Ich habe eine Wohnung vermietet, die auch vertragsgemäß übergeben wurde. Nun hat der Mieter weder die erste Miete noch die vereinbarte Kaution bezahlt. Es sieht so aus, als ob er überhaupt nicht zahlen will und dies bei Vertragsabeschluss schon wusste (O-Ton Mieter: „Es ist alles kein Problem, selbstverständlich zahle ich alles pünktlich“).
Ich habe wegen Vertrauensbruch bereits fristlos gekündigt, höre aber nichts mehr von ihm.
Jetzt die Frage an euch: Ist der Mietvertrag überhaupt zustande gekommen? Weiß das jemand? Oder gibt es im Internet ein Forum, aus dem man die Antwort herauslesen könnte?
Danke und Grüße
Hallo Siglinde,
überprüfe beim zuständigen Amtsgericht ob Dein Mieter die eidesstattliche Versicherung abgelegt hat. Wenn ja, kannst Du fristlos kündigen.
Ist nichts bekannt, Mahnbescheid beantragen.
Der Mietvertrag kam zustande.
Gruss Günter
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Hallo,
wurde der Vertrag schriftlich abgeschlossen?
Hast Du Dir von dem Mieter ein regelmäßiges Einkommen vorab nachweisen lassen? Hast Du Dir eine Schufa-Auskunft vorab vorlegen lassen?
Eine fristlose Kündigung wegen „Vertrauensbruch“ gibt es nicht.
Kündige wegen Zahlungsverzug (bei mind. 2 Mieten Rückstand) oder versuche es mit „positiver Vertragsverletzung“ wegen Nichtleistung der Kaution.
Oder beantrage einen Mahnbescheid. Dieser kann aber im Zweifelsfall nur eine Zahlung, nicht aber die Räumung bewirken.
Die Sache mit der „eidesstattlichen Versicherung“ ist völliger Quatsch.
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Hallo Sandra,
Deine Antwort, dass der Hinweis mit der eidesstattlichen Versicherung völliger Quatsch ist, solltest Du schon mal näher erläutern.
Ein Mieter, der die eidesstattliche Versicherung abgelegt hat, muss hiervon den Vermieter unterrichten. Unterlässt er diese Unterrichtung und kann die Miete nicht zahlen, ist es Einmietbetrug. Auf der anderen Seite kann der Vermieter das Mietverhältnis fristlos kündigen. Mir ist nicht bekannt mit welchen Gerichten Du zu tun hast. Ich kenne die Fälle aus der Praxis.
wurde der Vertrag schriftlich abgeschlossen?
Hast Du Dir von dem Mieter ein regelmäßiges Einkommen vorab
nachweisen lassen? Hast Du Dir eine Schufa-Auskunft vorab
vorlegen lassen?Eine fristlose Kündigung wegen „Vertrauensbruch“ gibt es
nicht.
Ja was ist denn dann eine E.V und die Zahlungsunfähigkeit. Ist das etwas kein Vertrauensbruch ? Abgesehen von Betrug !
Kündige wegen Zahlungsverzug (bei mind. 2 Mieten Rückstand)
oder versuche es mit „positiver Vertragsverletzung“ wegen
Nichtleistung der Kaution.Oder beantrage einen Mahnbescheid. Dieser kann aber im
Zweifelsfall nur eine Zahlung, nicht aber die Räumung
bewirken.
Bei eienr E.V. kann man natürlich dann schon das Geld in den Sand setzen.
Die Sache mit der „eidesstattlichen Versicherung“ ist völliger
Quatsch.
siehe oben
Gruss Günter
Ich habe eine Wohnung vermietet, die auch vertragsgemäß
übergeben wurde. Nun hat der Mieter weder die erste Miete noch
die vereinbarte Kaution bezahlt. Es sieht so aus, als ob er
überhaupt nicht zahlen will und dies bei Vertragsabeschluss
schon wusste (O-Ton Mieter: „Es ist alles kein Problem,
selbstverständlich zahle ich alles pünktlich“).
Ich habe wegen Vertrauensbruch bereits fristlos gekündigt,
höre aber nichts mehr von ihm.
Jetzt die Frage an euch: Ist der Mietvertrag überhaupt
zustande gekommen? Weiß das jemand? Oder gibt es im Internet
ein Forum, aus dem man die Antwort herauslesen könnte?
Danke und Grüße
Hallo Günter,
ich bin immer gerne bereit dazu zu lernen… da mir so ein Fall aus der Praxis nicht bekannt ist, habe ich die Rechtssprechungen der letzten 6 Jahre mal durchforstet. Auf welche Entscheidung von welchem Gericht berufst Du Dich? Ich habe sie nicht gefunden.
Ich denke außerdem, dass es erfolgsversprechender ist, wenn man sich in Sachen Kündigung auf die Gründe beruft, die mehrfach von der Rechtsprechung anerkannt wurden bzw. gesetzlich festgelegt sind.
Ich kann mir vorstellen, dass ein außerordentlicher Kündigungsgrund vorliegt, wenn der Vermieter den Mieter vor Abschluß des Mietvertrages fragt, ob eine eidstattliche Versicherung abgelegt wurde und der Mieter diese Tatsache dann verheimlicht.
Eine andere Konstellation kommt meines Erachtens nach nicht in Frage, denn schlußfolgernd würde das ja heissen, dass Leute, die eine eidesstattliche Versicherung abgelegt haben, keine Wohnungen mehr anmieten dürften, weil sie ständig Angst haben müssten rauszufliegen.
