Hallo,
am besten schildere ich mal den Sachverhalt:
Meine Eltern haben beim Häuserkauf einen alten Mieter übernommen der schon 40 Jahre in der Wohnung wohnt und wohl noch nie renoviert hat. Es besteht weder ein Mietvertrag noch eine Kaution, hinzu kommt noch, dass der Herr auch schon über 80 Jahre alt ist. Es stellt sich jetzt die Frage, da der Mieter auch keine Angehörigen hat und die Wohnung bei einer Renovierung eigentlich komplett saniert werden müsste, wie es machbar wäre, dass meine Eltern sich finanziell absichern können, wenn der Mieter „unverhofft oder überraschend“ aus der Wohnung ziehen sollte? Die gesetzlich möglichen Renovierungen von Seiten des Mieters möchten sie ihm wegen seines hohen Alters auch nicht zumuten, wobei die Wohnung in einem grauenvollem, vollkommen verwahrlostem Zustand ist. Was für eine Vereinbarung wäre in so einem Fall möglich?
Bin für jeden Tip dankbar
Lieben Gruss
übernommen der schon 40 Jahre in der Wohnung wohnt und wohl
„wohl noch nie“, also eine Vermutung!
machbar wäre, dass meine Eltern sich finanziell absichern
können, wenn der Mieter „unverhofft oder überraschend“ aus der
Wohnung ziehen sollte?
Ein 80jähriger!!!
Die gesetzlich möglichen Renovierungen
von Seiten des Mieters möchten sie ihm wegen seines hohen
Alters auch nicht zumuten, wobei die Wohnung in einem
grauenvollem, vollkommen verwahrlostem Zustand ist. Was für
eine Vereinbarung wäre in so einem Fall möglich?
Mit einem 80jährigen wahrscheinlich überhaupt keine mehr! Er hat keine Angehörigen, also werdet Ihr nichts ereichen. Er wird gar nicht begreifen, was Ihr von ihm wollt. Steckt die Miete in den Sparstrumpf und renoviert damit.
Alles andere hättet Ihr vor dem Kauf regeln müssen.
gruß max
Hallo Dino,
am besten schildere ich mal den Sachverhalt:
Meine Eltern haben beim Häuserkauf einen alten Mieter
übernommen der schon 40 Jahre in der Wohnung wohnt und wohl
noch nie renoviert hat. Es besteht weder ein Mietvertrag noch
eine Kaution, hinzu kommt noch, dass der Herr auch schon über
80 Jahre alt ist. Es stellt sich jetzt die Frage, da der
Mieter auch keine Angehörigen hat und die Wohnung bei einer
Renovierung eigentlich komplett saniert werden müsste, wie es
machbar wäre, dass meine Eltern sich finanziell absichern
können, wenn der Mieter „unverhofft oder überraschend“ aus der
Wohnung ziehen sollte? Die gesetzlich möglichen Renovierungen
von Seiten des Mieters möchten sie ihm wegen seines hohen
Alters auch nicht zumuten, wobei die Wohnung in einem
grauenvollem, vollkommen verwahrlostem Zustand ist. Was für
eine Vereinbarung wäre in so einem Fall möglich?
Nachdem kein Mietvertrag besteht hat der Vermieter die Wohnung zu renovieren. Nur wenn mietvertraglich vereinbart ist, dass der Mieter die Kosten der Renovierung trägt, muss er diese Leistungen erbringen. Er hat also aus diesem Grund Ansprüche gegenüber Deinen Eltern. Kaution kann nachträglich nicht verlangt werden und der Mieter ist auch nicht verpflichtet mit dem neuen Vermieter einen Mietvertrag abzuschliessen. Grundsätzlich haben Deine Eltern also keine Ansprüche aus dem mündlichen Mietverhältnis.
