Ich habe in meinem Mietvertrag folgende Klausel:
„Der Mietvertrag läuft auf unbestimmte Zeit und kann unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist, die für beide Vertragsteile verbindlich ist, gekündigt werden, jedoch erstmals zum 30.09.2004.“
Nun habe ich im Netz folgenden Hinweise gefunden:
„16.05.2003
Die Bindung eines Wohnraum-Mieters an eine Mindestmietzeit gehört der Vergangenheit an, §§ 573c, 575 BGB verbieten eine Abweichung zu Lasten des Mieters, LG Krefeld NJW 03, 1464“ (Quelle: http://www.anwaltskontor.com/_schwerpunkte/mietre.htm)
Gilt dies nun auch fuer mich (Mietvertrag für eine Whg. in Berlin zum 1.10.)? Habe ich die normale Kündigungsfrist von drei Monaten?