Nebenkostenabrechnung nach 12 Jahren erhalten

Guten Abend, zusammen!

Habe eine nette und große 3 Zimmer - Wohnung und bewohne diese schon seit 1990.
War auch alles immer inordung bis auf den Sachverhalt, dass die Erbengemeinschaft es nicht fertiggebracht hatte eine jährliche Wasserabrechnung zu schreiben und mit uns abzurechnen.
Immer wieder sprachen wir sie darauf an leider keine Reaktion bis auf ja - ja machen wir schon.
Na, der Hammer kam dann diesen Monat.
Nach sage und schreibe 12 Jahren ist es ihr nun eingefallen uns eine Wasser und alle sonst so Umlagefähigen Nebenkosten zu berechnen.

Ich bin natürlich aus allen Wolken gefallen, denn bis einschließlich 2001 soll ich nun 2900,. Euronen zahlen und 2002 ist immer noch nicht dabei.
Frage: Kann man nach so langer Zeit noch die Nebenkosten verlangen ?
Verjähren die nicht und wann geht das los?

Habe auch keine Belege erhalten!!!

Was soll ich nun machen?
Vielen Dank, B. Mayer

Guten Brigitte,

keine Sorge. 1999, 2000 und 2002 können als Kosten verlangt werden. Die Rechnungen vor 1999 sind verjährt, die Rechnung 2001 ist nach neuem Recht seit 01.01.2003 ebenfalls verjährt.

Fordere die Vermieter nun zuerst einmal auf die Unterlagen für 1999, 2000 und 2002 vorzulegen. Teile dem Vermieter mit, dass frühere Kosten verjährt sind und nach neuem Recht auch 2001 verjährt ist. Teile dem vermieter mit, dass bis zur Prüfung Du ein Zurückbehaltungsrecht geltend machst und Einsichtnahme in die Belege möchtest.

Habe eine nette und große 3 Zimmer - Wohnung und bewohne diese
schon seit 1990.
War auch alles immer inordung bis auf den Sachverhalt, dass
die Erbengemeinschaft es nicht fertiggebracht hatte eine
jährliche Wasserabrechnung zu schreiben und mit uns
abzurechnen.
Immer wieder sprachen wir sie darauf an leider keine Reaktion
bis auf ja - ja machen wir schon.
Na, der Hammer kam dann diesen Monat.
Nach sage und schreibe 12 Jahren ist es ihr nun eingefallen
uns eine Wasser und alle sonst so Umlagefähigen Nebenkosten zu
berechnen.

Ich bin natürlich aus allen Wolken gefallen, denn bis
einschließlich 2001 soll ich nun 2900,. Euronen zahlen und
2002 ist immer noch nicht dabei.
Frage: Kann man nach so langer Zeit noch die Nebenkosten
verlangen ?
Verjähren die nicht und wann geht das los?

Habe auch keine Belege erhalten!!!

Gruss Günter

@MOD: bitte Antwort sichern
@GünterW
Hallo Günter,
erst mal vielen Dank für deine Antwort, sie ist auch mir sehr hilfreich.
@MOD
Hallo Ivo,
ich denke, dass Günters Antwort auch für spätere Anfragen sehr wichtig sein kann. Aus diesem Grund rege ich an, Günters Antwort und eventl als FAQ zu speichern (falls dies noch nicht geschen ist).

Gruß *wink* Daggi

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hi Günter

keine Sorge. 1999, 2000 und 2002 können als Kosten verlangt
werden. Die Rechnungen vor 1999 sind verjährt, die Rechnung
2001 ist nach neuem Recht seit 01.01.2003 ebenfalls verjährt.

*grübel* Warum sind denn dann 1999 und 2000 nicht auf verjährt? Ist das einfach mal wieder die Unlogik der Gesetzgebung? Eine Gesetzesänderung, die auf Vorjahre „vergißt“ und die daher langsamer verjähren?

Ich bin ja froh, daß in Österreich die Sache mit den Betriebs(Neben)kosten um einiges einfacher ist, aber die diesbezüglichen deutschen Verjährungsvorschriften würden mich doch interessieren.

Gruß
Edith

Hallo,

nimm einfach mal an, der Gesetzgeber verringert die Verjährungsfrist von 5 auf 2 Jahre. Wenn er das rückwirkend macht, würde er alle Vermieter / Mieter benachteiligen, die auf die bisherige Regelung gesetzt haben. Mit einem Schlag würde den Vermietern / Mietern die noch ausstehenden / zurückzuzahlenden Nebenkosten der 3 bis 5 Jahre alten Abrechnungen verlorengehen. Das würde mit Sicherheit eine berechtigte Prozesswelle auslösen. Also werden Verträge bis zum Inkrafttreten der Neuerung nach altem Recht gehandhabt.

