Schönheitsreparaturen , unrenoviert bei Einzug

Hallo,

ich will kurz unser Problem schildern: Wir sind vor etwas mehr als
drei Jahren in unsere jetztige Wohnung eingezogen, die wir zum 31.10.
gekündigt haben. Bei Einzug waren sämtliche Türen, Zargen, Fenster-
bänke u.ä. in stark renovierungbedürftigem Zustand. Dies wurde bei
der Übergabe auch so festgehalten (dem äußeren Anschein nach wurde
hier in den letzten 15 Jahren nichts getan). Es existiert keine Über-
nahme der Renovierungsverpflichtung durch uns. Nun tritt der Vermieter
mit einem Kostenvoranschlag für die Sanierung dieser Teile heran, mit
der Forderung, daß wir 3/7 der Kosten (Sanierung ist im 7-Jahre-Turnus
vorgeschrieben) tragen sollen oder die gesamten Reparaturen selbst
ausführen. Nun haben wir in etwa 3/7 der unter diesen Passus fallenden
Gegenstände während unserer Mietdauer renoviert und sind der Ansicht,
daß die Ansprüche des Vermieters unverhältnismäßig sind, da die seit der letzten Schönheitsreparatur vergangene Zeit den vorgeschriebenen Fristenzeitraum massiv überschreitet. Hierdurch wird die Reparatur natürlich auch sehr viel anspruchsvoller und damit teurer. Wir haben uns bereiterklärt unseren Anteil gemessen an dem tatsächlichen Zeitraum seit der zuletzt durchgeführten Renovierung (also so ca. 15 Jahre und damit 3/15) zu tragen. Haben wir eine Chance damit durchzukommen? Oder können wir vielleicht sogar darauf hinaus, daß wir 3/7 der in Frage kommenden Gegenstände vollständig renoviert haben (z.B. 3 von 7 Fenstern incl. Fensterbänken)? Oder ist die Quotenklausel vielleicht sogar unwirksam, weil der Hinweis darauf fehlt, daß die Fristen erst mit Beginn des Mietverhältnisses und nicht seit der letzten Schönheitsreparatur laufen?
Eine Menge Fragen, vielleicht kann ja jemand helfen.

Gruss
Sven

Hallo Sven,

ich will kurz unser Problem schildern: Wir sind vor etwas mehr
als
drei Jahren in unsere jetztige Wohnung eingezogen, die wir zum
31.10.
gekündigt haben. Bei Einzug waren sämtliche Türen, Zargen,
Fenster-
bänke u.ä. in stark renovierungbedürftigem Zustand. Dies wurde
bei
der Übergabe auch so festgehalten (dem äußeren Anschein nach
wurde
hier in den letzten 15 Jahren nichts getan). Es existiert
keine Über-
nahme der Renovierungsverpflichtung durch uns.

Was ist zum Auszug im Mietvertrag geregelt ? Gibt es die sogenante Quotenklausel, dass nach einem Jahr 33 % oder 20 % zu zahlen sind

Nun tritt der

Vermieter
mit einem Kostenvoranschlag für die Sanierung dieser Teile
heran, mit
der Forderung, daß wir 3/7 der Kosten (Sanierung ist im
7-Jahre-Turnus
vorgeschrieben)

Was nun ? Gibt es nun eine Klausel, wann zu renovieren ist ? Was soll als Reparatur gerichtet werden ?

tragen sollen oder die gesamten Reparaturen

selbst
ausführen.

Hinweis. Versucht den Vormieter festzustellen und ob dort der Vermieter ähnlich oder genau so gehandelt hat.

Nun haben wir in etwa 3/7 der unter diesen Passus

fallenden
Gegenstände während unserer Mietdauer renoviert und sind der
Ansicht,
daß die Ansprüche des Vermieters unverhältnismäßig sind, da
die seit der letzten Schönheitsreparatur vergangene Zeit den
vorgeschriebenen Fristenzeitraum massiv überschreitet.
Hierdurch wird die Reparatur natürlich auch sehr viel
anspruchsvoller und damit teurer. Wir haben uns bereiterklärt
unseren Anteil gemessen an dem tatsächlichen Zeitraum seit der
zuletzt durchgeführten Renovierung (also so ca. 15 Jahre und
damit 3/15) zu tragen.

Ich frage mich immer wieder, nicht nur hier im Brett, sondern auch wenn ich hinter dem Schreibtisch sitze, weshalb eigentlich erst gefagt wird, wenn schon Vereinbarungen getroffen sind. Die Zusage hättet ihr nicht machen sollen. Ihr seid mindestens nun an diese Zusage gebunden.

