Hallo,
Ich glaube in meinem Kopf klingelts.
Also, in meiner Datenbank fand ich das besagt Urteil nicht,
aber dein Kommentar, das es über die Einsicht der Umlage geht,
da weiß ich was drüber.
Ich habe vor einiger einen Gerichtsbeschluß gelesen, das ein
Hausverwalter bzw eine Hausverwaltungsgesellschaft jedem
Bewohner, Mieter oder wenn es angeht, Einsicht in alle
Unterlagen geben muß, das ist korrekt.
Aber die sind nur soweit verpflichtet dir eine
Umlagen-Endabrechnung zu schicken, die nicht detailiert sein
muß.
Falsch. Der Vermieter ist verpflichtet eine exakte Abrechnung vorzulegen. Hierbei muss der Mieter erkennen können wie sich einzelne Positionen ergeben.
Will man mehr wissen, muß man persönlich zu dem Hausverwalter
hin und darf dort jederzeit alle Unterlagen einsehen.
Zusenden der Unterlagen oder Zusenden einer detailierter
Rechnung, das muß ein Hausverwalter nicht machen.
Der Vermieter oder Hausverwalter hat auf Anforderung Kopien dem Mieter zu überlassen. Der Vermieter kann für Kopien 0,25 EURO pro Kopie verlangen.
Ich habe mich darüber mit meiner Hausverwaltung auch
gestritten.
Da war alles nur Wischiwaschi in der Rechnung.
Ich wollte eine detailierter Rechnung, WER hier WARUM Geld
bekommt.
Diese bekam ich nicht, aber obige Auskunft, und ich habe
darüber auch das Urteil gelesen.
Dir stehen sogar hei den Kosten des Hausmeisters dessen Rapportzettel zur Kontrolle zu, damnit Du prüfen kannst, ob er nun zwei Stunden oder drei Stunden zum Schnee räumen benötigt hat oder ob er tatsächlich im Sommer jeden Samstag vier Stunden den Rasen mäht. In solchen Rapports steht dann oft auch „Mängelbeseitigung“ , „Überprüfung der Heizung“. Diese Kosten hat der Mieter nicht zu tragen und sie sind nicht umlagefähig. Hier handelt es sich um Kosten, die der Instandhaltung zuzuordnen sind.
Im übrigen. Urteile sind auf einzelen Fälle zugeschnitten und können nicht verallgemeinert als gültig erklärt werden. Gerade das Urteil zu den Nebenkosten des BGH vom Mai 2003 ist hierfür ein Beispiel, wie plötzlich ein Urteil in einer Weise „ausgelegt und sich zurecht gelegt“ wird, während sich an den Regeln für die Beurteilung von Schönheitsreparaturen, die diesen Zusatz nicht haben ( und dies dürften 99,9 % der Mietverträge sein), durch dieses Urteil nichts geändert hat.
Gruss Günter