Gruss, Niels

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  1. Erfüllungsansprüche hinsichtlich vertraglicher Hauptpflichten des Mieters
  • Eine vierjährige Verjährungsfrist gilt für den Mietzinsanspruch sowohl bei gewerblicher, als auch bei privater Vermietung von Räumen.

  • Eine vierjährige Verjährungsfrist gilt auch für Nachforderungen aus der Nebenkostenabrechnung. Die Verjährung beginnt mit dem Ablauf des Jahres, in dem die Abrechnung dem Mieter zugegangen ist.

Achtung:

  1. Dies gilt allerdings nur, soweit der Vermieter die Geltendmachung der Nachforderung nach Ablauf der der Abrechnungsfrist nicht zu vertreten hat.
    Rechnet der Vermieter - aus Gründen die er zu vertreten hat - innerhalb der Abrechnungsfrist nicht ab, so ist er mit seinen Ansprüchen aus der Nebenkostenabrechnung ausgeschlossen. Das Problem der Verjährung besteht dann nicht mehr.
  • Eine vierjährige Verjährungsfrist gilt für die Leistung von Vorauszahlungen auf Betriebskosten, soweit im Mietvertrag vereinbart ist, dass der Mieter auf die Betriebskosten Vorauszahlungen leisten muss.

  • Eine sechsmonatige Verjährungsfrist gilt für den Anspruch auf Vornahme von Erhaltungsmaßnahmen (insbesondere Schönheitsreparaturen), soweit diese vom Mieter durchzuführen sind.

  1. Ersatzansprüche des Vermieters
  • Eine sechsmonatige Verjährungsfrist gilt für Ersatzansprüche wegen Veränderungen oder Verschlechterung der Mietsache. Die Frist beginnt in dem Zeitpunkt, in dem der Vermieter die Mietsache zurückerhält.

  • Eine sechsmonatige Verjährungsfrist gilt für Ansprüche wegen schuldhafter Pflichtverletzung des Mieters (z.B. unterlassene Mängelanzeige), wenn es dadurch zu einer Veränderung oder Verschlechterung der Mietsache gekommen ist. Die Frist beginnt in dem Zeitpunkt, in dem der Vermieter die Mietsache zurückerhält.

Achtung:

  1. Eine Hemmung der Verjährung kann eintreten, wenn die Mietvertragsparteien Vergleichsverhandlungen führen. Ist dies der Fall, wird der entsprechende Zeitraum nicht mit in die Verjährungsfrist eingerechnet.
  2. Wird ein selbständiges Beweisverfahren eingeleitet, um Schäden festzustellen, wird die Verjährung nicht unterbrochen.
  • Eine vierjährige Verjährungsfrist gilt für Ersatzansprüche wegen eines Kündigungsfolgeschadens in Höhe des Mietausfalls.

Hi Niels

nimm einfach mal an, der Gesetzgeber verringert die
Verjährungsfrist von 5 auf 2 Jahre. Wenn er das rückwirkend
macht, würde er alle Vermieter / Mieter benachteiligen, die
auf die bisherige Regelung gesetzt haben. Mit einem Schlag
würde den Vermietern / Mietern die noch ausstehenden /
zurückzuzahlenden Nebenkosten der 3 bis 5 Jahre alten
Abrechnungen verlorengehen. Das würde mit Sicherheit eine
berechtigte Prozesswelle auslösen. Also werden Verträge bis
zum Inkrafttreten der Neuerung nach altem Recht gehandhabt.

Danke :smile: Das ist eigentlich so logisch, daß ich auch selber drauf kommen hätte können.

*brettvomkopfnehmend*
Edith

Hi Günter

keine Sorge. 1999, 2000 und 2002 können als Kosten verlangt
werden. Die Rechnungen vor 1999 sind verjährt, die Rechnung
2001 ist nach neuem Recht seit 01.01.2003 ebenfalls verjährt.

*grübel* Warum sind denn dann 1999 und 2000 nicht auf
verjährt? Ist das einfach mal wieder die Unlogik der
Gesetzgebung? Eine Gesetzesänderung, die auf Vorjahre
„vergißt“ und die daher langsamer verjähren?

Hi,

dies hängt mit der Neuregelung des Mietrechts ab 01.09.2001 zusammen. Der Gesetzgeber hat 2001 festgelegt, dass spätestens zum Ende des Folgejahres eine Abrechnung vorzulegen ist. Wer also erst 2003 die Abrechnungen für 1999, 2000, 2001 und 2002 vorlegt fällt unter die Neuregelung. Für die Jahre 1999 und 2000 gilt noch die alte Verjährungsfrist. Für 2001 gilt das neue Recht. 2001 ist spätestens ab 01.01.2003 verjährt.

Gruss Günter

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danke :smile: (o.w.T.)