Haben wir eine Chance damit

durchzukommen? Oder können wir vielleicht sogar darauf
hinaus, daß wir 3/7 der in Frage kommenden Gegenstände
vollständig renoviert haben (z.B. 3 von 7 Fenstern incl.
Fensterbänken)? Oder ist die Quotenklausel vielleicht sogar
unwirksam, weil der Hinweis darauf fehlt, daß die Fristen erst
mit Beginn des Mietverhältnisses und nicht seit der letzten
Schönheitsreparatur laufen?

Nun blicke ich überhaupt nicht durch. Oben mailst Du, dass keine Vereinbarungen getroffen sind. Die Fristen gelten ohnehin für die Mietzeit von Euch und nicht für die Zeit, zu der auch die Vormieter in der Wohnung gewesen sind. Kannst Du mich direkt anmailen, damit ich Dir meine Fax-Nr. mitteilen kann,. Ich biete Dir an, den Mietvertrag zu prüfen. Es fehlen einfach zu viele Hinweise zu Deinem Vertrag, um abschliessend eine korrekte Antwort geben zu können.

Gruss Günter

Hallo Günter,

hm, gut, ich gebe zu, war vielleicht ein bißchen konfus. Ich probiers mal ein bißchen konkreter: also, zugesagt haben wir noch nichts, das war vielmehr so gemeint, daß wir uns überlegen, uns zu dem beschriebenen bereitzuerklären.

Zusammenfassung: wir sind vor etwas mehr als drei Jahren (40 Monaten) eingezogen, die genannten Gegenständen (Türen, Zargen, u.ä.) waren damals schon stark renovierungsbedürftig. Im Laufe der letzten drei Jahre haben wir diese Gegenstände teilweise renoviert (z.B. 3 von 7 Fenstern).

Der Mietvertrag regelt die Schönheitstreparaturen wie folgt:
"§15 Schönheitsreparaturen
2. Die Schönheitsreparaturen sind während der Mietzeit regelmäßig
nach Ablauf folgender Zeiträume seit Mietbeginn oder nach Durch-
führung der letzten Schönheitsreparaturen auszuführen:
in Küchen, Bädern, Duschen, alle 3 Jahre
in Wohn- und Schlafräumen, Fluren, Dielen, Toiletten sowie in
offenen Balkonen und Loggien, alle 5 Jahre
in anderen Räumen, alle 7 Jahre

  1. Verlangt es der Zustand der Räume und trifft nicht den Vermieter
    … Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit daran, sind die laufenden
    Schönheitsreparaturen wie folgt auszuführen:
    a) bei Übergabe renovierter Räume vor Ablauf des jeweils ersten
    Fristenzeitraums seit Mietbeginn, oder
    b) bei Übergabe nicht renovierter Räume nach Ablauf des jeweils
    ersten in Ziffer 2. genannten Fristenzeitraumes seit Mietbe-
    ginn vor Ablauf des jeweils nächsten Fristenzeitraums
  2. Von den in Ziffer 2. genannten Zeiträumen kann abgewichen werden,
    wenn der Zustand der Mieträume die Einhaltung dieser Frist nicht
    erfordert.
  3. Sind bei Beendigung des Mietvertrages die Schönheitsreparaturen
    entsprechend Ziffer 2.-4. nicht fällig, so zahlt der Mieter an
    den Vermieter einen Kostenersatz für die seit der letzten Durch-
    führung der Schönheitsreparaturen erfolgte Abwohnzeit im Fristen-
    zeitraum gem. Ziff. 2.-4. , sofern nicht der Mieter die Schön-
    heitsreparaturen durchführt oder sich nicht der unmittelbar fol-
    gende Nachmieter zur Durchführung … bereiterklärt oder die
    Kosten hierfür übernimmt. Die Höhe dieses Kostensatzes wird an-
    hand eines Kostenvoranschlages … ermittelt. Sie entspricht dem
    Verhältnis der in Ziffer 2.-4. festgesetzten Fristen für die
    Durchführung der Schönheitsreparaturen und der Wohndauer seit den
    zuletzt durchgeführten Schönheitsreparaturen."

Der Vermieter will nun, daß wir für die von uns nicht renovierten
Gegenstände 40/84 (Wohnzeit zu 7 Jahren) des Kostenvoranschlages übernehmen oder alle Gegenstände renovieren (auch wenn dies aufgrund ihres Zustandes überhaupt nicht erforderlich ist; die meisten Türen, Zargen, Fußleisten u.ä. waren und sind sehr vergilbt und z.T. abgestoßen, wohingegen einzelne Heizkörper absolut in Ordnung sind, sie würden nach einen Anstrich nicht besser aussehen). Die schon geleisteten Arbeiten wurden vollständig herausgerechnet.

Ich hoffe, ich habe die Sachlage jetzt etwas klarer hinbekommen.