Der „plötzliche Auszug“ sprich Tod, ändert daran auch nichts. Weder mögliche auftauchende Erben noch ein staatlich bestellter Nachlassverwalter wird eine Forderung nach Renovierung anerkennen. Eine Möglichkeit besteht, wobei hier aber beide Seite Kulanz zeigen müssen. Deine Eltern verzichten auf Mieterhöhungen und eine Kündigung des Mietverhältnisses bis zum Tode des Mieters. Auf der anderen Seite ist der Mieter bereit zur Renovierung einen Pauschalbetrag schon heute Deinen Eltern zu überlassen. Diesen Betrag kann man gemeinsam durch einen Fachmann als Betrag berechnen lassen. Es gibt Mieter, die solche Vereinbarungen bereit sind zu schliessen.
Gruss Günter
Hi!
Weshalb wurde das nicht vor dem Kauf geklärt…?
Wenn Ihr Pech habt, wird der Mann 105.
Grüße,
Mathias
am besten schildere ich mal den Sachverhalt:
Meine Eltern haben beim Häuserkauf einen alten Mieter
übernommen der schon 40 Jahre in der Wohnung wohnt und wohl
noch nie renoviert hat. Es besteht weder ein Mietvertrag noch
eine Kaution, hinzu kommt noch, dass der Herr auch schon über
80 Jahre alt ist. Es stellt sich jetzt die Frage, da der
Mieter auch keine Angehörigen hat und die Wohnung bei einer
Renovierung eigentlich komplett saniert werden müsste, wie es
machbar wäre, dass meine Eltern sich finanziell absichern
können, wenn der Mieter „unverhofft oder überraschend“ aus der
Wohnung ziehen sollte? Die gesetzlich möglichen Renovierungen
von Seiten des Mieters möchten sie ihm wegen seines hohen
Alters auch nicht zumuten, wobei die Wohnung in einem
grauenvollem, vollkommen verwahrlostem Zustand ist. Was für
eine Vereinbarung wäre in so einem Fall möglich?
Bin für jeden Tip dankbar
Lieben Gruss
Hallo Max,
Danke für deine Mühe und die Hilfe
Gruss Dino
Hi!
Weshalb wurde das nicht vor dem Kauf geklärt…?
Wenn Ihr Pech habt, wird der Mann 105.Grüße,
Mathias
Hallo Mathias,
tja, weshalb nicht? - wenn und aber hilft leider nicht mehr weiter, war halt ein Fehler! Wir versuchen es mal mit Einigung (wird wohl schwer genug werden).
Danke für deine Antwort!
Gruss Dino
Nachdem kein Mietvertrag besteht hat der Vermieter die Wohnung
zu renovieren. Nur wenn mietvertraglich vereinbart ist, dass
der Mieter die Kosten der Renovierung trägt, muss er diese
Leistungen erbringen. Er hat also aus diesem Grund Ansprüche
gegenüber Deinen Eltern. Kaution kann nachträglich nicht
verlangt werden und der Mieter ist auch nicht verpflichtet mit
dem neuen Vermieter einen Mietvertrag abzuschliessen.
Grundsätzlich haben Deine Eltern also keine Ansprüche aus dem
mündlichen Mietverhältnis.Der „plötzliche Auszug“ sprich Tod, ändert daran auch nichts.
Weder mögliche auftauchende Erben noch ein staatlich
bestellter Nachlassverwalter wird eine Forderung nach
Renovierung anerkennen. Eine Möglichkeit besteht, wobei hier
aber beide Seite Kulanz zeigen müssen. Deine Eltern verzichten
auf Mieterhöhungen und eine Kündigung des Mietverhältnisses
bis zum Tode des Mieters. Auf der anderen Seite ist der Mieter
bereit zur Renovierung einen Pauschalbetrag schon heute Deinen
Eltern zu überlassen. Diesen Betrag kann man gemeinsam durch
einen Fachmann als Betrag berechnen lassen. Es gibt Mieter,
die solche Vereinbarungen bereit sind zu schliessen.Gruss Günter
Hallo Günter,
ihre Antwort war mir eine grosse Hilfe,dass da im Nachhinein schwer was zu machen sein wird habe ich schon vermutet. Sie haben das mit dem „plötzlichem Auszug“ richtig gedeutet, und das grosse Problem ist halt, dass bei freiwerden der Wohnung ein neuer Anstrich nicht zur Renovierung ausreichen wird. Der Herr ist extrem starker Raucher, er lüftet nicht, und die Tapeten die mal weiss waren sind jetzt tief braun. Wenn er seine Wohnungstüre öffnet stinkt das ganze Haus, und beim Erwerb des Hauses ist dieses Extreme halt nicht so aufgefallen. Sorge bereitet uns auch die Frage was nach „freiwerden“ der Wohnung mit dem alten Mobiliar passieren soll, alles ist eigentlich nur noch für den Sperrmüll, und um die Wohnung freiräumen zu lassen werden sicherlich sehr hohe Kosten auf die Eltern zukommen. Also neben den hohen Renovierungskosten kommen wohl auch die Entrümpelungs- und Ensorgungskosten auf die Eltern zu und das alles zusammen wird vermutlich ein ganz schöner Batzen sein. Werden sie auf alledem sitzen bleiben müssen? Gibt es in so einem Falle keine rechtliche Lösung?
