Nun ist das ganze in die zweite Runde gegangen. Nach weiterem Schriftverkehr und einem erfolglosem Treffen meines MSV mit meinem Verwalter bekam ich nun einen Brief vom Verwalter mit folgenden Inhalt : (Zitat)
Jeder Mieter hat das Recht, Einsicht in die Belege seines Vermieters zu nehmen. Wie in den Ihnen bekannt gegebenen [die aus dem vorherigem Brief] 3 Gerichtsurteilen zu entnehmen ist, steht dem Mieter einer Eigentumswohnung [ich wohne in einer Eigentumswohnung] kein Anspruch auf Einsichtnahme in die Abrechnungsbelege zu, die sich beim Verwalter befinden. Er hat, unter Berücksichtigung des §585 BGB (alt) und des §28 WEG, Anspruch auf die Abrechnung des Verwalters mit dem dazugehörigen Anlagen (hier Heizkostenabrechnung) [die war auch dabei damals]. Diese Abrechnung muss die Zusammenstellung der Gesamtkosten, die Angabe und Erläuterung der Umlageschlüssel ausweisen. Es wurden Ihnen diese Abrechnung und der Grundsteuerbescheid vorgelegt.
Soweit so gut. Die Abrechnung inkl. Anlagen habe ich erhalten. Nun ist es aber so das er doch einfach Zahlen in die Abrechnung schreiben könnte, nach seiner Aussage, da ich keinen Anspruch auf die Abrechnungen der Drittdienstleister habe ! Das wäre doch eine Lizenz zum Gelddrucken ! Kann mir jemand sagen ob die oben zitierte Aussage so stimmt (oder in Auszügen) ?!
Mir geht es darum das ich einen Nachweis sehe/habe das auch die Summe die in meiner NKA (Z.B. Müllabfuhr mit 7000,- EUR) abgerechnet wurde, auch so von der Stadt in Rechnung gestellt worden ist.
Bei diesem Schreiben war die Abrechnung des Verwalters gegenüber den Besitzern beigelegt. Mit der Ergänzung das diese Abrechnung doch von der Eigentümerverwaltung doch abgesegnet wurde. Aber es waren keine Originalbelege (bzw. Kopien davon) enthalten.
Zweite Frage : (Die ist aber etwas einfacher) Kann/Darf der Energieversorger (hier Wasser und Warmwasser) eine Rechnung mit 50% Grundkosten und 50% Verbrauchskosten ausstellen, wenn in meinem Mietvertrag ein Abrechnungsschlüssel von 30% Grundkosten und 70% Verbauchskosten festgelegt ist ?
hierzu mal eine Frage. Ihr habt eine Hausverwaltung beschäftigt. Diese legt im Rahmen der Jahresabschlussrechnung die Unterlagen vor. Mindestens zwei Eigentümer sind doch hierbei als Beirat tätig und nach Prüfung der Richtigkeit der Unterlagen und haben diese doch sicher bestätigt, ansonsten wären kaum die Abrechnungen versandt worden, dass die Abrehcnung richtig ist. Wo ist also hier der Streit, wenn Du selbst als Eigentümer teilgenommen hast oder der Beirat in Deinem Auftrag, was abgerechnet werden darf.
Gruss Günter
hatte vor ein paar Wochen schonmal angefragt ob mir jemand was
zu folgenden Urteilen sagen kann.
Nun ist das ganze in die zweite Runde gegangen. Nach weiterem
Schriftverkehr und einem erfolglosem Treffen meines MSV mit
meinem Verwalter bekam ich nun einen Brief vom Verwalter mit
folgenden Inhalt : (Zitat)
Jeder Mieter hat das Recht, Einsicht in die Belege seines
Vermieters zu nehmen. Wie in den Ihnen bekannt gegebenen [die aus dem vorherigem Brief] 3 Gerichtsurteilen zu
entnehmen ist, steht dem Mieter einer Eigentumswohnung [ich wohne in einer Eigentumswohnung] kein Anspruch auf
Einsichtnahme in die Abrechnungsbelege zu, die sich beim
Verwalter befinden. Er hat, unter Berücksichtigung des §585
BGB (alt) und des §28 WEG, Anspruch auf die Abrechnung des
Verwalters mit dem dazugehörigen Anlagen (hier
Heizkostenabrechnung) [die war auch dabei damals].
Diese Abrechnung muss die Zusammenstellung der Gesamtkosten,
die Angabe und Erläuterung der Umlageschlüssel ausweisen. Es
wurden Ihnen diese Abrechnung und der Grundsteuerbescheid
vorgelegt.
Soweit so gut. Die Abrechnung inkl. Anlagen habe ich erhalten.
Nun ist es aber so das er doch einfach Zahlen in die
Abrechnung schreiben könnte, nach seiner Aussage, da ich
keinen Anspruch auf die Abrechnungen der Drittdienstleister
habe ! Das wäre doch eine Lizenz zum Gelddrucken ! Kann mir
jemand sagen ob die oben zitierte Aussage so stimmt (oder in
Auszügen) ?!
Mir geht es darum das ich einen Nachweis sehe/habe das auch
die Summe die in meiner NKA (Z.B. Müllabfuhr mit 7000,- EUR)
abgerechnet wurde, auch so von der Stadt in Rechnung gestellt
worden ist.
Bei diesem Schreiben war die Abrechnung des Verwalters
gegenüber den Besitzern beigelegt. Mit der Ergänzung das diese
Abrechnung doch von der Eigentümerverwaltung doch abgesegnet
wurde. Aber es waren keine Originalbelege (bzw. Kopien davon)
enthalten.
Zweite Frage : (Die ist aber etwas einfacher) Kann/Darf der
Energieversorger (hier Wasser und Warmwasser) eine Rechnung
mit 50% Grundkosten und 50% Verbrauchskosten ausstellen, wenn
in meinem Mietvertrag ein Abrechnungsschlüssel von 30%
Grundkosten und 70% Verbauchskosten festgelegt ist ?
Der Vermieter hat Dir die Unterlagen auszuhändigen. Auf Verlangen von Kopien kann er pro Kopie jedoch 0,25 EURO verlangen. Solange Dir die Möglichkeit der Überprüfung der Abrechnung nicht ermöglichst wird, hast Du keine Nachforderung zu bezahlen. Der Mieter kann von seinem Vermieter auch bei Eigentumswohnungen Einsicht in die Originalunterlagen verlangen. Auch dann, wenn die Abrehcnung durch die WEG schon bestandskräftig gewordne ist ( LG Frankfurt/M WM 97, 52).
Sofern Interesse besteht, setze Dich mit mir - bin heute Abend wieder zurück - in Verbindung und teile mir mit, ob Du per eMail oder per Fax mir die gesamte Abrechnung ( Heizkosten - und Hausnebenkostenabrechnung) senden willst. Bei Fax werde ich Dir dann meine Nummer mailen.