Hallo zusammen,
kann mir jemand sagen, ob und wenn ja woher man Rechte und Pflichten ableiten kann, wenn jemand aus einem Haus (z.b. Elternhaus) auszieht? Hierbei gibt es keinen Mietvertrag oder ähnliche Vereinbarungen, mit ausnahme einer notariellen Wohnrechtzusicherung.
Würde mich sehr freuen, wenn jemand dazu was sagen kann. vielen Dank.
mfg
R.G.
Hallo Rüdiger,
kann mir jemand sagen, ob und wenn ja woher man Rechte und
Pflichten ableiten kann, wenn jemand aus einem Haus (z.b.
Elternhaus) auszieht? Hierbei gibt es keinen Mietvertrag oder
ähnliche Vereinbarungen, mit ausnahme einer notariellen
Wohnrechtzusicherung.
Würde mich sehr freuen, wenn jemand dazu was sagen kann.
vielen Dank.
Zuerst einmal solltest Du in der Wohnrechtszusicherung nachsehen ob dort eine Vereinbarung getroffen ist, was geschehen soll bei Rückgabe der Wohnung bzw. bei Verzicht auf das Wohnrecht. Wenn keine Vereinbarung getroffen wurde gilt das BGB. Schönheitsreparaturen sind nicht geschuldet. Verursachte Schäden können andererseits geltend gemacht werden. Da ein Wohnrecht überwiegend nur nahen Verwandten gegeben wird, wäre vielleicht ein Gespräch mit der betreffenden Person sinnvoll. Soweit aus der rechtlichen Sicht einige Hinweise.
Zum menschlichen Aspekt des Wonhrechts:
Wer ein Wohnrecht erteilt, hat auf der anderen Seite sich stets einen Vorteil erhofft. Entweder wurde etwas vererbt und eine Partei erhielt fast alles, musste deshalb ein Wohnrecht einräumen oder es wurde zu günstigen Konditionen etwas in Geld umgesetzt und zum Ausgleich wurde Wohnrecht zugebilligt. Dass das möglicherweise zunehmend für viele schwierig wird, die Wohnrecht eingeräumt haben, weil die betreffenden Personen zehn oder mehr Jahr länger als erwartet lebt, ist eine andere Sache. Bei der Prüfung, ob jemand wegen Wonhrecht zu Leistungen gezwungen werden kann oder gar - wenn es Erben gibt - diese haftbar gemacht werden können - sollte man aus meiner Sicht bedenken, weshalb und mit welchem Vorteil es zu dem Eintrag des Wohnrechts gekommen ist. Das Risiko bei Abschluss einer solchen Vereinbarung liegt auf beiden Seiten. Lebt der Mieter länger, hat der Vermieter das Risiko. Stirbt der Mieter wesentlich früher als erwartet, war die Vereinbarung zu seinen Ungunsten. - Und - ich habe noch nicht erlebt, dass jemand, weil der andere zu früh gestorben ist, die sich nun ergebenden frühzeitigen Mehreinnahmen auszahlen will.
Also, auch wenn ich das Mietrecht als Bestandteil des Rechts sehe und hier Gefühl nicht angesagt ist, in solchen Fällen des Wohnrechtes sollte man sich fragen, ob man Recht anwenden muss.
Gruss Günter
DANKE!
Vielen Dank für die Einschätzung, hat mich zum Nachdenken angeregt.
Grüße