Vielen Dank noch einmal für die Mühe und Antwort
Gruss Dino
Hallo Herr Helic,
wenn Sie das Gefühl haben, dass der alte Mann nicht mehr in der Lage ist, sein Leben ohne fremde Hilfe zu meistern, haben Sie die Möglichkeit, eine Betreuung bei Ihrer Örtlichen Betreuungsbehörde anzuregen. Dann wird ein Betreuungsverfahren eröffnet und dem Herrn ein Betreuer/in zur Seite gestellt, der/die sich in Zukunft um gewisse Bereiche seines Lebens als gesetzlicher Vertreter zu kümmern hat.
Ich würde mal schätzen, dass sich Ihr Problem damit wesentlich vereinfachen wird.
Mit freundlichen Grüßen
Christine Glaesner
Hallo Dino,
Nachdem kein Mietvertrag besteht hat der Vermieter die Wohnung
zu renovieren. Nur wenn mietvertraglich vereinbart ist, dass
der Mieter die Kosten der Renovierung trägt, muss er diese
Leistungen erbringen. Er hat also aus diesem Grund Ansprüche
gegenüber Deinen Eltern. Kaution kann nachträglich nicht
verlangt werden und der Mieter ist auch nicht verpflichtet mit
dem neuen Vermieter einen Mietvertrag abzuschliessen.
Grundsätzlich haben Deine Eltern also keine Ansprüche aus dem
mündlichen Mietverhältnis.Der „plötzliche Auszug“ sprich Tod, ändert daran auch nichts.
Weder mögliche auftauchende Erben noch ein staatlich
bestellter Nachlassverwalter wird eine Forderung nach
Renovierung anerkennen. Eine Möglichkeit besteht, wobei hier
aber beide Seite Kulanz zeigen müssen. Deine Eltern verzichten
auf Mieterhöhungen und eine Kündigung des Mietverhältnisses
bis zum Tode des Mieters. Auf der anderen Seite ist der Mieter
bereit zur Renovierung einen Pauschalbetrag schon heute Deinen
Eltern zu überlassen. Diesen Betrag kann man gemeinsam durch
einen Fachmann als Betrag berechnen lassen. Es gibt Mieter,
die solche Vereinbarungen bereit sind zu schliessen.Gruss Günter
Hallo Günter,
ihre Antwort war mir eine grosse Hilfe,dass da im Nachhinein
schwer was zu machen sein wird habe ich schon vermutet. Sie
haben das mit dem „plötzlichem Auszug“ richtig gedeutet, und
das grosse Problem ist halt, dass bei freiwerden der Wohnung
ein neuer Anstrich nicht zur Renovierung ausreichen wird. Der
Herr ist extrem starker Raucher, er lüftet nicht, und die
Tapeten die mal weiss waren sind jetzt tief braun. Wenn er
seine Wohnungstüre öffnet stinkt das ganze Haus, und beim
Erwerb des Hauses ist dieses Extreme halt nicht so
aufgefallen. Sorge bereitet uns auch die Frage was nach
„freiwerden“ der Wohnung mit dem alten Mobiliar passieren
soll, alles ist eigentlich nur noch für den Sperrmüll, und um
die Wohnung freiräumen zu lassen werden sicherlich sehr hohe
Kosten auf die Eltern zukommen. Also neben den hohen
Renovierungskosten kommen wohl auch die Entrümpelungs- und
Ensorgungskosten auf die Eltern zu und das alles zusammen wird
vermutlich ein ganz schöner Batzen sein. Werden sie auf
alledem sitzen bleiben müssen? Gibt es in so einem Falle keine
rechtliche Lösung?
