Mietrecht Mieterhöhung u. neue Heizungsanlage

Nach dem Unfalltod meiner Mutter im August diese Jahres bewohne ich weiterhin die von ihr angemietete Wohnung.Nun will die Vermieterin mit mir einen neuen Mietvertrag abschliessen.
Laut diesem soll die Miete von ehemals 300 Euro für 78 qm nun 351 Euro betragen. Auf den Einwand, dass nur aus diesem Grund ein neuer Vertrag gemacht werden soll kam folgende Begründung : die letzte Mieterhöhung läge mehr als 3 Jahre zurück. Auch meine Mutter hätte zum Jahresende mit einer Erhöhung rechnen müssen.
Zusätzlich zur Mieterhöhung verteuert sich die Wohnung um 30 Euro/ Monat durch einen 11%igen Anteil an einer neuen energiesparenden Heizungsanlage.
Nun meine Frage : Darf der Vermieter zunächst die Wohnung um immerhin 17 % verteuern und mir die weitern 11 % zumuten. Schliesslich ergibt sich hier eine Verteuerung der Wohnung um > 26 %
zusätzlich ist anzumerken, dass bei Nachfrage bei der etwa 5 Km entfernten Kreisstadt für Wohnungwn dieser Ausstattung und Alter laut Mietspiegel ein Quadratmeterpreis von ca. einfach 3 Euro bis 3,50 Euro
und wenn man grosszügig ist und von mittlerem Standard ausgeht bis 4,50 Euro zu erzielen ist.
Für eine recht informative Antwort bedanke ich mich im voraus recht herzlich.
mfg.
K. Sauer

Hallo Kuno,

Nach dem Unfalltod meiner Mutter im August diese Jahres
bewohne ich weiterhin die von ihr angemietete Wohnung.Nun will
die Vermieterin mit mir einen neuen Mietvertrag abschliessen.

§ 563 BGB bestimmt, dass nach Eintritt des Todes eines Mieters die Ehegatten und/oder Kinder in den bestehenden Mietvertrag eintreten. Deine Vermieterin musste innerhalb eines Monats - nachdem sie vom Tod Deiner Mutter Kenntnis erlangt hat - ich nehme an, das war im August, bis 30.09.2003 Dir gegenüber erklären, dass sie das Mietverhältnis nicht fortsetzen will. Sie müsste jedoch trifftige Gründe vorweisen, die eine Fortsetzung des Mietverhältnisses unzumutbar machen. Ein neuer Mietvertrag muss nicht unterschrieben werden. Der bisherige Mietvertrag bleibt bestehen.

Laut diesem soll die Miete von ehemals 300 Euro für 78 qm nun
351 Euro betragen. Auf den Einwand, dass nur aus diesem Grund
ein neuer Vertrag gemacht werden soll kam folgende Begründung

die letzte Mieterhöhung läge mehr als 3 Jahre zurück. Auch

meine Mutter hätte zum Jahresende mit einer Erhöhung rechnen
müssen.

Die Mieterhöhung darf im Regelfall alle drei Jahre um bis zu 20 % erhöht werden. Voraussetzung ist jedoch, dass die in einem Mietspiegel aufgeführte Miete nicht überschritten wird.

Zusätzlich zur Mieterhöhung verteuert sich die Wohnung um 30
Euro/ Monat durch einen 11%igen Anteil an einer neuen
energiesparenden Heizungsanlage.

Die Modernisierung musste von der Vermieterin euch schriftlich mitgeteilt werden. Hierbei waren Umfang, Art der Massnahme und die Kosten, sowie zu erwartende Kosteneinsparungen bei Euch mitzuteilen. Die Vermieterin kann zudem nicht die gesamten Kosten umlegen sondern muss etwaige Zuschüsse der Kommune von den Gesamtkosten abziehen und sie muss den Wert der alten Anlage absetzen. Dann kann sie 11 % umlegen. Und zwar z.B. wenn die Mieterhöhung im Oktober 2003 zugeht und ordnungsgemäss ist, tritt sie ab 01.02.04 in Kraft. Aber

…hat die Vermieterin euch nicht korrekt informiert oder gar überhaupt nicht, so wird eine Umlage von zusätzlich 11 % ( die neben der üblichen Mieterhöhung verlangt werden kann) erst nach sechs Monaten fällig also in dem Fall ab dem 01.05.2004.

Weiter ist zu beachten, dass die Mieterhöhung und die Erhöhung wegen einer Modernisierung keinesfalls mehr als 20 % die ortsübliche Miete des Mietspiegels überschreiten dürfen. Eine Mietpreisüberhöhung ist nicht zulässig.

Hinzuweisen ist noch, dass Du auf jeden Fall, egal wie lange bisher das Mietverhältnis gedauert hat, nach Eingang der Mieterhöhung und der Mitteilung der Modenrisierung das Recht zur Kündigung mit einer Frist von drei Monaten hast.

Nun meine Frage : Darf der Vermieter zunächst die Wohnung um
immerhin 17 % verteuern und mir die weitern 11 % zumuten.
Schliesslich ergibt sich hier eine Verteuerung der Wohnung um
> 26 %

Wenn der ortsübliche Mietpreis um mehr als 20 % überschritten wird, darf Deine Vermieterin nur diese 20 % erhöhen. Sind 20 % des Mietspiegels nicht überschritten, dürfen in solchen Fällen einmalig auch die 26 % insgesamt erreicht werden. Also, den Mietspiegel genau ansehen.

zusätzlich ist anzumerken, dass bei Nachfrage bei der etwa 5
Km entfernten Kreisstadt für Wohnungwn dieser Ausstattung und
Alter laut Mietspiegel ein Quadratmeterpreis von ca. einfach 3
Euro bis 3,50 Euro

Ich kenne den Aufbau des Mietspiegels nicht. Er ist üblicherweise nach derzeit neun Baujahresstufen, nach vier Wohnlagen, nach mindestens drei Ausstattungsstufen und vier Wohnflächenstufen ausgerichtet. Hinzu kommen Zuschläge und Abschläge für diverse fehlende oder zusätzliche Einrichtungen. Erkundige Dich, ob der Mietspiegel der nahegelegenen Stadt Anwendungen bei Euch findet und in welcher Höhe Abschläge bei Euch für diesen Mietspiegel gegenüber der Stadt zu beachten sind.

und wenn man grosszügig ist und von mittlerem Standard ausgeht
bis 4,50 Euro zu erzielen ist.

In den seltensten Fällen ist der Standard einer Wohnung das alleinige Kriterium.

Ich empfehle im Net - wegen der umfangreichen Problematik der Modernisierung - sich vor Ort an einen Mieterverein zu wenden. Anwälte nur dann, wenn sie tatsächlich im Mietrecht versiert sind und sich auch in der Modernisierung auskennen.

Gruss Günter