Kündigungsfrist nach 40 Jahren ohne Mietvertrag

Hi,

aus aktuellem Anlaß eine Anfrage:
meine Cousine wohnte mit ihrer (und somit auch meiner) Oma in einem Einfamilienhaus. Sie wohnt dort seit ihrer Kindheit und als Familienmitglied natürlich ohne Mietvertrag. Sie versorgte Oma bis zum Tod vor ca 2 Jahren.
Nun möchte die Erbengemeinschaft (meine Mutter + Tante) das Haus verkaufen. Die Cousine, die nun seit Omas Tod allein im Haus wohnt, stellt sich dagegen quer, vergrault eventuelle Käufer und droht evtl gar nicht auszuziehen. Sie behauptet eine Kündigungsfrist von 5 Jahren zu haben. Stimmt das wirklich? Wie gesagt, es existiert kein Mietvertrag.
Vom Vorhaben der Erbengemeinschaft das Anwesen zu verkaufen, weiß sie auch schon seit mindestens 18 Monaten. Sie hat auch eine freie Eigentumswohnung in die sie jederzeit ziehen kann. Es will ihr also niemand eben mal so schnell das Dach über dem Kopf nehmen.
Wie kann man bei so einer verzwickten Erbsache (es existiert kein Testament) weiterkommen?
Hat jemand mal ähnliche Situationen gehabt und hat eventuell Tips für mich. Momentan scheint sich nach und nach die ganze Familie in die Haare zu kriegen… :frowning:

Herzlichen Dank für jeden Tip

Gruß Wolfgang

Hi,

die Kündigungsfrist beträgt ein Jahr. Versucht eine finanzielle Abfindung zu schaffen, damit der Auszug vorzeitig erfolgt. Schriftlich bitte vereinbaren.

Gruss Günter

Hi!

Versetz dich doch mal in Ihre Lage…

Sie wohnt dort seit Ihrer Kindheit und möchte - verständlicher Weise - nicht ausziehen. Zudem hat SIE die Oma gepflegt und ist vermutlich der Ansicht, daß ihr das Recht zusteht in dem Haus weiter zu wohnen bzw. sogar enttäuscht ist nicht auch geerbt zu haben. (wäre auch nicht unverständlich, gelle…)

Von daher kann man auch Alternativlösungen in Betracht ziehen, wie z. B. das ihr einfach die Häuser tauscht, d. h. ihr verkauft ihre Wohnung - bekommt das Geld und lasst sie dort weiterwohnen. Oder ihr redet mit ihr und verinbart das ihr nur an jemand verkauft der die Wohnung als Kapitalanlage will und sie dort weiterwohnen lässt…

Wenn ihr wirklich den „harten“ Weg geht und sie auch kann es Jahre dauern trotz der Kündigungsfrist bis die Wohnung frei ist…

Ehrlich gesagt nehmt ihr das Dach über dem Kopf weg, denn sie hängt wohl sehr an der Wohnung…

Gruß

Bernd

Hey Wolfgang,

verschiedenes gibt es zu Deiner Frage zu sagen:
1.: Recht haben & Recht bekommen - Du weisst was ich meine. Ihr, dh. Du und der
Rest der Erbengemeinschaft werdet wohl nicht drumherumkommen mit der Cousine zu
kommunizieren und eine Lösung zu finden. Denn wenn sie absolut nicht will dauert
es ziemlich lange bis ihr Recht und sie raus bekommt. Vielleicht hilft euch aber
folgendes als Argumentationsgrundlage:
http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/GESAMT_index…
Dort gibt es aktuelle Gesetze online, Mitherausgeber ist das Bundesministerium
für Justiz, ist also vertrauenswürdig.
Schau mal ins BGB, § 563 Absatz 2, § 564 - sie ist Mieterin geworden.
Die ordentliche Kündigungsfrist beträgt drei Monate sagt § 573c - wenn
schriftlich gekündigt wurde.

Soviel dazu. Meine Vorredner haben natürlich auch Recht, will sagen so sieht die
Rechtslage für mich aus. Also redet mit ihr, bedrängt sie vernünftig zu sein,
fragt was sie will und kommt zu einem Ausgleich. Wenn ihr sie rausklagen müsst,
dauert das erfahrungsgemäß so etwa 3 Jahre. Ist das ein Argument?

Ansonsten: Verbraucherzentralen gibt´s in jeder Stadt, eine Erstberatung beim
Rechtsanwalt kostet max. etwa 250 Euro. Also, viel Glück,

Marc

Hallo Marc,

Vielleicht hilft euch aber
folgendes als Argumentationsgrundlage:
http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/GESAMT_index…
Dort gibt es aktuelle Gesetze online, Mitherausgeber ist das
Bundesministerium
für Justiz, ist also vertrauenswürdig.

So wie wahrscheinlich alle Vorordnungen die zum Mietrecht ergehen und derzeit von den Gerichten kassiert werden.

Schau mal ins BGB, § 563 Absatz 2, § 564 - sie ist Mieterin
geworden.
Die ordentliche Kündigungsfrist beträgt drei Monate sagt §
573c - wenn
schriftlich gekündigt wurde.

Hallo. 40 Jahre Mietzeit, Altmietvertrag, altes Recht. Zwölf Monate Kündigungsfrist.

Rechtsanwalt kostet max. etwa 250 Euro.

Gruss Günter

Hallo Günter,

http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/GESAMT_index…
Dort gibt es aktuelle Gesetze online, Mitherausgeber ist das
Bundesministerium
für Justiz, ist also vertrauenswürdig.