Hier wird von Dir nun ein neuer Sachverhalt mitgeteilt. Zwar gehört Rauchen zur vertragsgemässen Nutzung einer Wohnung. Wenn jedoch durch exsessives Rauchen , wobei von mehr als 40 Zigaretten pro Tag auszugehen ist, ein Mieter den Zustand der Wohnung derart beschädigt, handelt es sich nicht mehr um eine vertragsgemässe Nutzung sondern und einen Schaden. Hier müsste also zuerst einmal die Wohnung umfassend besichtigt und deren Zustand festgehalten werden. Dann ist der Mieter aufzufordenr, den durch ihn verursachten Schaden durch übermässiges Rauchen zu beseitigen. Es muss ein Termin benannt werden.
Es kann aber auch dann vereinbart werden, dass der Mieter für den Todesfall dem Vermieter als Ersatz für den Schaden eine Hinterlegungssumme zahlt, die entweder - getrennt vom Vermögen des Mieters dem Vermieter als Sicherheit bis zu dessen Tod auf ein Konto einzahlt, das mit dem Tode an den Vermieter nach Vorlage einer Todesbesscheinigung freigegeben wird - oder aber der Mieter lässt jetzt schon auf eigenen Kosten vorzeitig renovieren. Nochmals. Rauchen gehört zur vertragsgemässen Nutzung einer Wohnung. Davon ist übermässiges Rauchen nicht gedeckt. In solchen Fällen ist es ein Schaden. Für Schäden haftet der Mieter.
Gruss Günter
Hallo Christine,
der Vermieter möchte eine Regelung, dass die Wohnung ordentlich übergeben wird. Hier sind vertragliche Barrieren im Wege. Ein nachträglicher Hinweis zeigt aber, dass es sich hiernbei wohl um einen Schadne handelt.
Ich möchte nun den hier im Brett möglicherweise anwesenden Betreuern nicht zu nahe treten. Aber der Vermieter möchte, dass wenn der alte Mann stirbt, dass jemand den Mangel/den Schaden beseitigt. Er will nicht ( der Vermieter) dass eventuell vorhandenes Geld in der Betreuungsstelle durch amtliche Massnahmen untergeht. Habe leider - aus der Berufspraxis - mit Betreuungsstellen wenig gute Erfahrung machen müssen.
Gruss Günter
wenn Sie das Gefühl haben, dass der alte Mann nicht mehr in
der Lage ist, sein Leben ohne fremde Hilfe zu meistern, haben
Sie die Möglichkeit, eine Betreuung bei Ihrer Örtlichen
Betreuungsbehörde anzuregen. Dann wird ein Betreuungsverfahren
eröffnet und dem Herrn ein Betreuer/in zur Seite gestellt,
der/die sich in Zukunft um gewisse Bereiche seines Lebens als
gesetzlicher Vertreter zu kümmern hat.
Ich würde mal schätzen, dass sich Ihr Problem damit wesentlich
vereinfachen wird.Mit freundlichen Grüßen
Christine Glaesner
Hallo Frau Glaesner,
vielen herzlichen Dank für den Tip, von diesem Standpunkt aus habe ich die Problematik noch nicht betrachtet. Dieses ist durchaus eine Option die im Notfalle zu ziehen wäre, vielen Dank nocheinmal.
MfG
Dino Helic
P.S.: Können Sie mir noch sagen wo diese Betreuungsbehörde im allgemeinen ansässig ist (Krh., Ordnungsamt, Sozialamt, o.ä.)?
[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]
Hallo,
ich hab mir jetzt mal die ganzen Antworten hier durchgelesen. Vom rechtlichen Standpunkt ist das ja durchaus alles anzuerkennen, aber kann man denn das nicht auch mal vom menschlichen Standpunkt her sehen?
