Hallo Stefan,
wegen des Mietrückstandes ist kein Widerspruch einzulegen, dieser kostet nur unnötig Geld.
Vielen Dank für die Infos. Ist es Deiner Ansicht nach
überhaupt sinnvoll Widerspruch einzulegen? Alternative wäre
eine Vereinbarung mit dem Gläubiger zu treffen, da meine
Freundin (dummerweise) den Mietvertrag unterzeichnet hat.
Durch meinen Widerspruch entstehen doch weitere Kosten,
richtig?
Richtig, mit dem Gläubiger zu verhandeln ist sicher günstiger.
Falls ich Widerspruch einlegen sollte, soll ich parallel den
Gläubiger anschreiben u. ihm eine Begründung vorlegen damit er
vor einem evtl. Verfahren absieht?
Zu den Renovierungskosten: Meine Freundin wurde nicht
informiert (Vermieter konnte Sie auch nicht informieren, da
Adresse nicht vorlag).
Was hat er unternommen, die Anschrift Deiner Freundin zu finden, denn jetzt hat er sie doch auch gefunden. Ich habe Zweifel, was Du bisher dargestellt hast, ob der Vermieter Anspruch auf Schönheitsreparaturkosten geltend machen kann. Ich würde nach den nunmehr weiteren Hinweisen ein Anspruch des Vermieters verneinen.
Ist meine evtl. Stellungnahme gut begründet? -->Unklarheit
über Zusammensetzung der Forderung, insbesondere
der Nebenkosten (Abrechnung) u. der Renovierungskosten
(Einrede der Verjährung). Meine Freundin muss sich ja über den
detaillierten Inhalt der Forderung Gewissheit verschaffen
bevor sie entsprechenden reagieren kann
Es wird also wegen des Anspruches aus beiden Positionen eine Widerspruch erforderlich sein. Dann musst Du abwarten bis der Mahnbescheid begründet wird und kannst dann Deine Einwendungen bringen.
Ist es absehbar was für Kosten u. in welcher Höhe ein solches
Verfahren mit sich bringt?
Nein, das kann mit dem Mahnbescheid enden, kann mit einem Vergleich enden, kann aber auch mit der generellen Abweisung der Schönheitsreparaturen enden und der vollen Anerkennung der der Mietrückstände. Wobei ich hinweisen will, dass der Vermieter möglicherweise auch hier einen Anspruch verwirkt haben könnte - wenn der Vermieter bis zum Mahnbescheid sich bei Deiner Freundin nie gemeldet hat und auch nie Deine Freundin hingewiesen hat, dass die eingezogenen Persone keine Miete bezahlt. Die Frage, die es hier auch zu klären gilt ist, ob der Vermieter nicht möglicherweise durch grobe Fahrlässigkeit es selbst versäumt hat, den Schaden so gering als möglich zu halten und zwar dadurch, dass er nicht schon frühere Deine Freundin auf die Nichtzahlungen hingewiesen hat.
Gruss Günter