Gruss
Sven

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Hallo Sven,

Zusammenfassung: wir sind vor etwas mehr als drei Jahren (40
Monaten) eingezogen, die genannten Gegenständen (Türen,
Zargen, u.ä.) waren damals schon stark renovierungsbedürftig.
Im Laufe der letzten drei Jahre haben wir diese Gegenstände
teilweise renoviert (z.B. 3 von 7 Fenstern).

Der Mietvertrag regelt die Schönheitstreparaturen wie folgt:
"§15 Schönheitsreparaturen
2. Die Schönheitsreparaturen sind während der Mietzeit
regelmäßig
nach Ablauf folgender Zeiträume seit Mietbeginn oder nach
Durch-
führung der letzten Schönheitsreparaturen auszuführen:
in Küchen, Bädern, Duschen, alle 3 Jahre
in Wohn- und Schlafräumen, Fluren, Dielen, Toiletten sowie
in
offenen Balkonen und Loggien, alle 5 Jahre
in anderen Räumen, alle 7 Jahre

  1. Verlangt es der Zustand der Räume und trifft nicht den
    Vermieter
    … Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit daran, sind die
    laufenden
    Schönheitsreparaturen wie folgt auszuführen:
    a) bei Übergabe renovierter Räume vor Ablauf des jeweils
    ersten
    Fristenzeitraums seit Mietbeginn, oder
    b) bei Übergabe nicht renovierter Räume nach Ablauf des
    jeweils
    ersten in Ziffer 2. genannten Fristenzeitraumes seit
    Mietbe-
    ginn vor Ablauf des jeweils nächsten Fristenzeitraums
  2. Von den in Ziffer 2. genannten Zeiträumen kann abgewichen
    werden,
    wenn der Zustand der Mieträume die Einhaltung dieser Frist
    nicht
    erfordert.
  3. Sind bei Beendigung des Mietvertrages die
    Schönheitsreparaturen
    entsprechend Ziffer 2.-4. nicht fällig, so zahlt der
    Mieter an
    den Vermieter einen Kostenersatz für die seit der letzten
    Durch-
    führung der Schönheitsreparaturen erfolgte Abwohnzeit im
    Fristen-
    zeitraum gem. Ziff. 2.-4. , sofern nicht der Mieter die
    Schön-
    heitsreparaturen durchführt oder sich nicht der
    unmittelbar fol-
    gende Nachmieter zur Durchführung … bereiterklärt oder
    die
    Kosten hierfür übernimmt. Die Höhe dieses Kostensatzes
    wird an-
    hand eines Kostenvoranschlages … ermittelt. Sie
    entspricht dem
    Verhältnis der in Ziffer 2.-4. festgesetzten Fristen für
    die
    Durchführung der Schönheitsreparaturen und der Wohndauer
    seit den
    zuletzt durchgeführten Schönheitsreparaturen."

Der Vermieter will nun, daß wir für die von uns nicht
renovierten
Gegenstände 40/84 (Wohnzeit zu 7 Jahren) des
Kostenvoranschlages übernehmen oder alle Gegenstände
renovieren (auch wenn dies aufgrund ihres Zustandes überhaupt
nicht erforderlich ist; die meisten Türen, Zargen, Fußleisten
u.ä. waren und sind sehr vergilbt und z.T. abgestoßen,
wohingegen einzelne Heizkörper absolut in Ordnung sind, sie
würden nach einen Anstrich nicht besser aussehen). Die schon
geleisteten Arbeiten wurden vollständig herausgerechnet.

Ich hoffe, ich habe die Sachlage jetzt etwas klarer
hinbekommen.

Leider ist mir die Antwort klar. Du hast die Quotenklausel. Da spielt der Zustand vor dem Einzug keine Rolle. Die anteiligen Kosten sind für alle Räume zu zahlen, auch für Türen, Fenster und Heizung, soweit von Euch keine eigenen Leistungen erbracht sind.

Soweit Ihr Wohn-und Schlafräume renoviert habt gilt für die Wohnräume, dass die Frist nicht erreicht ist und ihr habt nichts zu tun. Eine Anfangs- und eine Endrenovierung in dieser kurzen Zeit ist für Wohn- und Schlafräume nicht zulässig. Wenn jedoch Wohn- und Schlafräume nicht renoviert sind, sind die anteiligen Kosten zu tragen. Diese betragen bei 40 Monaten mindestens 70 % der Kosten. Bei den Nassräumen (Bad,WC,Küche) sind drei Jahre vorgeschrieben. Sind diese Fristen von Euch eingehalten worden ist nicht zu renovieren.

Im Übrigen könnt ihr selbst renovieren oder aber, ihr könnt ein eigenes Angebot einholen. Das günstigere Angebot entscheidet über die Kostenverteilung.