Da ist ein 80jähriger, alleinstehender Mann, der weder körperlich und vielleicht auch noch nicht einmal finanziell in der Lage ist, eine Renovierung duchzuführen. Wie wäre es denn, wenn man als Hausbesitzer, dem ja auch einiges an der Weterhaltung des Hauses liegen sollte, sich mit dem Mieter zusammensetzt, bevor man über eine Betreuung des alten Herrn Gedanken macht?
Mir jedenfalls tun die alten Leute manchmal sehr leid, und vielleicht besteht die Möglichkeit, die Wohnung zwischenzeitlich, noch zu Lebzeiten des Mieters, zu renovieren, und ihm sowohl bei der Durchführung sowie bei der Finanzierung evtl. behilflich zu sein.
Gruß,
Doro
Ich sehe hier noch ein anderes Problem…
Falls es keinen Erbe gibt, obliegt es nicht dem Vermieter zu beurteilen - ob alles Sperrmüll ist und wann er die Entrümpelung bezahlen darf.
Das Haus bleibt bis zur endgültigen Klärung erst einmal so wie es ist - und kann nicht vermietet werden.
Ich kenne Wohnungsbaugesellschaften, die in vergleichbaren Fällen bei möglichen Erben auf jeglichen Anspruch auf Renovierung, Räumung der alten Möbel und auf Nachzahlung der Miete für den verstorbenen Mieter verzichten, nur damit der Erbe die Erbschaft nicht ausschlägt.
Wenn kein Erbe gefunden wird bzw. alle bekannten Erben mangels Masse die Erbschaft ausschlagen, muss behördenseitig erst einmal ein zeitaufwendiges Ausschreibeverfahren durchgeführt werden.
Ich sehe hier noch ein anderes Problem…
Falls es keinen Erbe gibt, obliegt es nicht dem Vermieter zu
beurteilen - ob alles Sperrmüll ist und wann er die
Entrümpelung bezahlen darf.
Hier wird doch ohnehin eine geruichtlich bestellter Nachlassverwalter tätig, der mit Sichehreit umgehend die Wohnung räumen lassen wird, um jede weitere Miete über die Frist von drei Monaten hinaus nach dem Tod zu verhindern.
Das Haus bleibt bis zur endgültigen Klärung erst einmal so wie
es ist - und kann nicht vermietet werden.
Falsch. Der Nachlassverwalter muss mit eienr Frist von drei Monaten kündigen,. danach steht, wie in jedem Mietverhältnis. nach der Kündigung, die Wohnung zur weiteren Verwendung frei.
Ich kenne Wohnungsbaugesellschaften, die in vergleichbaren
Fällen bei möglichen Erben auf jeglichen Anspruch auf
Renovierung, Räumung der alten Möbel und auf Nachzahlung der
Miete für den verstorbenen Mieter verzichten, nur damit der
Erbe die Erbschaft nicht ausschlägt.
Wenn kein Erbe gefunden wird bzw. alle bekannten Erben mangels
Masse die Erbschaft ausschlagen, muss behördenseitig erst
einmal ein zeitaufwendiges Ausschreibeverfahren durchgeführt
werden.
Hallo Norbert, ich glaube, Du hast bei der Frage etwas missverstanden. Du argumentierst aus meiner Betrachtung heraus als ginge es hier um einen Eigentümer. Es geht um einen Mieter und hier sind die Mietvorschriften zu beachten. Ein Nachlassverwalter ist daher jederzeit in der Lage Möbel und andere Einrichtungsgegenständen in einem Lager zwischenzulagern. Nachlassverwalter sind vom Gesetz aus verpflichtet sämtliche entstehenden oder möglicherweise entstehenden Kosten so gering als möglich zu halten.
Gruss Günter
Hallo Doro,
wie aus dem Eingangsthread schon erkennbar ist, wurde die Frage gestellt, was man tun kann, um einen möglichst geringen Schaden zu haben. Eine Betreuung kann ohnehin vom Vermieter nicht deshalb veranlasst werden, wenn jemand die Wohnung nicht renoviert - wobei ich auf meine Antwort hinweise - mangels Vereinbarung in einem schriftlichen Mietvertrag hat der alte Mann nicht zu renovieren sondern es ist Aufgabe des Eigentümers. Das ist eine Betrachtung.
