Mein Freund zog im April bei mir ein und brachte 3 Iltisfrettchen mit. 2 Fehen, ein Rüde. Der Vermieter hat dies geduldet und hat uns ein Stück unserer TErasse als Unterstellplatz für den Käfig gewährt.
Durch einen Unfall wurden nun beide Weibchen schwanger und brachten 17 Babys auf die Welt. Das war im MÄrz. Mittlerweile haben wir noch 5 von den Jungen. Sie stehen in einem großen Käfig nun auf unserer noch unbepflanzten Wiese, die mir per Mietvertrag zugeteilt wurde.
Nun verlangte unser Vermieter am Samstag, die Fretten bis Ende des Monats weg zu geben sowie den Käfig abzubauen.
Zählen die unter Kleintiere? Ich habe zusätzlich noch 2 Katzen, welche gesondert im Mietvertrag aufgenommen wurden. Mein Freund sowie die Fretten stehen nicht im Vertrag mit drin. Müssen wir die Tiere bis November hergeben?
Danke schonmal
Carina
Hallo,
ich kenne die konkreten örtlichen Verhältnisse nicht, aber die Zahl lässte eine Tierzucht vermuten und dass würde ich auch untersagen. Als Vermieter darf ich dass.
Christian
Hallo,
Mein Freund zog im April bei mir ein und brachte 3
Iltisfrettchen mit. 2 Fehen, ein Rüde. Der Vermieter hat dies
geduldet und hat uns ein Stück unserer TErasse als
Unterstellplatz für den Käfig gewährt.
Durch einen Unfall wurden nun beide Weibchen schwanger und
brachten 17 Babys auf die Welt. Das war im MÄrz. Mittlerweile
haben wir noch 5 von den Jungen. Sie stehen in einem großen
Käfig nun auf unserer noch unbepflanzten Wiese, die mir per
Mietvertrag zugeteilt wurde.
Der Vermieter kann Frettchen zwar nicht verbieten, jedoch ist deren Haltung einzuschränken. Die Jungen dürfen nicht behalten werden. Gegen den Käfig auf der Wiese ist nichts einzuwenden. Was gemehmigt wurde gilt jedoch.
Nun verlangte unser Vermieter am Samstag, die Fretten bis Ende
des Monats weg zu geben sowie den Käfig abzubauen.
Zählen die unter Kleintiere? Ich habe zusätzlich noch 2
Katzen, welche gesondert im Mietvertrag aufgenommen wurden.
Mein Freund sowie die Fretten stehen nicht im Vertrag mit
drin. Müssen wir die Tiere bis November hergeben?
Lt. Urteil des BGH WM 93, 109
Gruss Günter