Gruss Günter

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GünterW schrieb:
Leider ist mir die Antwort klar. Du hast die Quotenklausel. Da
spielt der Zustand vor dem Einzug keine Rolle. Die anteiligen
Kosten sind für alle Räume zu zahlen, auch für Türen, Fenster
und Heizung, soweit von Euch keine eigenen Leistungen erbracht
sind.

Soweit Ihr Wohn-und Schlafräume renoviert habt gilt für die
Wohnräume, dass die Frist nicht erreicht ist und ihr habt
nichts zu tun. Eine Anfangs- und eine Endrenovierung in dieser
kurzen Zeit ist für Wohn- und Schlafräume nicht zulässig. Wenn
jedoch Wohn- und Schlafräume nicht renoviert sind, sind die
anteiligen Kosten zu tragen. Diese betragen bei 40 Monaten
mindestens 70 % der Kosten. Bei den Nassräumen (Bad,WC,Küche)
sind drei Jahre vorgeschrieben. Sind diese Fristen von Euch
eingehalten worden ist nicht zu renovieren.

Im Übrigen könnt ihr selbst renovieren oder aber, ihr könnt
ein eigenes Angebot einholen. Das günstigere Angebot
entscheidet über die Kostenverteilung.

Gruss Günter

Hallo Günter,

ich hatte mich mit einem ganz ähnlichen Problem ja vor einigen Wochen hier ans Forum gewandt
und Du hattest darauf geantwortet. Da ich mir immer noch nicht endgültig über die geltende
Lage in meinem Fall klar bin, frage ich noch mal konkret:

  • Ist es richtig, dass, wenn die Wohnung beim Einzug unrenoviert war, der Vermieter erst nach
    einmaligem Ablauf der Fristen nach der Quotenklausel Geld verlangen darf? (Also: wenn ich
    beim Einzug renoviert habe, nach 3 Jahren wieder ausziehe, muss ich die Wohn- und Schlafräume
    weder renovieren noch anteilig die Kosten tragen?)
  • Was ist in diesem Fall mit den Küche und Bad, die nach 3 Jahren renoviert werden müssten?
    Muss ich diese beim Auszug nach 3 Jahren renovieren, wenn ich es schon beim Einzug gemacht
    habe?
  • Verändert sich die Lage, wenn die Tapeten nicht weiss sind?

Gruss Frank

Hallo Frank,

Soweit Ihr Wohn-und Schlafräume renoviert habt gilt für die
Wohnräume, dass die Frist nicht erreicht ist und ihr habt
nichts zu tun. Eine Anfangs- und eine Endrenovierung in dieser
kurzen Zeit ist für Wohn- und Schlafräume nicht zulässig. Wenn
jedoch Wohn- und Schlafräume nicht renoviert sind, sind die
anteiligen Kosten zu tragen. Diese betragen bei 40 Monaten
mindestens 70 % der Kosten. Bei den Nassräumen (Bad,WC,Küche)
sind drei Jahre vorgeschrieben. Sind diese Fristen von Euch
eingehalten worden ist nicht zu renovieren.

Im Übrigen könnt ihr selbst renovieren oder aber, ihr könnt
ein eigenes Angebot einholen. Das günstigere Angebot
entscheidet über die Kostenverteilung.

Gruss Günter

Hallo Günter,

ich hatte mich mit einem ganz ähnlichen Problem ja vor einigen
Wochen hier ans Forum gewandt
und Du hattest darauf geantwortet. Da ich mir immer noch nicht
endgültig über die geltende
Lage in meinem Fall klar bin, frage ich noch mal konkret:

  • Ist es richtig, dass, wenn die Wohnung beim Einzug
    unrenoviert war, der Vermieter erst nach
    einmaligem Ablauf der Fristen nach der Quotenklausel Geld
    verlangen darf? (Also: wenn ich
    beim Einzug renoviert habe, nach 3 Jahren wieder ausziehe,
    muss ich die Wohn- und Schlafräume
    weder renovieren noch anteilig die Kosten tragen?)

Richtig. Dann ist die Frist nicht erreicht und die Quotenklausel wäre eine Überforderung des Mieters.

  • Was ist in diesem Fall mit den Küche und Bad, die nach 3
    Jahren renoviert werden müssten?

Wenn die drei Jahre vorbei sind ist für die Zeit über den drei Jahren die Quotenklausel anzuwenden. Selbstverständlich kann auch selbst gemalert werden.

Muss ich diese beim Auszug nach 3 Jahren renovieren, wenn ich
es schon beim Einzug gemacht
habe?

s.oben

  • Verändert sich die Lage, wenn die Tapeten nicht weiss sind?

Ja, wenn Du farbige Räume hast, muss der Vermieter diese nicht anerkennen. Er kann verlangen, dass ihm weisse Wänden und Decken übergeben werden. Generell gilt dies auch, wenn Tapeten beschädigt werden oder Kinder z.B. die Tapeten bemalt haben.

Gruss Günter