Schönheitsreparaturen

Hallo zusammen,
in unserem (vorgedruckten Formular-)Mietvertrag (offensichtlich aus dem Schreibwarenhandel) steht, dass Schönheitsreparaturen in Küche u. Bad alle ___ Jahre, in Wohn-, Schlafzimmer u. Flur alle ___ Jahre fällig werden. Der Vermieter hat in die Lücken jedoch keine Zahlen eingetragen, sondern „bei Mietende“ daneben geschrieben.
Weiterhin steht vorgedruckt, dass der Mieter spätestens bei Ende des Mietverhältnisses alle bis dahin –nach dem Grad der Abnutzung- erforderlichen Arbeiten auszuführen hat.
Nun ziehen wir nach nur 2,5 Jahren aus. Sind wir zu Schönheitsreparaturen verpflichtet? Ich meine nicht, da die gängigen Fristen (3 bzw. 5 Jahre) nicht erreicht sind, der Vermieter ist anderer Meinung. Wer hat Recht?

möchte ich auch wissen!!!
wollte gerade zu einem artikel ansetzen, da habe ich deinen gesehen.

ich ziehe auch schon nach zwei jahren aus, die wände sind noch weiss geblieben und auch sonst gibt es keine schlimmen mängel.
dürfen die vermieter nun auch von malern streichen lassen, das dann auch noch auf meine kosten???

liebe grüße,
yasmin

Hallo Yasmin,

da keine weiteren Hinweise vorhanden sind, ob eine Quotenklausel vereinbart ist, gilt grundsätzlich, dass der Mieter jederzeit die notwendige Schönheitsreparaturen selbst durchführen kann. Eine Vereinbarung, dass der Vermieter auf Kosten des Mieters renovieren kann ist unwirksam.

Gruss Günter

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Hallo Purzel,

in unserem (vorgedruckten Formular-)Mietvertrag
(offensichtlich aus dem Schreibwarenhandel) steht, dass
Schönheitsreparaturen in Küche u. Bad alle ___ Jahre, in
Wohn-, Schlafzimmer u. Flur alle ___ Jahre fällig werden. Der
Vermieter hat in die Lücken jedoch keine Zahlen eingetragen,
sondern „bei Mietende“ daneben geschrieben.
Weiterhin steht vorgedruckt, dass der Mieter spätestens bei
Ende des Mietverhältnisses alle bis dahin –nach dem Grad der
Abnutzung- erforderlichen Arbeiten auszuführen hat.
Nun ziehen wir nach nur 2,5 Jahren aus. Sind wir zu
Schönheitsreparaturen verpflichtet? Ich meine nicht, da die
gängigen Fristen (3 bzw. 5 Jahre) nicht erreicht sind, der
Vermieter ist anderer Meinung. Wer hat Recht?

Die Fristen sind nicht erreicht. Ausserdem liegt hier nach dem Gesetz eine Unklarheit und dazu eine unangemssene Benachteiligung vor. Gültig ist hier für Euch, dass die Klausel gilt. Ihr habt also die anteiligen Kosten gemäss einem Kostenvoranschlag für Bad, Küche, WC ( wahrscheinlich heisst es nach 2 Jahren 66 2/3 %) und für die anderen Räume Wohnzimmer, Schlafzimmer, Kinderzimmer ( wohl nach der Regelung nach 2 Jahren Jahren 40 %, teilweise steht in solchen Klauseln auch 50 % zu zahlen. Ihr könnt natürlich die Küche, WC und Bad auch selbst streichen. Eurem Vermieter steht keine Komplettrenovierung zu. Im Übrigen schaue einmal den Hinweis zum Auszug an. Steht dort möglicherweise gedruckt besenrein ?

Gruss Günter

dankeschön.
eigentlich steht im vertrag nur, dass die wohnung so verlassen werden muss, wie ich sie übernommen habe.
das mädel vor mir musste nicht streichen, da das ein jahr vor ihrem einzug erst gemacht wurde. sie wohnte dort ein jahr, ich auch nur zwei jahre. heisst also, es sind drei jahre verstrichen…aber nicht, dass ich das nun nachholen muss, oder? weil, renoviert war bei meinem einzug dann ja quasi auch nicht, oder???

lieben gruß,
yasmin

dankeschön.
eigentlich steht im vertrag nur, dass die wohnung so verlassen
werden muss, wie ich sie übernommen habe.
das mädel vor mir musste nicht streichen, da das ein jahr vor
ihrem einzug erst gemacht wurde. sie wohnte dort ein jahr, ich
auch nur zwei jahre. heisst also, es sind drei jahre
verstrichen…aber nicht, dass ich das nun nachholen muss,
oder? weil, renoviert war bei meinem einzug dann ja quasi auch
nicht, oder???