Im einem späteren Teil hat dann der Fragesteller hingewiesen, dass durch excessives Rauchen die Wohnung herab gewirtschaftet ist. Hier liegt also ein Schaden vor, für den der Mieter haftet. Das ist in einer Betrachtung nun zu würdigen.
Nun kann der Teil der Klärung folgen. Hat der Mieter das Geld, um den Schaden beheben zu können ? Wenn ja, kann der Vermieter wegen des Zustandes verlangen, dass renoviert wird, weil Schaden besteht, um weiteren Schaden zu verhindern. Mieter und Vermieter können sich auch darauf einigen, dass der Mieter - hat er Geld - dem Vermieter weinen größeren Betrag überlässt, damit dieser renovieren kann, wenn er eines Tages stirbt. Dieser Betrag muss jedoch getrennt vom Vermögen des Mieters und des Vermieters angelegt werden mit der Vereinbarung, dass das Geld dem Vermieter erst nach Tod des Mieters zur Beseitigung der Schäden zur Verfügung steht.
Nun hast Du ein „menschliches Problem“ angesprochen. Dieses könnte möglicherweise vorliegen. Aber. Der Mieter weiss, dass eine unrenovierte Wohnung über Jahre hinweg verkommt. Wenn er schon so gleichgültig in der Vergangenheit gewesen ist, dass er den Vermieter nie zur Durchfühurng der Schönheitsreparaturen aufgefordert hat oder möglicherweise sogar niemand in die Wohnung gelassen hat, damit niemand sieht, dass er nicht nur raucht, sondern übermässig raucht und Schäden verursacht, weiss ich nicht, auch wenn ich täglich Mieter vertrete, wo hier der Vermieter noch warten soll. Eine Klärung muss in diesem Fall gefunden werden. Der Mieter, vierzig Jahre in der Wohnung, ist sicher nicht erst seit jetzt düddelig, kann nichts machen, weil er 80 ist.
Wenn jemand selbst nicht dazu beiträgt Schäden zu vermeiden, muss man für die Gegenseite - hier Vermieter - Verständnis aufbringen. Ich anerkenne Dein Engagement für ältere Menschen. Alter entbindet aber nicht von Pflichten und auch nicht vom schonenden Umgang mit fremden Eigentum.
Gruss Günter
ich hab mir jetzt mal die ganzen Antworten hier durchgelesen.
Vom rechtlichen Standpunkt ist das ja durchaus alles
anzuerkennen, aber kann man denn das nicht auch mal vom
menschlichen Standpunkt her sehen?Da ist ein 80jähriger, alleinstehender Mann, der weder
körperlich und vielleicht auch noch nicht einmal finanziell in
der Lage ist, eine Renovierung duchzuführen. Wie wäre es denn,
wenn man als Hausbesitzer, dem ja auch einiges an der
Weterhaltung des Hauses liegen sollte, sich mit dem Mieter
zusammensetzt, bevor man über eine Betreuung des alten Herrn
Gedanken macht?Mir jedenfalls tun die alten Leute manchmal sehr leid, und
vielleicht besteht die Möglichkeit, die Wohnung
zwischenzeitlich, noch zu Lebzeiten des Mieters, zu
renovieren, und ihm sowohl bei der Durchführung sowie bei der
Finanzierung evtl. behilflich zu sein.Gruß,
Doro
Hallo Doro,
Sie haben den Sachverhalt vermutlich falsch verstanden. Uns liegt nicht daran den alten Herrn zu schikanieren, ganz im Gegenteil, der Mieter ist seinem Alter entsprechend körperlich und geistig in einer hervorragenden Verfassung und er, als ehemaliger Beamter in höcherer Laufbahn, ist finanziell überdurchschnittlich gut versorgt. Mir liegt daran meine Eltern so gut wie möglich abzusichern. Information und die Suche nach Lösungen, mit der beide Parteien leben können, dürften erlaubt sein. Gleichwohl sollten gewisse Regeln, wie für uns alle, so auch für die Älteren unter uns, gelten. Glauben Sie mir, dass wir mit dieser Thematik so behutsam wie möglich umgehen, ohne jedoch auch unsere Interessen dabei vollkommen zu vergessen.
