Renovierungsklauseln bei Auszug

Hallo,

meine Freundin ist zu mir gezogen. Ihr ehemaliger Vermieter macht seit der Wohnungsabgabe Ärger wegen div. Renovierungklauseln.
Im Vertrag steht zum Renovieren, daß dies alle 2-5 Jahre und davon unabhängig beim Auszug zu geschehen hat. Dazu gibts ja seit einigen Monaten dieses neue Urteil. Kurzum, die Räume wurden vor 6-8 Monaten, bzw das Wohnzimmer vor 1,5 Jahren renoviert. Einige Zimmer sind nicht weiß, sondern getönt. Der Vermieter mahnt nun an, die Wohnung sei in Weiß zu übergeben - steht so im Mietvertrag. Nun haben wir ihn darauf aufmerksam gemacht, daß die Endrenovierung nicht zulässig sei und auch das weiß nicht bindend ist - dazu hab ich ihm auch die entsprechenden Urteile rausgesucht.
Trotzdem läßt er nicht locker und versucht mit allem möglichen seine Ex-Mieterin einzuschüchtern. Jetzt hat sich die Hausverwaltung eingeschaltet und seine Forderungen unterstrichen. Die hat doch nun überhaupt nichts mehr dazu zu sagen, oder?!! Auch mahnt er an, der neue Mieter könen nicht einziehen, solange die Wände nicht weiß seien. Sie müßte dann die Hotelkosten tragen.
Zweiter Punkt ist der Teppichboden, der 7 Jahre drin ist und dafür top aussieht. Der wurde regelmäßig (alle 6-8 Monate) mit so einem Profi-Shampoonierer gereinigt. Ein Bekannter arbeitet bei einer Reinigungsfirma. Und jetzt zum Auszug haben wir nochmal ordentlich die „staubmilben“ rausgespült. Trotzdem meint der Mieter, daß der Zustand „menschenunwürdig“ sei. Er fordert Belege für die Reinigung.
Reicht es nicht grundsätzlich, wenn man solche Arbeiten „fachmännisch“ ausführt, dafür brauch man doch keine Quittung.
Zum Hintergrund: Ein wichtiger Punkt ist nämlich, daß der Vermieter finanzell in Not ist. Er und zwei Kumpanen betreiben die schon angesprochene Hausverwaltung und die ist pleite. Ich vermute, daß er vor allem versucht Gründe für das Einbehalten der Kaution zu finden.

Beim Auszug haben wir noch 2 Zeugen dabei gehabt, die den guten Zustand - so wie ich ihn geschildert habe - bestätigen können. Welche Chancen hat der Vermieter, seine Forderungen durchzusetzen, und welche haben wir. Sind wir überhaupt auf dem richtigen / rechtlichen Weg???

Schöne Grüße

Michael

Hallo,

meine Freundin ist zu mir gezogen. Ihr ehemaliger Vermieter
macht seit der Wohnungsabgabe Ärger wegen div.
Renovierungklauseln.
Im Vertrag steht zum Renovieren, daß dies alle 2-5 Jahre und
davon unabhängig beim Auszug zu geschehen hat. Dazu gibts ja
seit einigen Monaten dieses neue Urteil. Kurzum, die Räume
wurden vor 6-8 Monaten, bzw das Wohnzimmer vor 1,5 Jahren
renoviert. Einige Zimmer sind nicht weiß, sondern getönt. Der
Vermieter mahnt nun an, die Wohnung sei in Weiß zu übergeben -
steht so im Mietvertrag. Nun haben wir ihn darauf aufmerksam
gemacht, daß die Endrenovierung nicht zulässig sei und auch
das weiß nicht bindend ist - dazu hab ich ihm auch die
entsprechenden Urteile rausgesucht.

Du bist nicht im Recht. Dieses Urteil ( vermutlich VIII ZR 308/02 BGH ) hat einen ganz besonderen Hintergrund und hatte im Vertrag eine besondere Klausel. An der bisherigen Rechtsprechung zu Schönheitsreparaturen hat sich nämlich nichts geändert. Dieses Urteil wird immer wieder als Begründung für völlig andere Vorgänge heran gezogen.

Der Vermieter muss die Wohnung - und zwar selbst dann, wenn nach dem Fristenplan oder einer Quotenklausel die Fristen nicht erreicht sind und auch wenn der Mieter bei Einzug renoviert hat und auch seinen laufenden Verpflichtungen nachgekommen ist, keine Wohnung übernehmen, die in leicht getönten Zustand übergeben werden soll, wenn die Wohnung bei Einzug weiss übergeben wurde. Ich verweise hier auf die Urteile des LG Hamburg DWW 99,152; LG Aachen WM 98,596. Urteile, die eine Renovierungsverpflichtung wegen „Geschmacksvorstellungen“ eine Renovierung abweisen liegen vor den genannten Urteilen.