So wie wahrscheinlich alle Vorordnungen die zum Mietrecht
ergehen und derzeit von den Gerichten kassiert werden.

nichts für ungut, aber Du hättest Dir die Seite halt mal schnell anschauen
sollen: es sind die aktuell gültigen Gesetzestexte.

Schau mal ins BGB, § 563 Absatz 2, § 564 - sie ist Mieterin
geworden.
Die ordentliche Kündigungsfrist beträgt drei Monate sagt §
573c - wenn
schriftlich gekündigt wurde.

Hallo. 40 Jahre Mietzeit, Altmietvertrag, altes Recht. Zwölf
Monate Kündigungsfrist.

Sorry, aber auch hier muss ich wiedersprechen. Denn: Altmieterin war die Oma. Die
Cousine ist gemäß § 563 Absatz 2, welcher vor zwei Jahren unverändert blieb,
erstmalig Mieterin geworden - denn es ist nicht davon auszugehen, dass sie vorher
bereits in dem Mietvertrag der Oma mit drin war. Kein fristgerechter Widerspruch
gem. § 564 (ebenfalls unverändert) - sie ist Mieterin geworden.
§ 573c Absatz 1 alte Fassung setzt die Kündigungsfrist innerhalb der ersten fünf
Jahre (die haben wir hier) auf zwei Monate fest.

Also wirkte sich die Schuldrechtsreform hier nicht aus. Zu denken wäre aber noch
an andere Möglichkeiten, abhängig davon, ob die Cousine jemals Miete entrichtet
hat. Falls nein, liegt evtl. kein Mietvertrag sondern ein Gefälligkeitsverhältnis
vor (aufgrund der Verwandtschaft). Aber abschließend lässt dich das bei den
wenigen Angaben nicht klären.

Gruß - Marc

Hallo Marc,

wir wollen biwer nun nicht juristsuiche Interpretationen des Mietrechts diskutieren, weil der Großteil dann nicht mehr weiss, über was wir diskutieren.

http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/GESAMT_index…
Dort gibt es aktuelle Gesetze online, Mitherausgeber ist das
Bundesministerium
für Justiz, ist also vertrauenswürdig.

So wie wahrscheinlich alle Vorordnungen die zum Mietrecht
ergehen und derzeit von den Gerichten kassiert werden.

nichts für ungut, aber Du hättest Dir die Seite halt mal
schnell anschauen
sollen: es sind die aktuell gültigen Gesetzestexte.

Die aktuellen Gesetzestexte sind bekannt, aber auch die aktuellsten Urteile des BGH in dieser Sache. Die drei Monate sind - bekanntlich - für Altverträge nur in einer besonderen Form zulässig, sonst gelten die alten Vorschriften.

Schau mal ins BGB, § 563 Absatz 2, § 564 - sie ist Mieterin
geworden.
Die ordentliche Kündigungsfrist beträgt drei Monate sagt §
573c - wenn
schriftlich gekündigt wurde.

Hallo. 40 Jahre Mietzeit, Altmietvertrag, altes Recht. Zwölf
Monate Kündigungsfrist.

Sorry, aber auch hier muss ich wiedersprechen. Denn:
Altmieterin war die Oma. Die
Cousine ist gemäß § 563 Absatz 2, welcher vor zwei Jahren
unverändert blieb,

Hier ist aus meiner Bewertung des hier dargelegten Sachverhaltes § 563 a BGB anzuwenden.

erstmalig Mieterin geworden - denn es ist nicht davon
auszugehen, dass sie vorher
bereits in dem Mietvertrag der Oma mit drin war. Kein
fristgerechter Widerspruch
gem. § 564 (ebenfalls unverändert) - sie ist Mieterin
geworden.

Dies widerspricht dem Willen des Gesetzgebers. Wenn dem so ist, dass die Cousine vor zwei Jahren den Vertrag der Oma übernommen hat, wobei tatsächlich davon auszugehen ist, dass sie mit der Oma in derselben Wohnung gewohnt haben dürfte, hätte der Vermieter, um die Fortsetzung des Mietverhältnisses zu verhindern, gegenüber der Cousine widersprechen müssen. Er hat dies offenbar nicht getan. Das Mietverhältnis der Oma läuft - auch für dei Cousine - weiter. Hie rist kein neues Mietverhältnis abgeschlossen worden. Weder schriftlich noch mündlich. Die Zeit ist anzuerkennen.

§ 573c Absatz 1 alte Fassung setzt die Kündigungsfrist
innerhalb der ersten fünf
Jahre (die haben wir hier) auf zwei Monate fest.

Also wirkte sich die Schuldrechtsreform hier nicht aus. Zu
denken wäre aber noch
an andere Möglichkeiten, abhängig davon, ob die Cousine jemals
Miete entrichtet
hat. Falls nein, liegt evtl. kein Mietvertrag

Nein, auch 15 vor 535 (BGB-Kommentar) weist eindeutig auf die Entscheidung des BGH hin, dass es auch hier, selbst wenn unentgeltlich oder weit unter der ortsüblichen Mietpreise gelegen es sich um ein Mietverhältnis handelt.

sondern ein

Gefälligkeitsverhältnis
vor (aufgrund der Verwandtschaft). Aber abschließend lässt
dich das bei den
wenigen Angaben nicht klären.

Dieser Excurs in die Niederungen des BGB führt aber hier zuweit. Ich bleibe bei meiner dargelegten Rechtsauffassung, die im übrigen auch aus der Praxis heraus so erlebt wird.

Gruss Günter

Vielen Dank für Eure Hilfe und Tips :smile:
…werden das beste versuchen, aber einfach wirds sicher nicht…

Viele Grüße

Wolfgang