Todesfall & Schönheitsreparaturen

Hallo allerseits,

ein etwas trauriger Fall, Todesfall in der Familie. Grosstante, Vater ist Erbe und hat das auch angenommen. Original-Mietvertrag von 1957, neu abgeschlossener Mietvertrag von 1970.

Wie man sich vorstellen kann, alte Dame, die letzte Renovierung ist irgendwann in den Achtzigern durchgeführt worden.

Folgende Formulierungen zu Schönheitsreparaturen: „[…] Vielmehr hat der Mieter die bis zur Rückgabe der Wohnung jeweils notwendig werdenden Schönheitsreparaturen, entsprechend dem Charakter des Hauses und nach einem angemessenen Wirtschaftsplan, auf seine Kosten auszuführen. Sind bei Rückgabe bis dahin notwendig gewordenen Schönheitsreparaturen rückständig, so hat der Mieter an den Vermieter ohne Fristsetzung einen Betrag zu zahlen, der an sich zur Ausführung der Schönheitsreparaturen notwendig sein würde. Die geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten. […]“ Soweit der Passus zu den Schönheitsreparaturen.

Zur Rückgabe der Wohnung ist lediglich das obligatorische „besenrein und ungezieferfrei“ (habe ich auch schon lange nicht mehr gelesen) zu finden; also keine Renovierung bei Auszug.

Wohnung wurde vom Erben ordnungsgemäß zum 31. Oktober 2003 gekündigt.

Müssen noch Renovierungsarbeiten (als Ersatz für die Schönheitsreparaturen) ausgeführt werden ?

Vielen Dank im voraus.

Gruß
Jürgen

Hallo Jürgen,

ich sehe in dieser mietvertraglichen Vereinbarung keine Regelung, die so klar ist, dass nun zu renovieren ist. Ausserdem besteht durch die Passus bei Auszug eine Unklarheit, da sich der Text zum Auszug und der Text über die Schönheitsreparaturen widerspricht. Nun ist es in diesem Fall so, dass hier tatsächlich eine anwaltliche Beratung notwendig wird, denn nur wenn bekannt ist, wie Gerichte in dem zuständigen Bezirk in diesen Fällen für Recht erkennen, kann dei Frage, was sinnvoll ist, beantwortet werden. Die Rspr. ist hie runeinheitlich.

Gruss Günter

ein etwas trauriger Fall, Todesfall in der Familie.
Grosstante, Vater ist Erbe und hat das auch angenommen.
Original-Mietvertrag von 1957, neu abgeschlossener Mietvertrag
von 1970.

Wie man sich vorstellen kann, alte Dame, die letzte
Renovierung ist irgendwann in den Achtzigern durchgeführt
worden.

Folgende Formulierungen zu Schönheitsreparaturen: „[…]
Vielmehr hat der Mieter die bis zur Rückgabe der Wohnung
jeweils notwendig werdenden Schönheitsreparaturen,
entsprechend dem Charakter des Hauses und nach einem
angemessenen Wirtschaftsplan, auf seine Kosten auszuführen.
Sind bei Rückgabe bis dahin notwendig gewordenen
Schönheitsreparaturen rückständig, so hat der Mieter an den
Vermieter ohne Fristsetzung einen Betrag zu zahlen, der an
sich zur Ausführung der Schönheitsreparaturen notwendig sein
würde. Die geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt
vorbehalten. […]“ Soweit der Passus zu den
Schönheitsreparaturen.

Zur Rückgabe der Wohnung ist lediglich das obligatorische
„besenrein und ungezieferfrei“ (habe ich auch schon lange
nicht mehr gelesen) zu finden; also keine Renovierung bei
Auszug.

Wohnung wurde vom Erben ordnungsgemäß zum 31. Oktober 2003
gekündigt.

Müssen noch Renovierungsarbeiten (als Ersatz für die
Schönheitsreparaturen) ausgeführt werden ?

Vielen Dank im voraus.

Gruß
Jürgen

Danke für die schnelle Antwort!(owT)
(owT)