Klausel: Schönheitsreparaturen bei Auszug

Ist die Klausel im Mietvetrag „Schönheitsreparaturen sind bei Auszug durchzuführen“ unabhängig von der tatsächlichen Mietdauer wirksam?

Habe 2,5 Jahr in der Wohnung gelebt - bei den üblichen Renovierungspflichten wären da noch keine Arbeiten fällig.

Tja,

aber ich als Vermieter hätte schon gern die eingetretene Tür, den versifften Teppich, die abgerissene Tapete und andere Kleinigkeiten wieder hergerichtet.

gruss

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Ist die Klausel im Mietvetrag „Schönheitsreparaturen sind bei
Auszug durchzuführen“ unabhängig von der tatsächlichen

Tja,

aber ich als Vermieter hätte schon gern die eingetretene Tür,
den versifften Teppich, die abgerissene Tapete und andere
Kleinigkeiten wieder hergerichtet.

–> bei eingetretenen Türen, Brandflecken im Teppich, etc. handelt es sich auch nicht um Schönheitsreparaturen (Streichen, Reinigen, etc.), sondern um mutwillige Sachbeschädigungen, die der Mieter immer zu ersetzen hat.

Eine Klausel, die eine Renovierung bei Auszug fordert, unabhängig von der vorherigen Durchführung von Schönheitsreparaturen und vor Ablauf der Fristen, ist unzulässig.

Hi Simone,

Eine Klausel, die eine Renovierung bei Auszug fordert,
unabhängig von der vorherigen Durchführung von
Schönheitsreparaturen und vor Ablauf der Fristen, ist
unzulässig.

du hast ja recht. Aber der Frager fragte lediglich ob der Renovierungsanspruch nicht erst ab einer bstimmten Mietdauer in Kraft tritt. Wenn sich innerhalb selbst kürzester Zeit die wohnung in einen renovierungsbedürftigen Zustand versetzt wurde, dann muss renoviert werden.

Wenn Ersatz der Tapete und Farbeanstrich bei Auszug verlangt ist, muss das gemacht werden.

alles andere wäre Verhandlungssache. Wohnungsbesichtigung und mit dem Vermieter abklären, evtl. mit dem Folgemieter eine Vereinbarung treffen.

In Reality ist es doch so, daß einem die Leute deinen Paragraphen um die Ohren hauen, die die Wohnung als Saustal hinterlassen, nicht die lrdentliche Mieter.

gruss

Hallo local,

Simone hat mit Ihrer Darstellung völlig recht. Ich stimme Simone vollständig zu. Hier noch das allerneueste Urteil des BGH VIII ZR 308/02 vom 14.05.03. Deine Rechtsauffassung entspricht nicht der Rechtslage und auch nicht der Rechtssprechung.

Ausserdem meine ich, dass einem User, der eine Farge stellt, hier eine richtige Antwort geben werden soll und nicht - wenn nach Malerarbeiten gefragt wird - über einget´retene Türen ein Referat begonnen wird.

Eine Klausel, die eine Renovierung bei Auszug fordert,
unabhängig von der vorherigen Durchführung von
Schönheitsreparaturen und vor Ablauf der Fristen, ist
unzulässig.

du hast ja recht. Aber der Frager fragte lediglich ob der
Renovierungsanspruch nicht erst ab einer bstimmten Mietdauer
in Kraft tritt. Wenn sich innerhalb selbst kürzester Zeit die
wohnung in einen renovierungsbedürftigen Zustand versetzt
wurde, dann muss renoviert werden.

s. obengenanntes Urteil mal senden lassen vom BGH.

Wenn Ersatz der Tapete und Farbeanstrich bei Auszug verlangt
ist, muss das gemacht werden.

Nein, diese pauschale Meinung stimmt nicht.

alles andere wäre Verhandlungssache. Wohnungsbesichtigung und
mit dem Vermieter abklären, evtl. mit dem Folgemieter eine
Vereinbarung treffen.

von wegen,

Gruss Günter

Hallo Simone hat Dir die Frage bereits entsprechend dem Urteil des BGH beantwortet. Eine weitere Antwort kann man wirklich nicht vornehmen. Bekannt ist, dass Du 2,5 Jahre in der Wohnung wohnst. Ob aber diese Antwort auf Deinen Fall anzuwenden ist, kann durch die wenigen Hinweise von Dir nicht geklärt werden.

Nicht bekannt ist, was aber zur Beantwortung Deiner Frage erheblich ist, wer die Wohnung bei Einzug renoviert hat. Dann ist zu klären, ob im Mietvertrag Fristen von 3, 5 Jahren zur Durchführung der Schönheitsreparaturen vereinbart sind. Und die Frage ist unklar, ob es im Mietvertrag eine Quotenklausel gibt ( meist bei Verträgen von Haus und Grund zwischen § 14 - 17 zu finden). Wenn die Quote vereinbart ist, ist am Ende des Vertrages eine Vertragsklausel, die erklärt, dass die Wohnung besenrein zu verlassen ist. Ist die von Dir genannte Klausel handschriftlich eingetragen worden ? Wurde diese Klausel abgesprochen und/oder gab es im Gegenzug bei Einzug irgendwelche Vorteile oder Absprachen. Du siehst also, Deine Frage ist nicht einfach mit ja oder nein zu beantworten.

Gruss Günter

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Hallo!

In Reality ist es doch so, daß einem die Leute deinen
Paragraphen um die Ohren hauen, die die Wohnung als Saustal
hinterlassen, nicht die lrdentliche Mieter.

Die Leute erwarten sich jedenfalls hier seriöse Antworten auf ihre Fragen und nicht irgendeine verzerrte Meinung, die jemand fälschlicherweise als Rechtsauskunft darstellt.

Gruß
Tom

Die Leute erwarten sich jedenfalls hier seriöse Antworten auf
ihre Fragen und nicht irgendeine verzerrte Meinung, die jemand
fälschlicherweise als Rechtsauskunft darstellt.

Hast du mal die Frage gelesen?

Meine Antwort entsrpach der Rechtsauskunft, daß eine Renovierung nciht zeitlich allein begrenzt werden kann, wenn ein Renovierungsfall eingetreten ist.

Und das stimmt.

Alles andere hat der fragende nicht ausgeführt. Deshalb meine drastische für Laien erkennbare Ausführung: „Eingetretene Tür“ sollte schon repariert werden!

gruss

Hallo!

Also unter Renovierungsarbeiten im Mietrecht versteht man etwas ganz Bestimmtes.

Wenn man die Tür vorsätzlich beschädigt, dann wird man sie wohl ersetzen müssen, nur hat das mit Renovierungsarbeiten überhaupt nichts zu tun.

Dass man mit einer derartigen Selbstsicherheit und Selbstverständlichkeit ohne schlechtes Gewissen Leuten falsche Ratschläge gibt, wie du es öfter tust, ist mir ein Rätsel.

Gruß
Tom

[MOD]: Und Ende
Hallo Ihr zwei,

bitte beendet hier eure fruchtlose Diskussion.
Diese hat mit der Ursprungsfrage nun wirklich nichts mehr zu tun.

Gruß Ivo