Hallo, es gelten für Dich nur zwei Jahre. Du hast wie man sagt „zwei Jahre abgewohnt“. Nur wenn hier im Mietvertrag vereinbart wurde, dass Du die anteiligen Kosten tragen musst, sind Schönheitsreparaturen geschuldet. Wenn nichts gemacht ist und sogar bei Auszug es heisst „wie angetroffen“ also nicht renoviert bei Einzug und es gibt keine andere Klausel, dann ist auch nichts beim Auszug zu tun. Wobei ich bei meiner Antwort voraussetze, dass Du nicht als Nachmieter in einen bestehenden Moietvetrag engetreten ist und vom Vormieter alle Pflichten übernmmen hast . Dann nämlich kann die Sachlage völlig anders sein.

Gruss Günter

Beim Auszug muss der Mieter nur renovieren, wenn die Renovierung auch fällig ist Die Renovierungsverpflichtung verstieß gegen § 9 AGBG (seit dem 1.1.2002 § 307 BGB). Den Mieter kann man nicht per Klausel verpflichten, die Mieträume beim Auszug unabhängig davon zu renovieren, wann er das letzte Mal renoviert hat. Eine Endrenovierung konnte der Vermieter nur dann verlangen, wenn die vereinbarten Renovierungsfristen abgelaufen sind und der Mieter ohnehin renovieren müsste. Das muss klar aus Ihrem Mietvertrag hervorgehen.

ist klar oder?

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Hallo Engelbert,

dieses Urteil ist nicht auf den genannten Fall anzuwenden. Es ist nämlich vereinbart, dass bei einem vorzeitigen Auszug nach dem Grad der Abnutzung Renovierung geschuldet ist.

(Das von Dir angesprochene Urteil geht von einem Mietvertrag des Jahres 1982 aus, mit der Renovierungsklausel, jedoch ohne Quotenklausel und der unwirksamen Vereinbarung, dass ohne Berücksichtigung der Renovierungen und der Fristen zu renovieren sei. Urteile haben nur einen Sinn, wenn deren Inhalt auf die Frage versucht wird zu erläutern)

in unserem (vorgedruckten Formular-)Mietvertrag
(offensichtlich aus dem Schreibwarenhandel) steht, dass
Schönheitsreparaturen in Küche u. Bad alle ___ Jahre, in
Wohn-, Schlafzimmer u. Flur alle ___ Jahre fällig werden. Der
Vermieter hat in die Lücken jedoch keine Zahlen eingetragen,
sondern „bei Mietende“ daneben geschrieben.
Weiterhin steht vorgedruckt, dass der Mieter spätestens bei
Ende des Mietverhältnisses alle bis dahin –nach dem Grad der
Abnutzung- erforderlichen Arbeiten auszuführen hat.
Nun ziehen wir nach nur 2,5 Jahren aus. Sind wir zu
Schönheitsreparaturen verpflichtet? Ich meine nicht, da die
gängigen Fristen (3 bzw. 5 Jahre) nicht erreicht sind, der
Vermieter ist anderer Meinung. Wer hat Recht?

Beim Auszug muss der Mieter nur renovieren, wenn die
Renovierung auch fällig ist Die Renovierungsverpflichtung
verstieß gegen § 9 AGBG (seit dem 1.1.2002 § 307 BGB). Den
Mieter kann man nicht per Klausel verpflichten, die Mieträume
beim Auszug unabhängig davon zu renovieren, wann er das letzte
Mal renoviert hat. Eine Endrenovierung konnte der Vermieter
nur dann verlangen, wenn die vereinbarten Renovierungsfristen
abgelaufen sind und der Mieter ohnehin renovieren müsste. Das
muss klar aus Ihrem Mietvertrag hervorgehen.

Hieraus ist für den Fragesteller nichts klar. Durch die fehlende Eintragung des Vermieters der Zahlen 3 ((Küche,Bad, WC),5 (Wohn- und Schlafräume und 7 ( Nebenräume) geringere Zahlen sind ohnehin unwirksam)) und vor allem dem Hinweis " bei Mietende ") liegt auf Grund der Tatsache, dass hier ausserdem der Passus aufgenommen wurde „nach dem Grad der Abnutzung“ höchstenfalls eine Unklarheit nach § 305 c vor. Bei der Bewertung dieser Regel ist dann jedoch zumindest nach dem Grad der Abnutzung der Anteil zu tragen, da in diesen Fällen stets díe für den Mieter günstigere Vereinbarung anzuwenden ist.

Gruss Günter