Hallo Peter,
Folgende Punkte sind aufgeführt:
Wartung Brandschutzanlage
Grundsteuer
Gehwegreinigung
Abfallentsorgung/Stadt
Wasserversorgung pro qm
Hausstrom
Kabelfernsehen
Wasserversorgung pro Zähler
Versicherung Wohngebäude + Wasser
Versicherung Glas
Versicherung Haftpflicht
Hausmeister angestellt
Gartenpflege
Schneebeseitigung
Ungezieferbeseitigung
Beim Punkt „Wasserversorgung pro qm“ ist die Summe für alle
Anteile 1233,54 EUR, für mich 0 EUR. Beim Punkt
„Wasserversorgung pro Zähler“ ist der Anteil für alle
Wohnungen 273,813 (für 1448,10 qm) - und für meine Whg. 85,345
(52,9 qm). Das macht 340 EUR von 1092 EUR. Kann das angehen,
wenn man normal wäscht, täglich duscht und 2 x im Monat badet?
Insgesamt ergibt sich eine Nachzahlungvon 164 EUR. Sind alle
oben aufgeführten Punkte rechtens? Bin über jeden Tipp
dankbar!
Du kannst mir die Abrechnung faxen. Nimm dazu Kontakt über email auf, wenn Interesse besteht.
Mit fällt auf, dass ein Hausmeister angestellt ist, aber nebenbei zusätzlich Kosten für Gehwegreinigung, Gartenpflege, Schneebeseitigung angesetzt sind. Von Interesse ist auch, ob der Hausmeister regelmässig die Anlagen der Heizung überprüft, kleinere Mängel beseitigt, bei Um- und Auszug anwesend ist oder gar kleiner Arbeiten bei einem Auzsug erledigt.
Die Umlage wegen Ungezieferbeseitigung darf Dir nur berechnet werden, wenn der Befall von Dir verschuldet ist. Sonst sind diese Kosten nicht umklagefähig. Dies sind typische Verursacherkosten.
Was das Wasser betrifft so ist es grundsätzlich bei älteren Wohnungen erlaubt nach der Wohnfläche abzurechnen. Die Form wird meist von Wohnungsbauunternehmen vorgenommen. Private Vermieter rechnen meist nach Personentagen ab wenn es keine Wasseruhr gibt. Wenn Du alleine diesen Verbrauch gehabt haben sollst, steht Dir zwar nicht rückwirkend, aber für die Zukunft ein Anspruch auf Änderung dann zu, wenn Du beweisen kannst, dass Wohnungen überbelegt sind oder gar Mitmieter für Dritte waschen.
Die Position Wasser nach Zähler oder Wasser nach qm in ein und derselben Wohnanlage ist nicht zulässig. Wird ein Teil des Wassers über Wasseruhren gemessen und nach Verbrauch abgerechnet während der Rest des Verbrauches nach der Wohnfläche oder nach Personentagen umgelegt wird, handelt es sich um keine ordnungsgemässe Abrechnung des Verbrauches.
Gruss Günter