabschlussrechnung geschehen.

Wenn - siehe oben - eine Jahresabschlussabrechnung schon erstellt - und wichtig - diese Forderungen vom Mieter bezahlt sind oder der Vermieter Guthaben erstattet hat - sind Nachforderungen für einen bereits abgerechneten Zeitraum nicht möglich.

Gruss Günter

Zusatzfrage
Hi Günter,

sind Nebenkosten und Mietkaution nicht völlig getrennte Dinge? Ich war immer im Glauben, eine Kaution solle für Schäden an der Wohnung einstehen und dürfe auch nur dafür verwendet resp. einbehalten werden.

Gruß Ralf

Hallo Ralf,

sind Nebenkosten und Mietkaution nicht völlig getrennte Dinge?
Ich war immer im Glauben, eine Kaution solle für Schäden an
der Wohnung einstehen und dürfe auch nur dafür verwendet resp.
einbehalten werden.

Dies ist natürlich richtig. Ist jedoch ein Mietverhältnis beendet und der Vermieter hat Ansprüche aus Nebenkostennachforderungen, jedoch ist er gleichzeitig in Besitz einer Kaution, so kann er dieses Guthaben aus der Kaution mit den Nebenkostennachforderungen zur Aufrechnung erklären.

Die Rechtssprechung geht bei Auszug in solchen Fällen davon aus, dass es für einen Vermieter unzumutbar ist, dass er eine Kaution erstattet, dann aber möglicherweise eine Nachforderung aus Nebenkosten gerichtlich beitreiben muss.

Jedoch ist der Vermieter in solchen Fällen verpflichtet, dass er den Teil, der nicht durch eine Nachzahlung in Anspruch genommen wird, vorzeitig auf Antrag des Mieters zu erstatten. Wenn der Vermieter also 200 EURO Nachzahlung erwartet, darf er nicht eine Kaution mit 1200 EURO einbehalten, sondern muss auf Antrag des Mieters mindestens 900 EURO vorab erstattet. Hier gilt aber, wenn nichts anderes vereinbart ist, dass er zur Rückzahlung sich sechs Monate Zeit lassen kann.

Gruss Günter

Dank+Gruß (owT)