Eine eidesstattliche Versicherung bedeutet außerdem nicht, dass der Person gar kein Geld zur Verfügung steht. Das Existenzminimum bleibt demjenigen. Und ggf. ist dieser dann in der Lage, die Miete davon zu tragen.
Grüße
Sandra
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Hallo Sandra,
ich bin immer gerne bereit dazu zu lernen… da mir so ein
Fall aus der Praxis nicht bekannt ist, habe ich die
Rechtssprechungen der letzten 6 Jahre mal durchforstet. Auf
welche Entscheidung von welchem Gericht berufst Du Dich? Ich
habe sie nicht gefunden.
Ich möchte zuerst einmal auf § 263 StGB hinweisen. "Wer in der Absicht, sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen das Vermögen anderer dadurch beschädigt, dass er durch Vorspiegelung falscher Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterthält wird bestraft. Der Versuch ist strabar. So in Kürze der § 263 StGB.
Wenn der Mieter die Miete nun nicht zahlen kann, obwohl er bei Vertragsabschluss bereits die EV geleistet, den Vermieter aber nicht verstängigt hat, ist dies einerseits Einmietbetrug. Wer an der Leistungsgrenze seines Einkommens liegend zudem mit der EV belastet ist, darf keine Rechtsgeschäfte abschliessen, die einem anderem Schaden zufügen. Es handelt sich hier also um einen erheblichen, schwerwiegenden Vertrauensverlust und in solchen Fällen ist die fristlose Kündigung zulässig. Ich werde aber morgen in unsere bis 1970 zurück führenden Quellensammlung mal nachsehen, ob in den Stichwörtern bei solchen Urteilen auch die Frage der EV enthalten ist.
Ich denke außerdem, dass es erfolgsversprechender ist, wenn
man sich in Sachen Kündigung auf die Gründe beruft, die
mehrfach von der Rechtsprechung anerkannt wurden bzw.
gesetzlich festgelegt sind.Ich kann mir vorstellen, dass ein außerordentlicher
Kündigungsgrund vorliegt, wenn der Vermieter den Mieter vor
Abschluß des Mietvertrages fragt, ob eine eidstattliche
Versicherung abgelegt wurde und der Mieter diese Tatsache dann
verheimlicht.
Das ist sowieso dann ein Grund.
Eine andere Konstellation kommt meines Erachtens nach nicht in
Frage, denn schlußfolgernd würde das ja heissen, dass Leute,
die eine eidesstattliche Versicherung abgelegt haben, keine
Wohnungen mehr anmieten dürften, weil sie ständig Angst haben
müssten rauszufliegen.
Langsam. Wer angibt, dass die EV geleistet ist und erhält einen Mietvertrag, macht sich nicht strafbar und der Vermieter kann aus diesen Gründen auch nicht kündigen. Damit wir nicht aneinander vorbei diskutieren. Mir geht es um den Mieter, der trotz Wissen um seine wirtschaftliche Situation einen Mietvertrag abschliesst und dem Vermieter verschweigt, dass er die EV abgelegt hat. Dieser Mieter kann - wenn er sich nicht sicher sein kann, dass er trotz EV die Miete zahlen kann, keinen Vertrag abschliessen, ohne dass er sich des Betruges strafbar macht.
Eine eidesstattliche Versicherung bedeutet außerdem nicht,
dass der Person gar kein Geld zur Verfügung steht. Das
Existenzminimum bleibt demjenigen. Und ggf. ist dieser dann in
der Lage, die Miete davon zu tragen.
Klar gibt es Mieter, die trotz EV die Miete bezahlen. Nur der letzte Satz ist wohl Irrtum. Nicht ggfls. sondern er muss die Miete davon tragen können.
Melde mich in dieser Woche.
GRuss Günter
Hallo Sandra,
ich bin immer gerne bereit dazu zu lernen… da mir so ein
Fall aus der Praxis nicht bekannt ist, habe ich die
Rechtssprechungen der letzten 6 Jahre mal durchforstet. Auf
welche Entscheidung von welchem Gericht berufst Du Dich? Ich
habe sie nicht gefunden.
Es gibt vom AG Frankfurt WM 89, 620 ein Urteil, das den Mieter verpflichtet, wenn die geforderte Miete inkl. Nebenkosten 75 % des Einkommens beträgt, dass er den Vermieter informieren muss. Ebenso ist der Mieter verpflichtet den Vermieter hinzuweisen, wenn er Sozialhilfe bezieht ( AG Frankfurt/Main WM 89, 620 ).
Bei einem Mieter ist in der Regel dann von einer erheblich eingeschränkten Zahlungsfähigkeit auszugehen, wenn der Mieter die eidesstattliche Versicherung abgelegt hat. Verschweigt der Mieter die EV und gerät er in Mietrückstand, obwohl er wegen seiner eingeschränkten Zahlungsunfähigkeit ein weiteres Rechtsgeschäft ( Mietvertrag ) eingegangen ist, macht er sich möglicherweise wegen Einmietbetrug strafbar.
Soweit vorerst mal die Fundstellen. Ich werde noch versuchen ein urteil zu fidnen, da die Urteile meist unter „arglistiger Täuschung“ und/oder anderen Begriffen vorhanden sind.
Gruss Günter