Wenn zu einem Mietvertrag eine muendliche Abmachung geschlossen wird, dass dieser nur unter einer bestimmten Bedingung zustande kommt und der Mietvertrag unter dieser muendlichen Bedingung unterzeichnet wird, gilt der Vertrag dann auch wenn die Bedingung, die muendlich abgemacht wurde nicht erfuellt wird?
Nein! Solche Nebenabreden müssen schriftlich festgehalten werden.
Was war los? Kein Stift zur Hand gehabt?
Hallo!
Sie müssen nicht schriftlich vereinbart werden. Mündliche Vereinbarungen stehen schriftlichen (von einigen Ausnahmen abgesehen) gleich.
Das einzige Problem wird in diesem Fall in der Praxis die Beweisbarkeit der mündlichen Vereinbarung sein.
Gruß
Tom
Hallo,
mündliche Vereinbarungen sind wirksam. Das Problem liegt in der Beweisführung.
Hier ist nun wirklich die Frage zu allgemein gehalten. Wird z.B. als Bedinguzng die Entfernung des Kompost im Garten aufgenommen und der Kompost ist nicht zu dem Termin entfernt, ist dies eine Bagatelle.
Ist eine Bedingung, dass im Wohnzimmer die Heizung funktionieren muss und sie funktioniert weiterhin nicht, handelt es sich um - im Winter derart grobes Verhalten gegen die Vereinbarung - dass hier von der Nichtigkeit des Vertrages auszugehen ist.
Gruss Günter
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Wenn zu einem Mietvertrag eine muendliche Abmachung
geschlossen wird, dass dieser nur unter einer bestimmten
Bedingung zustande kommt und der Mietvertrag unter dieser
muendlichen Bedingung unterzeichnet wird, gilt der Vertrag
dann auch wenn die Bedingung, die muendlich abgemacht wurde
nicht erfuellt wird?mündliche Vereinbarungen sind wirksam. Das Problem liegt in
der Beweisführung.
die bedingung war, dass wir einen buergen einbringen muessen. das tun wir nun nicht (koennen nicht). nun sagt die hausverwaltung, sie wuerde es auch ohne machen, dass wollen wir aber nicht. beweisbar ist das ganze auf jeden fall noch, da wir die vorgedruckten buergschaftsformulare der hv haben (in die von der hv schon die namen der potentiellen buergen eingetragen sind).
unserer ansicht nach stellt der vertrag OHNE buergen ein neues angebot seitens der hv dar, ueber das wir neu entscheiden muessten (sprich, die unterschriften auf dem vertrag waeren dann nicht gueltig, da wir die bedingung nicht erfuellt haben). die bedingung des buergen ist aber - wie schon erwaehnt - nicht schriftlich im vertrag festgehalten sondern muendlich abgeschlossen worden (und der vertrag deshalb auch nicht vor unseren augen gegengezeichnet worden). inzwischen hat die hv den vetrag unterzeichnet und gesagt, sie wollen jetzt keinen buergen mehr, aber wie gesagt, dass ist fuer uns ein neues angebot, dem wir nicht zustimmen…
Das verstehe ich jetzt nicht
Hallo!
Nur eine Verständnisfrage: Warum willst du einen Vertrag nur dann abschließen, wenn jemand für dich bürgt? Wenn der Vetragspartner auf einen Bürgen verzichtet, dann ist das doch wohl ein Vorteil für dich. Da komm ich jetzt nicht ganz mit was du willst.
Gruß
Tom
Wenn zu einem Mietvertrag eine muendliche Abmachung
geschlossen wird, dass dieser nur unter einer bestimmten
Bedingung zustande kommt und der Mietvertrag unter dieser
muendlichen Bedingung unterzeichnet wird, gilt der Vertrag
dann auch wenn die Bedingung, die muendlich abgemacht wurde
nicht erfuellt wird?mündliche Vereinbarungen sind wirksam. Das Problem liegt in
der Beweisführung.die bedingung war, dass wir einen buergen einbringen muessen.
das tun wir nun nicht (koennen nicht). nun sagt die
hausverwaltung, sie wuerde es auch ohne machen, dass wollen
wir aber nicht. beweisbar ist das ganze auf jeden fall noch,
da wir die vorgedruckten buergschaftsformulare der hv haben
(in die von der hv schon die namen der potentiellen buergen
eingetragen sind).
Gerade hierdurch wird euch sogar ein Vorteil eingeräumt. Dies ist kein Grund für den Vertragsrücktritt. Warum eigentlich wendet ihr euch nicht an die Hausverwaltung und teilt dieser mit, dass ihr nicht einziehen wollt. Deine gesamten Fragen gehen doch in die Richtung „Wie erreiche ich es, dass ich nicht einziehen muss“.
unserer ansicht nach stellt der vertrag OHNE buergen ein neues
angebot seitens der hv dar, ueber das wir neu entscheiden
muessten (sprich, die unterschriften auf dem vertrag waeren
dann nicht gueltig, da wir die bedingung nicht erfuellt
haben). die bedingung des buergen ist aber - wie schon
erwaehnt - nicht schriftlich im vertrag festgehalten sondern
muendlich abgeschlossen worden (und der vertrag deshalb auch
nicht vor unseren augen gegengezeichnet worden). inzwischen
hat die hv den vetrag unterzeichnet und gesagt, sie wollen
jetzt keinen buergen mehr, aber wie gesagt, dass ist fuer uns
ein neues angebot, dem wir nicht zustimmen…
Diese Argumentation ist mehr als „dünn“. Hier würde ich als Gegner wie folgt vorgehen. Ich würde am Vertrag festhalten. Von Dir dann die Miete verlangen bis Du ordnungsgemäss mit drei Monaten Frist, ( wozu ich im übrigen, wenn ihr nicht einziehen wollt, bereits zur Sicherheit heute rate und empfehle noch vor Freitag die Kündigung zum 31.12.2003 mit der Bitte um Nachmieterstellung ) gekündigt hast. Da ich im Recht sein werde, werde ich Dir einen Mahnbescheid senden. Und wenn Du Widerspruch erhebst werde ich von Dir verlangen, dass Du den Nachweis vorlegst, wo Du nun wohnst und wann Du diesen Mietvertrag abgeschlossen hast. Ich werde natürlich das Gericht hinweisen, dass es etwas merkwürdig anmutet, dass es zuerst Probleme wegen der Bürgschaft gegeben hat, nachdem ich aber auf die Bürgschaft verzichtet habe, Du nun nicht Dich an den Vertrag halten willst, weil ich nun keinen Bürgen mehr verlange. Überlege Dir einmal die Widersprüche. Ich sehe wenig Hoffnung, dass Du ungeschoren aus dem Vertrag kommst. Also, auf, zur HV und nun eine gemeinsame Lösung suchen.
Gruss Günter