Hallo zusammen,
wird die Verjährungsfrist bei einer Forderung des Vermieters wegen Verschlechterung der Mietsache durch Verhandlungen der Parteien unterbrochen? oder wird greift hier definitiv die Spezialvorschrift des § 548 BGB?
Vielen Dank für eure Mühe
Sascha
Hallo Sascha,
wird die Verjährungsfrist bei einer Forderung des Vermieters
wegen Verschlechterung der Mietsache durch Verhandlungen der
Parteien unterbrochen? oder wird greift hier definitiv die
Spezialvorschrift des § 548 BGB?
§ 548 BGB ist insbesondere anzuwenden nach einem Auszug. Die Verjährung bezieht sich ausschliesslich auf angebliche oder tatsächliche Mängel, nicht durchgeführte, fehlerhafte Schönheitsreparaturen, Schadenersatzansprüche aus Beschädigungen der Mietsache. § 548 bedeutet, dass sich ein Vermieter oder ein Mieter erst nach Ablauf der sechs Monate meldet und Ansprüche erhebt.
Hierbei ist zu beachten, ob ein Wohnungsübergabeprotokoll vorhanden ist. Liegt dieses vor und werden dort keine Beanstandungen aufgeführt, bestehen grundsätzlich ab der Übergabe der Wohnung keinerlei Ansprüche. Sind aber Ansprüche bekannt seit der Übergabe muss der Vermnieter unnerhalb von sechs Monaten den Mieter auffordern, die Beanstandungen zu beseitigen.
Werden jedoch vor Ablauf der sechs Monate von einer Seite Verhandlungen aufgenommen, wird die Verjährung unterbrochen.
Gruss Günter
Werden jedoch vor Ablauf der sechs Monate von einer Seite
Verhandlungen aufgenommen, wird die Verjährung unterbrochen.
Gruss Günter
Hallo Günter,
vielen Dank für deine Antwort, aber bist du dir da sicher?
Das Verjährungsrecht wurde neu geregelt:
„Die für die Praxis bedeutsamsten Regelungen sind wohl die wegfallende Möglichkeit der Verjährungsunterbrechung durch Mahnbescheid sowie die künftige Herbeiführungsmöglichkeit einer Verjährungshemmung durch Rechtsverfolgung bzw. sogar durch außergerichtliches Verhandeln. Die Überleitungsvorschriften zum Verjährungsrecht finden sich in Art. 229 § 6 EGBGB.“
(Quelle: http://www.guellich-doebler.de/info/20030307-deu.html)
Danach kann meines Erachtens die 6-Monatsfrist nicht mehr duch die
Aufnahme von Verhandlungen gehemmt werden … ??
Hallo Sascha,
in bin der Meinung, dass nach § 203 BGB die Verjährung nach Aufnahme durch Verhandlungen gehemmt wird. In der Rd Nr. 2 Pallandt - Kommentar BGB - Seite 214 - wird die enge Auslegung des BGH definiert. Hierbei ist schon die Kontaktaufnahme einer Partei eine Hemmung. Die Verjährung beginnt dann, wenn eine Seite jede weitere Verhandlung ablehnt. Oder was meint Simone zu dem Thema, vielleicht liest sie diesen Thread.
Gruss Günter
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in bin der Meinung, dass nach § 203 BGB die Verjährung nach
Aufnahme durch Verhandlungen gehemmt wird. In der Rd Nr. 2
Pallandt - Kommentar BGB - Seite 214 - wird die enge Auslegung
des BGH definiert. Hierbei ist schon die Kontaktaufnahme einer
Partei eine Hemmung. Die Verjährung beginnt dann, wenn eine
Seite jede weitere Verhandlung ablehnt. Oder was meint Simone
zu dem Thema, vielleicht liest sie diesen Thread.
Gruss Günter
Hallo Günter,
die Ausführungen zu dem Thema unter
http://www.mieterbund-landesverband-bayern.de/public…
würden deine Meinung untermauern …
Gruß
Sascha