MfG,
D.H.
[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]
Danke Günter!
Hallo Günter,
ich wollte mich noch einmal recht herzlich bei Ihnen bedanken.
Ihre Antworten waren mir eine sehr grosse Hilfe, sie waren produktiv und gut verständlich. Ich habe mich in meiner Schilderung der Situation versucht so kurz wie möglich zu halten, und trotz der nicht vollständigen Aussagen des Sachverhaltes, haben Sie alles richtig analysiert. Der Mieter hat ganz eindeutig, auch in seinen jüngeren Lebensjahren wo er es hätte machen können, versäumt die Wohnung adäquat zu behandeln. Mir liegt einfach daran das man eine Lösung findet mit der beide Parteien gut leben können, wobei mir natürlich das wohlergehen meiner Eltern schon mehr am Herzen liegt, und ich nicht möchte, dass sie auf enorm grossen Kosten sitzen bleiben müssen. Wie schon von mir erwähnt, ist die Wohnung in einem grauenvollem Zustand (ich habe vor ein paar Wochen einen Sat-Reciver angeschlossen und dort hat sich schon flora und fauna breit gemacht). Für mich war es von Bedeutung zu erfahren, was man rechtlich gegen so ein „wirtschaften“ machen kann, und dabei haben Sie mir doch sehr geholfen.
Wichtig wäre da aber noch für mich zu wissen, ob es ein Richtmaß für die Kostenbeteiligung des Mieters, im Verhältnis zum Grad des Wohnungsverfalls, gibt. Gibt es Institutionen die eine eventuelle Wohnungsbesichtigung anordnen, durchführen, und den entstandenen Schaden aufnehmen und bewerten können?
MfG
D.H.
Hallo Dino,
ich wollte mich noch einmal recht herzlich bei Ihnen bedanken.
Ihre Antworten waren mir eine sehr grosse Hilfe, sie waren
produktiv und gut verständlich. Ich habe mich in meiner
Schilderung der Situation versucht so kurz wie möglich zu
halten, und trotz der nicht vollständigen Aussagen des
Sachverhaltes, haben Sie alles richtig analysiert. Der Mieter
hat ganz eindeutig, auch in seinen jüngeren Lebensjahren wo er
es hätte machen können, versäumt die Wohnung adäquat zu
behandeln. Mir liegt einfach daran das man eine Lösung findet
mit der beide Parteien gut leben können, wobei mir natürlich
das wohlergehen meiner Eltern schon mehr am Herzen liegt, und
ich nicht möchte, dass sie auf enorm grossen Kosten sitzen
bleiben müssen. Wie schon von mir erwähnt, ist die Wohnung in
einem grauenvollem Zustand (ich habe vor ein paar Wochen einen
Sat-Reciver angeschlossen und dort hat sich schon flora und
fauna breit gemacht). Für mich war es von Bedeutung zu
erfahren, was man rechtlich gegen so ein „wirtschaften“ machen
kann, und dabei haben Sie mir doch sehr geholfen.
Wichtig wäre da aber noch für mich zu wissen, ob es ein
Richtmaß für die Kostenbeteiligung des Mieters, im Verhältnis
zum Grad des Wohnungsverfalls, gibt. Gibt es Institutionen die
eine eventuelle Wohnungsbesichtigung anordnen, durchführen,
und den entstandenen Schaden aufnehmen und bewerten können?
Wie bereits hingewiesen gehört dieser Vorgang nicht mehr zum üblichen Gebrauch einer Wohnung, wenn jemand durch übermässigen Nikotingenuss Schäden an der Substanz verursacht. Die Frage ist also unter dem Gesichstpunkt des Schadenersatzes zu prüfen.
Es müssen in solchen Fällen meist alle Tapeten und Bodenbeläge entfernt werden. Ausserdem ist es erforderlich, Türen, Fenster, sämtliche Holzteile intensiv zu reinigen, ggfls.müssen sie sogar ersetzt werden. Die Kosten muss deshalb ein Fachmann ermitteln. Da deine Eltern gekauft haben, können Sie nun mit dem Grund, sie möchten das erworbene Eigentum besichtigen, um möglicher Mängel zu beseitigen, eine Besichtigung vornehmen. Am besten einen Maler oder einen Architekten mitnehmen, der den Zustand der Wohnung dann bestätigen kann. Wenn dann besichtigt ist und der mögliche Schaden berechnet, können sich Deine Eltern mit dem Mieter in Verbindung setzen.