Trotzdem läßt er nicht locker und versucht mit allem möglichen
seine Ex-Mieterin einzuschüchtern. Jetzt hat sich die
Hausverwaltung eingeschaltet und seine Forderungen
unterstrichen. Die hat doch nun überhaupt nichts mehr dazu zu
sagen, oder?!! Auch mahnt er an, der neue Mieter könen nicht
einziehen, solange die Wände nicht weiß seien. Sie müßte dann
die Hotelkosten tragen.

Richtig und sie muss auch die Miete solange zahlen bis die Wohnung ordnungsgemäss übergeben ist.

Zweiter Punkt ist der Teppichboden, der 7 Jahre drin ist und
dafür top aussieht. Der wurde regelmäßig (alle 6-8 Monate) mit
so einem Profi-Shampoonierer gereinigt. Ein Bekannter arbeitet
bei einer Reinigungsfirma. Und jetzt zum Auszug haben wir
nochmal ordentlich die „staubmilben“ rausgespült. Trotzdem
meint der Mieter, daß der Zustand „menschenunwürdig“ sei. Er
fordert Belege für die Reinigung.

Dieses Recht steht ihm zu.

Reicht es nicht grundsätzlich, wenn man solche Arbeiten
„fachmännisch“ ausführt, dafür brauch man doch keine Quittung.

Wer Mittel einsetzt zur Reinigung hat bekanntlich Kosten !!!

Zum Hintergrund: Ein wichtiger Punkt ist nämlich, daß der
Vermieter finanzell in Not ist. Er und zwei Kumpanen betreiben
die schon angesprochene Hausverwaltung und die ist pleite. Ich
vermute, daß er vor allem versucht Gründe für das Einbehalten
der Kaution zu finden.

Mag zwar so sein, aber anderseits ist Deine Freundin nicht im Recht.

Beim Auszug haben wir noch 2 Zeugen dabei gehabt, die den
guten Zustand - so wie ich ihn geschildert habe - bestätigen
können. Welche Chancen hat der Vermieter, seine Forderungen
durchzusetzen, und welche haben wir. Sind wir überhaupt auf
dem richtigen / rechtlichen Weg???

Die Zeugen, die den guten Zustand bestätigen, sind bei der Frage nach Schäden, die aber hier nicht behauptet sind, nützlich. Sie nützen nichts zur Frage der Schönheitsreparaturen und der Vorlage der Belege zur Reinigung des Bodens.

Gruss Günter

Hallo Günter,
zunächst vielen Dank für Deine Antwort! Natürlich habe ich mir eine ganz andere (eben positive) Antwort gewünscht! Aber ich will npochmal nachlegen:

Ich habe einen Artikel gelesen über AZ: VIII ZR 335/02 worin genau diese Verklausulierung wie in unserem Vertrag vorkommt. Und da sagt das Gericht: „geht nicht!“
==>
In dem Formularmietvertrag des nun entschiedenen Falles waren die beiden Mieter der Wohnung zunächst zu Schönheitsreparaturen im Turnus von drei Jahren in Küche, Bad und Toilette sowie alle fünf Jahre in den übrigen Räumen verpflichtet worden. Der Vermieter hatte darüber hinaus aber eine von den Mietern ebenfalls unterschriebene „Anlage“ angefügt, wonach kategorisch gefordert wurde: „Bei Auszug hat der Mieter die Räume in fachgerecht renoviertem Zustand zurückzugeben.“

Hallo Michael,

Ich habe einen Artikel gelesen über AZ: VIII ZR 335/02 worin
genau diese Verklausulierung wie in unserem Vertrag vorkommt.
Und da sagt das Gericht: „geht nicht!“
==>
In dem Formularmietvertrag des nun entschiedenen Falles waren
die beiden Mieter der Wohnung zunächst zu
Schönheitsreparaturen im Turnus von drei Jahren in Küche, Bad
und Toilette sowie alle fünf Jahre in den übrigen Räumen
verpflichtet worden. Der Vermieter hatte darüber hinaus aber
eine von den Mietern ebenfalls unterschriebene „Anlage“
angefügt, wonach kategorisch gefordert wurde: „Bei Auszug hat
der Mieter die Räume in fachgerecht renoviertem Zustand
zurückzugeben.“