Kündigungszeitraum meines Mietvertrages

Liebe Leute,

in meiner jetzigen Wohnung lebe ich seit dem 1.1.1992. Ich will nun umziehen und diese Wohnung kündigen.

In meinem Mietvertrag finde ich folgenden Passus, Zitat:
„Der Mietvertrag läuft auf unbestimmte Zeit und kann bei Mietverhältnissen über Wohnraum mit gesetzlicher Frist gekündigt werden.“
Zu diesem Passus gibt es eine Fussnote, die folgendes besagt, Zitat:
„Die gesetzliche Kündigungsfrist beträgt gem. §565 BGB bei einem Mietverhältnis über Wohnraum 3 Monate und verlängert sich nach 5, 8 und 10 Jahren seit der Überlassung des Wohnraums um jeweils 3 Monate.“
Weitere Angaben zu Kündigungsfristen habe ich in dem Vertrag nicht gefunden; es handelt sich um einen Formularmietvertrag von „Haus und Grund“ in Dortmund vom Oktober 1991.

Ich habe nun von einem Urteil gehört, das klarstellt, dass die Kündigungsfrist generell nur noch drei Monate beträgt. Ausgenommen sind aber wohl Altmietverträge, in denen dezidiert andere Zeiten vereinbart wurden.

Wie ist die Konstruktion in meinem Mietvertrag nun zu verstehen:
Ist die Fussnote nur eine Erläuterung der 1992 aktuell geltenden gesetzlichen Bestimmungen (nach BGB) oder gelten die dort genannten Kündigungsfristen in meinem Fall auch heute noch?

Es grüßt ein für informative Antworten sehr dankbarer

Ulrich

Hallo Ulrich,

der Gesetzgeber hat bestimmt, dass alle Nueverträge ab 01.09.2001 mit einer Kündigungsfrist des Mieters von drei Monaten bei unbefristeten Verträgen Gültigkeit haben. Der Gesetzgeber hat dann - was unter Fachleuten eigentlich immer bestritten war - das Gesetz so ausgelegt, dass alle - also auch Altverträge hiervon betroffen sein sollen. Einmal abgesehen davon, dass hier nach Treu und Glauben sich eine Vertragspartei nicht mehr auf Vereinbarungen verlassen könnte, konnte aus unserer Sicht der Gesetzgeber nicht einfach Verträge ändern. Zumindest hätte eine Übergangsfrist benannt werden müssen.

Mit den Urteilen des BGH VIII ZR 240/02; VIII ZR 324/02; VIII ZR 339/02; VIII ZR 355/02 vom 18.06.2003 hat der BGH festgestellt, dass die Altverträge und somit auch die Kündigungsfristen weiterhin Gültigkeit haben und dass die im Mietvertrag genannten Fristen zur Kündigung für die einzelnen Zeiträume auch weiterhin anzuwenden sind. Der BGH hat somit in den Fällen, wie Deinem, die Anwendung des neuen Mietrecht eindeutig verworfen.

Du bist mehr als zehn Jahre in der Wohnung. Deine Kündigungsfrist beträgt somit 12 Monate. Versuche bei Deinem Vermieter eine Nachmieterzustimmung zu erreichen.

in meiner jetzigen Wohnung lebe ich seit dem 1.1.1992. Ich
will nun umziehen und diese Wohnung kündigen.

In meinem Mietvertrag finde ich folgenden Passus, Zitat:
„Der Mietvertrag läuft auf unbestimmte Zeit und kann bei
Mietverhältnissen über Wohnraum mit gesetzlicher Frist
gekündigt werden.“
Zu diesem Passus gibt es eine Fussnote, die folgendes besagt,
Zitat:
„Die gesetzliche Kündigungsfrist beträgt gem. §565 BGB bei
einem Mietverhältnis über Wohnraum 3 Monate und verlängert
sich nach 5, 8 und 10 Jahren seit der Überlassung des
Wohnraums um jeweils 3 Monate.“
Weitere Angaben zu Kündigungsfristen habe ich in dem Vertrag
nicht gefunden; es handelt sich um einen Formularmietvertrag
von „Haus und Grund“ in Dortmund vom Oktober 1991.

Ich habe nun von einem Urteil gehört, das klarstellt, dass die
Kündigungsfrist generell nur noch drei Monate beträgt.
Ausgenommen sind aber wohl Altmietverträge, in denen dezidiert
andere Zeiten vereinbart wurden.

Wie ist die Konstruktion in meinem Mietvertrag nun zu
verstehen:
Ist die Fussnote nur eine Erläuterung der 1992 aktuell
geltenden gesetzlichen Bestimmungen (nach BGB) oder gelten die
dort genannten Kündigungsfristen in meinem Fall auch heute
noch?

Mit dem Hinweis auf die einzelnen Fristen ist klargestellt, was als Kündigungsfrist gemeint ist.

Bitte beachten ( für andere User) dass diese Regelung nur bei der genannten Mietvertragsform Gültigkeit hat.

Gruss Günter

Hallo Günter,

Mit dem Hinweis auf die einzelnen Fristen ist klargestellt,
was als Kündigungsfrist gemeint ist.

herzlichen Dank für Deine prompte Antwort, die ja nun leider nicht ganz in meinem Sinne ausgefallen ist.
Mein Vermieter ist ein Netter. Ich denke, er wird sich auf eine „Nachmieterzustimmung“ einlassen; er hat so etwas auch schon angedeutet.

Es grüßt

Ulrich