Gutachten, die nicht gerichtlich bestellt sind, nutzen recht wenig. Sie können aber als Anhaltspunkt dafür gelten, was man als Schadenersatzlösung vorsieht. Es muss aber in dem speziellen Fall bewiesen werden, dass hier durch übermässiger Nikotingenuss eine Gefahr für die Substanz besteht ( was bei braunen Decken und Wänden leicht möglich ist), denn die Vorgabe, dass der Mieter renovieren muss, ist mangels Vereinbarung ja nicht vorhanden.
Gruss Günter
Hallo Herr Helic und andere Interessierte,
die zuständige Betreuungsbehörde erfragen Sie am besten beim Amtsgericht Ihres Landkreises.
Zu den kritischen Einwänden:
Ich möchte natürlich nicht missverstanden werden oder der Entmündigung das Wort reden. Eine Betreuungsanregung hat natürlich nur dann zu erfolgen, wenn wirklich der Eindruck besteht, dass sich hier ein Mensch in existentieller Not befindet, der seine Angelegenheiten aufgrund einer geistigen oder psychischen Krankheit oder einer körperlichen Behinderung nicht mehr alleine regeln kann. Schließlich gibt es jede Menge alte Menschen, die so sehr auf sich alleine gestellt sind, dass das Umfeld monatelang nicht bemerkt, wenn dieser Mensch gestorben ist und tot in seiner Wohnung liegt.
Vermieterinteressen im Zusammenhang mit dem Erbringen oder Unterlassen von Mieterpflichten sind auf diesem Wege selbstverständlich nicht zu regeln!
Sie schrieben, dass „die Wohnung in einem grauenvollen, vollkommen verwahrlosten Zustand ist“. Ob dieser Eindruck - objektiv betrachtet - bestehen bleiben kann, steht auf einem anderen Blatt.
Ich würde auf jeden Fall erst mal mit dem Mieter reden oder ihm schriftlich auseinanderlegen, worin Ihr Problem als neuer Hauseigentümer besteht. Machen Sie ihm freundlich klar, was ihm „drohen“ könnte oder wie er sich selbst „schadet“, wenn er weiterhin die Wohnung verwahrlosen läßt. Wenn er wirklich noch im Vollbesitz seiner geistigen Kräfte ist und die Problematik erfaßt, wird es sicher eine für beide Seiten zufriedenstellende Lösung geben.
Mit freundlichen Grüßen
Christine Glaesner
Hallo Günter,
ich wollte nur darauf hinweisen, dass ein Betreuer sich z.B. im Falle einer drohenden Verwahrlosung mit bevorstehendem Wohnungsverlustes um die Angelegenheiten des alten Mannes kümmern MUSS, um diesen vor Schaden zu bewahren; mit dem Nebeneffekt, dass der Vermieter jemanden hat, mit dem er verhandeln kann. Ein Betreuer wird, wenn er gut ist, auf jeden Fall alles vermeiden, was einen Wohnungsverlust herbeiführen oder eine stationäre Unterbringung des alten Mannes erforderlich machen würde. Und wenn dieser seit 40 Jahren bereits in einer eigenen Wohnung sesshaft ist und immer noch geistig und körperlich munter, dann dürfte der Vermieter nur Vorteile von einer Betreuerbestellung haben. Ein Betreuer wird immer versuchen, auf dem Rechtswege das bestmögliche für seinen Klienten herauszuholen. Es gibt natürlich auch Fälle, da könnte das bestmögliche für den Klienten den Interessen des Vermieters schaden. Dafür haben wir ein Mietrecht, das solche Dinge regeln soll.
Mich würden Ihre schlechten Erfahrungen aus Eigeninteresse aber sehr interessieren. Haben Sie Lust, mir mal eine Mail zu schreiben?
Viele Grüße
Christine
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