Hallo Marc,
wir wollen biwer nun nicht juristsuiche Interpretationen des Mietrechts diskutieren, weil der Großteil dann nicht mehr weiss, über was wir diskutieren.
http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/GESAMT_index…
Dort gibt es aktuelle Gesetze online, Mitherausgeber ist das
Bundesministerium
für Justiz, ist also vertrauenswürdig.
So wie wahrscheinlich alle Vorordnungen die zum Mietrecht
ergehen und derzeit von den Gerichten kassiert werden.
nichts für ungut, aber Du hättest Dir die Seite halt mal
schnell anschauen
sollen: es sind die aktuell gültigen Gesetzestexte.
Die aktuellen Gesetzestexte sind bekannt, aber auch die aktuellsten Urteile des BGH in dieser Sache. Die drei Monate sind - bekanntlich - für Altverträge nur in einer besonderen Form zulässig, sonst gelten die alten Vorschriften.
Schau mal ins BGB, § 563 Absatz 2, § 564 - sie ist Mieterin
geworden.
Die ordentliche Kündigungsfrist beträgt drei Monate sagt §
573c - wenn
schriftlich gekündigt wurde.
Hallo. 40 Jahre Mietzeit, Altmietvertrag, altes Recht. Zwölf
Monate Kündigungsfrist.
Sorry, aber auch hier muss ich wiedersprechen. Denn:
Altmieterin war die Oma. Die
Cousine ist gemäß § 563 Absatz 2, welcher vor zwei Jahren
unverändert blieb,
Hier ist aus meiner Bewertung des hier dargelegten Sachverhaltes § 563 a BGB anzuwenden.
erstmalig Mieterin geworden - denn es ist nicht davon
auszugehen, dass sie vorher
bereits in dem Mietvertrag der Oma mit drin war. Kein
fristgerechter Widerspruch
gem. § 564 (ebenfalls unverändert) - sie ist Mieterin
geworden.
Dies widerspricht dem Willen des Gesetzgebers. Wenn dem so ist, dass die Cousine vor zwei Jahren den Vertrag der Oma übernommen hat, wobei tatsächlich davon auszugehen ist, dass sie mit der Oma in derselben Wohnung gewohnt haben dürfte, hätte der Vermieter, um die Fortsetzung des Mietverhältnisses zu verhindern, gegenüber der Cousine widersprechen müssen. Er hat dies offenbar nicht getan. Das Mietverhältnis der Oma läuft - auch für dei Cousine - weiter. Hie rist kein neues Mietverhältnis abgeschlossen worden. Weder schriftlich noch mündlich. Die Zeit ist anzuerkennen.
§ 573c Absatz 1 alte Fassung setzt die Kündigungsfrist
innerhalb der ersten fünf
Jahre (die haben wir hier) auf zwei Monate fest.
Also wirkte sich die Schuldrechtsreform hier nicht aus. Zu
denken wäre aber noch
an andere Möglichkeiten, abhängig davon, ob die Cousine jemals
Miete entrichtet
hat. Falls nein, liegt evtl. kein Mietvertrag
Nein, auch 15 vor 535 (BGB-Kommentar) weist eindeutig auf die Entscheidung des BGH hin, dass es auch hier, selbst wenn unentgeltlich oder weit unter der ortsüblichen Mietpreise gelegen es sich um ein Mietverhältnis handelt.
sondern ein
Gefälligkeitsverhältnis
vor (aufgrund der Verwandtschaft). Aber abschließend lässt
dich das bei den
wenigen Angaben nicht klären.
Dieser Excurs in die Niederungen des BGB führt aber hier zuweit. Ich bleibe bei meiner dargelegten Rechtsauffassung, die im übrigen auch aus der Praxis heraus so erlebt wird.
Gruss Günter